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Freitag, 31. Mai 2013

Zu Händen OB Partsch / Verfahren gegen Herrn Georg Sellner // 700 Js 22802/13 // Ich nehme an wg meiner Anzeige 2. Korrektur Lagerländerangabe im Depotauszug Spk DA / Grüsse Rolf Koch

Hallo Herr Partsch,

gegen Herrn Sellner läuft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren.

Die politische Hygiene und die besondere Stellung der Sparkassen in Dienste der „kleinen“ Leute gebietet es das Herr Sellner zurücktritt oder zumindest sein Amt während der Ermittlungen ruhend lässt.

Sollten Sie mehr zu den Hintergründen wissen wollen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Ein Highlight will ich jetzt schon anfügen:

Der Stress den Herrn Sellner mit mir hat hat dazu geführt das („Sippenhaft in der dritten Generation“) er dafür gesorgt hat das meiner Tochter nn verweigert wurde für ihr wenige Monate altes 2. Kind ein Depot zu eröffnen um die finanzielle Zukunft dieses jungen Erdenbürgers positiv zu gestalten.

Ferner darf ich Sie informieren wie die SPK DA über die Justiziarin Frau Metzger und Herrn Volljurist  Schrade in nötigender Art und Weise auf die Depotführung meiner Tochter nn (beamtete Lehrerin Sekundarstufe II für Deutsch und Relgion) Einfluss genommen hat. Dieser Vorgang wird in Kürze auch zu einer Strafanzeige führen.

Ich bitte um Unterrichtung welche Massnahmen Sie ergreifen.

Meine Familie ist seit über 40 Jahren in Geschäftsbeziehung zur SPK DA….beginnend im „Watzeviertel“.

Verfahren gegen Herrn Georg Sellner // 700 Js 22802/13 // Ich nehme an wg meiner Anzeige 2. Korrektur Lagerländerangabe im Depotauszug Spk DA

Verfahren gegen Herrn Georg Sellner // 700 Js 22802/13 // Ich nehme an wg meiner Anzeige 2. Korrektur Lagerländerangabe im Depotauszug Spk DA

Verfahren gegen Herrn Georg Sellner // 700 Js 22802/13 // Ich nehme an wg meiner Anzeige 2. Korrektur Lagerländerangabe im Depotauszug Spk DA

Herr Sellner ist Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt und verantwortlich für die Kündigungen diverser Familiendepots und wohl widerrechtlich einkassierter Abgeltungssteuer und nicht Berücksichtigung von fiktiver Quellensteuer in der Grössenordnung von über 20.000 € (dieser Betrag wurde vom FA für 2010 rückerstattet).

Und nicht zuletzt für die widerrechtlichen ZwangsCACerei bzw Entziehung der Alt-Griechen aus den Depots (dies ist wohl (noch ?) nicht Gegenstand dieses verfahrens.

näheres

rolfjkoch@web.de

Samstag, 25. Mai 2013

Fehler in der Verwahrung von Wertschriften bringt u.U. Stress mit der BAFIN.....// Um Ihre Beschwerde unter aufsichtsrechtlichen Aspekten beurteilen zu können, werde ich von der Sparkasse Darmstadt eine Stellungnahme anfordern


Fehler in der Verwahrung von Wertschriften bringt u.U. Stress mit der BAFIN.....// Um Ihre Beschwerde unter aufsichtsrechtlichen Aspekten beurteilen zu können, werde ich von der Sparkasse Darmstadt eine Stellungnahme anfordern


Beschwerde gegen die Sparkasse Darmstadt

Sehr geehrte nn Koch,
sehr geehrter mm Koch,

vielen Dank für Ihre Beschwerde vom 21. Mai 2013, in der Sie die Korrektur
von Lagerländern und den erneuten Depotauszug der Sparkasse
Darmstadt beanstanden.

Lassen Sie mich Ihnen zunächst kurz die Aufgabenstellung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Wertpapieraufsicht/
Asset-Management darstellen:

Der BaFin obliegt die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
also auch über Kreditinstitute wie die Sparkasse Darmstadt,
sofern sie Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
erbringen. Die Befugnisse der BaFin beschränken sich jedoch auf
die im Gesetz über den Wertpapierhandel1 (WpHG) vorgesehene Aufgabe,
Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Beschwerden
von Anlegern können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Verstöße
gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen.


Gemäß § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes2 (FinDAG)
nimmt die BaFin ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse
wahr. Zur Wahrnehmung der Interessen einzelner Kunden gegenüber
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zu streitschlichtenden Maßnahmen
zugunsten von Kunden bin ich deswegen leider nicht ermächtigt.
Ich bin nicht befugt, Beweise im Interesse eines Bankkunden zu
erheben oder zu würdigen, und es ist mir auch verwehrt, Gutachten zu
erstellen oder Stellungnahmen abzugeben, um in einem eventuellen
Zivilprozess die eine oder andere Seite zu unterstützen.
Für den Fall, dass Sie der Ansicht sind, dass die Sparkasse Darmstadt
einen von ihr zu vertretenden Schaden verursacht hat, kann ich Ihnen
lediglich empfehlen zu prüfen, auf zivilrechtlicher Grundlage Ansprüche
gegen die Sparkasse zu erheben.

Um Ihre Beschwerde unter aufsichtsrechtlichen Aspekten beurteilen zu
können, werde ich von der Sparkasse Darmstadt eine Stellungnahme
anfordern. Soweit dem nicht meine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8
WpHG entgegensteht, werde ich eine Kopie des Antwortschreibens an
Sie weiterleiten.

Falls sich ein für meine Aufsichtstätigkeit relevanter Sachverhalt ergeben
sollte, werde ich diesen weiterverfolgen und gegebenenfalls entsprechende
Maßnahmen ergreifen. Aufgrund der bereits erwähnten Verschwiegenheitspflicht
wird es mir jedoch nicht möglich sein, Ihnen darüber
Informationen zukommen zu lassen. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Sobald mir die Antwort von der Sparkasse Darmstadt vorliegt, werde ich
mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Solange bitte ich Sie um
etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

-------------------------
ob die BAFIN mir Auskünfte/Akteneinsicht geben wird ist noch lange nicht ausgekaspert...

Kölner Kommentar WpHG RN 49 ff zu § 8,  2007:


4. Weitergabe an Geschädigte

a) Informationsansprüche des Geschädigten gem. §§ 406 e, 475 S tPO i.V.m. § 46
49 Abs. 3 S. 4 ,4 9 b OWiG. Für den Geschädigten stellt die StPO die Auskunfts- und
Akteneinsichtsrechte der §§ 406 e, 475 StPO bereit, die auch dann Anwendung finden,
wenn lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, §§ 46 Abs. 3
5. 4 , 49 b OWiG.

50 aa) Verhältnis zu § 8. Auskunft bzw. Akteneinsicht nach §§ 406 e, 475 StPO sind
stets das Ergebnis einer intensiven Abwägung der Informationsinteressen des Dritten
mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Dies entspricht dem Regelungszweck
des § 8, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen nur bei Vorliegen einer
besonderen sachlichen Rechtfertigung weiterzugeben. Während § 8 allgemein die
Wertpapierhandelsaufsicht regelt, betreffen §§ 406 e, 475 StPO den Bereich der
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich bei ihnen um die gegenüber
§ 8 spezielleren und differenzierteren Vorschriften. Fällt im Rahmen der §§ 406 e,
475 StPO die Entscheidung zu Gunsten des Antrags des Geschädigten aus, handelt
es sich dabei zugleich um die Befugnis zur Erteilung der Auskünfte im Sinne des § 8.
Dem Verschwiegenheitsgebot kommt dann keine eigenständige Bedeutung mehr


zu 81

51 bb) Das Akteneinsichtsrecht gem. § 406 e StPO . Zentrale Voraussetzungen für
das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts gem. § 406 e StPO sind die Verletzteneigenschaft
und ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ferner hat eine Abwägung
mit sonstigen schutzwürdigen Interessen stattzufinden.

Dienstag, 21. Mai 2013

ich kann euch nur raten....befragt eure Sparkasse zu diesem Thema: Wer mehr als 100.000 Euro auf der Bank hat, muss im Notfall bluten:


Zwangsabgabe für GroßanlegerZypern wird Modell für Bankenrettung

Wer mehr als 100.000 Euro auf der Bank hat, muss im Notfall bluten: Das Europäische Parlament entscheidet, dass Großanleger für die Rettung von Geldhäusern herangezogen werden können. Eine solche Beteiligung von Kontobesitzern hatte in Zypern kürzlich zu politischem Chaos geführt.
Die Rettung zyprischer Banken war chaotisch, jetzt soll sie zum Modell werden für künftige Krisen: Großanleger sollen nach dem Willen des Wirtschaftsausschusses im EU-Parlament zahlen müssen. Die Parlamentarier verabschiedeten mit großer Mehrheit einen Gesetzesentwurf, der von 2016 an nur Einlagen bis zu 100.000 Euro schützt. Größere Anleger werden herangezogen, aber erst, wenn das Geld der Aktionäre und Anleihegläubiger nicht ausreicht.
Die Banken der Inselrepublik hatten sich unter anderem mit griechischen Staatsanleihen massiv verspekuliert. Um sie zu retten, hatten die EU-Finanzminister und Vertreter von Euro-Gruppe, Europäischer Zentralbank und Internationalem Währungsfonds im März eine erste Entscheidung gefällt: Die finanziellen Löcher sollten auch mit dem Geld von Konten mit weniger als 100.000 Euro gestopft werden. Diese Lösung hätte jeden zyprischen Kontoinhaber direkt betroffen. Nach Protesten nahmen die internationalen Geldgeber die Regelung zurück. Nur Großanleger wurden beteiligt, die größte Bank des Landes verkleinert, die zweitgrößte dichtgemacht.
Der Ausschuss lehnte den Vorstoß einiger Länder ab, zur Rettung von Kreditinstituten auch Geld aus den Einlagensicherungssystemen heranzuziehen - in vielen Ländern liegt diese Grenze bei den genannten 100.000 Euro. Diese schützen vor allem Kleinsparer und sollen daher nicht angetastet werden.
Die Abgeordneten folgen damit im Grundsatz den Vorstellungen der EU-Finanzminister, die sich in der vergangenen Woche auf das Vorgehen geeinigt hatten. Einige der 27 EU-Staaten fordern aber mehr Flexibilität, wenn es um die Abwicklung angeschlagener Banken geht. Über die Einzelheiten dürfte noch heftig debattiert werden. Sven Giegold, deutscher Europa-Abgeordnete der Grünen, sagte, die Frage sei, wie bindend die Vorschriften ausfielen und in welcher Reihenfolge die Beteiligten zur Kasse gebeten würden.
Grundsätzlich soll die Abwicklung von Banken aus der speziellen nationalen Abgabe finanziert werden. Rufe nach einem europaweiten Abwicklungsfonds, wie ihn die EU-Kommission in den kommenden Monaten vorschlagen will, stoßen auf Widerstand aus Deutschland. Vor allem der Verband der Sparkassen und Volksbanken ist dagegen, die derzeit getrennten Einlagensicherungsysteme der Staaten zusammenzulegen.
Linktipp: In einer spannenden Reportage schildert ein Autor des Magazins London Review of Books, wie Zyprer, die von der Zwangsabgabe betroffen sind, darunter leiden und was im Bankensystem des Landes schieflief.

Sonntag, 19. Mai 2013

Aus Protest gegen die Geldpolitik von Banken und Staat stoppte er sämtliche Kredit- und Steuerzahlungen. Er spricht von einem „wirtschaftskriminellen Netzwerk“. // Doch die Geschäftsbanken hatten kein Einsehen. Die Sparkasse kündigte ihm inzwischen sämtliche Kreditverträge und das Girokonto.


Geldschöpfungsmonopol der Banken

Wirtschaftsanwalt im Schuldenstreik gegen Banken und Staat

Wirtschaftsanwalt im Schuldenstreik gegen Banken und Staat
Hans Scharpf ist im Widerstand. Aus Protest gegen die Geldpolitik von Banken und Staat stoppte er sämtliche Kredit- und Steuerzahlungen. Er spricht von einem „wirtschaftskriminellen Netzwerk“.
Manchmal konfrontiert einen das Leben mit Themen, die klingen geradezu aberwitzig. Seit den Krisen 2008 und jetzt in Europa gilt das auch für das Thema Geld. Da können Fragen danach, woher das Geld eigentlich kommt, wer also Geld erschafft, sogar einen Wirtschaftsminister ins Schleudern bringen. Jedenfalls blieb Philipp Rösler sprachlos, als er in der Talkshow „Beckmann“ damit konfrontiert wurde. Darüber sei zu diskutieren, sagte er ausweichend.
Rechtsanwalt Hans Scharpf
Rechtsanwalt Hans Scharpf
Dabei wollte es Hans Scharpf nicht belassen. Eines Morgens fasste er einen folgenschweren Entschluss. Er eilte ins Büro und diktierte seiner Sekretärin einen jener Briefe, die nie ein zweites Mal geschrieben werden, weil sie etwas Endgültiges haben. Scharpf erklärte in diesem Brief der Finanzwelt den „totalen Widerstand“. Er drehte den „Geldhahn zu“. „Es ging um meine Selbstachtung und darum, die Dinge, die grundfalsch laufen, korrigieren zu können“, sagt er rückblickend. „Ehrlich gesagt, konnte ich gar nicht anders.“
Scharpf legt sich bei seinem Vorgehen mit jenen an, mit denen er als Wirtschaftsanwalt Geld verdient. Mitten im Frankfurter Bankenviertel vis-à-vis des Commerzbank-Towers führt er die erfolgreiche Kanzlei „Scharpf & Associates“. Nicht nur bei Bankern genießt er hohes Ansehen. Seit vielen Jahren ist er Mitglied des Gutachterausschusses der Stadt Frankfurt. Da kommt nur rein, wer von angesehenen Immobilienexperten und Politikern bestens beleumundet wird.
„Banken in die Schranken“
Trotzdem hat Scharpf ein Schuldenproblem. Ein bedrohliches sogar. Zum einen schrumpfen die Hypothekendarlehen für die Familienwohnung und zwei Mietwohnungen, die er als Altersvorsorge erworben hat, nur im Schneckentempo. Und dann soll er auch noch ein sechsstelliges Darlehen für eine, wie er jetzt sagt, „von Anfang an wertlose“ Beteiligung an einem der Dreiländer-Fonds zurückzahlen.
Er litt unter dieses Situation. Von Jahr zu Jahr belastete sie ihn mehr. Und dann tauchte die Occupy-Bewegung auf. Mitten in Frankfurt, nur einen Steinwurf von seiner Kanzlei entfernt. „Banken in die Schranken“ stand auf den Transparenten und „Wir zahlen nicht für Eure Krise“. „Die sprachen mir aus der Seele“, sagt Scharpf. „Ich habe mich denen sofort angeschlossen. Das war überhaupt keine Frage.“
Heute ist er zudem Mitglied von Occupy Money, eine Fachgruppe, die sich für eine faire Geldordnung einsetzt „Da sind hochqualifizierte Experten aus dem Finanzsektor dabei“, sagt er. „Wir machen uns gegenseitig schlau und überlegen uns Auswege aus dem zerstörerischen und ungerechten Finanzsystem.“ Einige dieser Experten arbeiten in den Hochhaustürmen vor seiner Kanzlei.
„Banken sind Räuber“
Aber anders als er, wagen sie sich noch nicht an die Öffentlichkeit. Und anders als er, ziehen sie für ihr eigenes Leben noch keine Konsequenzen. Scharpf hingegen beschloss, sein Leben nicht mehr so weiterleben zu wollen wie bisher. Er wollte die „Geldmaschine“ im Herzen der Main-Metropole nicht länger unterstützen und stellte jetzt die Zinszahlungen für alle Kredite ein. Scharpf ist heute im Schuldenstreik.
„In meinen Augen sind die Banken Räuber“, sagt er. Sie würden den Staat erpressen. Er spricht von „Politik in den Fängen wirtschaftskrimineller Netze“ und fragt: „Was leisten die Banken eigentlich, dass sie soviel Geld von uns wollen?“ Gemeint sind Zins und Zinseszins. Mit letzterem steigen Vermögen oder Schulden nämlich gar exponentiell.
Wenn er über diese Dinge spricht, rutscht der Mittfünfziger mit der hohen Stirn auf seinem Bürostuhl hin und her, schlägt die Beine mal links, mal rechts übereinander. Da kommt richtig Leben in diese ansonsten so nüchterne Erscheinung im grauen Anzug mit blaugestreifter Krawatte, die kongenial zum grau-blauen Linoleumfußboden, den grauen Aktendeckeln und den weißen Wänden passt. Pathologen richten sich so ein. Es sind Räume für chirurgische Schnitte und emotionsfreie Diagnosen.
Vermögen in Sicherheit
„Ich verrate Ihnen jetzt mal etwas“, sagt Scharpf. Seine Augen funkeln, und es ist unzweifelhaft klar, dass er nun so etwas wie das unappetitliche Ergebnis einer schwierigen Obduktion auftischt. „Das ganze Bankwesen ist ein großer Betrug. Banken schaffen Geld aus dem Nichts. Sie geben es an ihre Kunden weiter und lassen sich das Nichts mit Zins und Zinseszins bezahlen“, sagt er. Das könne er nicht länger akzeptieren, weder für sich selbst, noch als Verteidiger des Rechtsstaates. „Deshalb bediene ich keine Kredite mehr.“
Er meint es ernst, bitter ernst sogar. „Seit ich mir bewusst wurde, dass mir trotz des theoretisch zur Verfügung stehenden Rechtsschutzes und immer braver Bedienung meiner Kreditschulden die schuldlose Vernichtung meines wirtschaftlichen Lebenswerkes droht, habe ich Stück für Stück mein Vermögen durch Übertragung auf meine Familie in Sicherheit gebracht“, sagt er. Darüber sind Jahre ins Land gegangen. Heute gehört ihm nichts mehr. Wie er das juristisch gemacht hat, will er jetzt noch nicht verraten, jedenfalls hat er sich strikt legaler Mittel bedient. „Bei mir ist jedenfalls nichts mehr zu pfänden“, sagt er.
Im Sommer ging er dann in die Offensive. Am 27. Juli 2012 schrieb er den besagten Brief an das „Impulsmanagement“ der Frankfurter Sparkasse: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrem Haus besteht seit vielen Jahren eine Reihe von Kreditverträgen, aufgenommen zum Erwerb von Eigentumswohnungen und deren Umbau (…) Ich bin mit den Zins- und Tilgungszahlungsverpflichtungen bislang nicht nicht ein einziges Mal in Verzug geraten und habe im Zeitraum von 1994 bis heute ca. 240.000 Euro allein an Zinsen gezahlt.“
„Geld aus dem Nichts“
Bei Abschluss der Kreditverträge sei er davon ausgegangen, dass die Sparkasse ihm „tatsächlich Geld verliehen“ hätte. Dabei habe er angenommen, die Sparkasse habe das Geld aus den Einlagen anderer Kunden entnommen oder aber von der Zentralbank geliehen. In jeden Fall sei er davon ausgegangen, dass die Bank für seine Kredite Refinanzierungskosten an die Zentralbank oder aber doch mindestens Zinsen an die Sparer hätte zahlen müssen.
„Ich habe in den letzten Monaten allerdings – am Anfang nahezu ungläubig – lernen müssen, dass Sie höchstwahrscheinlich mehr als 90 Prozent dessen, was Sie mir an Geld verliehen haben, schlicht selbst mittels Computer aus dem Nichts erzeugt haben“, schrieb Scharpf der Sparkasse. „Sie haben dann mit Nichts eine Menge echtes, von mir erarbeitetes Geld ,verdient’.“ Außerdem habe sich die Bank durch Eintragung von Grundschulden auch noch die Möglichkeit seiner Enteignung gesichert, falls er nicht mehr zahlen könne.
Er bitte nun erstens darum, ihm nachzuweisen, „dass der vorstehende Sachverhalt auf die an mich vergebenen Kredite bzw. Prolongierungen nicht zutrifft“. Sollte die Sparkasse diesen Nachweis nicht bis zum 31.08.2012 erbringen, bestand er zweitens auf eine „Anpassung sämtlicher Kreditverträge“ und mit Blick auf die ihm „höchstwahrscheinlich zustehenden Rückgewährungsansprüche widerrufe er die erteilten Einzugsermächtigungen“. Kurz darauf schrieb er weitere Briefe gleichlautenden Inhalts unter anderem an die Commerzbank und die ING-Diba.
Sparkasse kündigt Kredite
Wenige Tage später antwortete die Sparkasse: „Fragen der Refinanzierung der Frankfurter Sparkasse waren und sind nicht Bestandteil der mit Ihnen geschlossenen Verträge. Hingegen haben Sie sich dazu verpflichtet, bestimmte Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.“ Es folgten weitere Schriftwechsel, in denen Scharpf seinen Standpunkt auch anhand von Aussagen führender Banker erläuterte. Unter anderem bezog er sich auf den früheren Chefvolkswirt der Europäischen Zentralbank (EZB), Ottmar Issing, und die Deutsche Bundesbank. Doch die Geschäftsbanken hatten kein Einsehen. Die Sparkasse kündigte ihm inzwischen sämtliche Kreditverträge und das Girokonto.

Samstag, 18. Mai 2013

Doch erst im Herbst kamen die Sparkassen als Erste dieser Selbstverpflichtung offiziell nach. Seit Oktober bieten sie Kunden mit Finanzproblemen ein sogenanntes Bürgerkonto an.


SparkassenSchon 80.000 Arme haben Basiskonto eröffnet

 ·  Das neue Sparkassen-Girokonto für Bürger mit schlechter Kredithistorie stößt einem Pressebericht zufolge auf großes Interesse. Seit dem Start im vergangenen Oktober seien bereits rund 80.000 dieser ausschließlich auf Guthabenbasis geführten Konten eingerichtet worden.
Das Basiskonto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt, eine Überziehung ist nicht möglich. Laut der „Süddeutschen Zeitung“ sind seit dem Start im vergangenen Oktober etwa 80.000 solcher Konten eingerichtet worden. Das gehe aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine SPD-Anfrage hervor. Das Ministerium wiederum beruft sich dabei auf Schätzungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands.
Dem Bericht zufolge hatte sich die Kreditwirtschaft bereits 1995 dazu verpflichtet, allen Kunden, die wegen negativer Schufa-Einträge kein normales Girokonto bekommen, wenigstens ein sogenanntes „Girokonto für jedermann“ einzurichten. Dabei handelt es sich um ein Konto, das nur auf Guthabenbasis geführt wird. Doch erst im Herbst kamen die Sparkassen als Erste dieser Selbstverpflichtung offiziell nach. Seit Oktober bieten sie Kunden mit Finanzproblemen ein sogenanntes Bürgerkonto an.
„Die große Zahl der bisher eingerichteten Basiskonten zeigt den enormen Bedarf für viele Menschen, die bisher unfreiwillig kein Girokonto bei ihrer Bank bekamen“, sagte der SPD-Finanzexperte Carsten Sieling der „Süddeutschen Zeitung“.
Nach Schätzungen der EU-Kommission haben in Deutschland 670.000 Menschen über 15 Jahren kein Bankkonto. Anfang Mai hatte die EU-Kommission einen Richtlinien-Entwurf vorgestellt, nach dem künftig jeder Bürger Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis bekommen soll.

neues vom" Master of Desaster" // es handelt sich nunmehr bereits um die zweite Korrektur der Lagerlandangaben verwahrter Wertschriften. Die ist m.E. eine ehröhte Form des Organisationsversagen und sollte nicht ihne Konsequenzen bleiben. Insbesondere in der Verwahrproblematik und GRI-ZwangsCACerei hat dies gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen für etwaige Haftungsansprüche !!!


neues vom" Master of Desaster" // es handelt sich nunmehr bereits um die zweite Korrektur der Lagerlandangaben verwahrter Wertschriften. Die ist m.E. eine ehröhte Form des Organisationsversagen und sollte nicht ihne Konsequenzen bleiben. Insbesondere in der Verwahrproblematik und GRI-ZwangsCACerei hat dies gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen für etwaige Haftungsansprüche !!!





Einschreiben - Rückschein

Frau
nn Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen:
RS408-ME-03.00-388
(bitte stets angeben)
Ihre Ansprechpartnerin:
D. Metzger
Rechtsstelle
Telefon: (06151) / 2816-100787
Telefax: (06151) / 2816-109986
16. Mai 2013

Zweite Korrektur Depotauszug per 31.12.2012 wegen der Korrektur von verschiedenen
Lagerländern

Sehr geehrte Frau Koch,

wir überreichen Ihnen beiliegend wegen der erforderlichen Korrekturen von Lagerländern noch
einmal einen Depotauszug per 31.12.2012. Hier musste bedauerlicherweise eine zweite
Korrektur erfolgen, da seitens unseres Dienstleisters, der Deutschen WertpapierService Bank AG
(dwpbank), Lagerländer zu korrigieren waren, die in dem Ihnen zunächst übersandten
Depotauszug per 31.12.2012 falsch angegeben waren. Diese Lagerländer wurden nunmehr
berichtigt.

Wir weisen darauf hin, dass für den Nachweis der Depotentgelte nach wie vor der bereits mit
Schreiben vom 25.01.2013 übersandte Depotauszug maßgeblich ist. An den Depotentgelten hat
sich nichts geändert und daher wurden diese in dem beigefügten Depotauszug, nicht noch
einmal ausgewiesen. Die maßgeblichen Depotentgelte sind daher weiterhin der Seite 37 des
ihnen am 25.01.2013 übersandten Depotauszuges zu entnehmen.

Aufgrund des geänderten Jahresabschlusskurses bei dem Wertpapier ISIN ARARGE03E113 von
665 % auf „ohne Bewertung" beträgt der Gesamtkurswert des Depots per 31.12.2012
€xx.332,16.

Mit freundlichen Grüßen
---------- ~ ■ - t
Anlagen
Stadt- und

Unterschriften Metzger Schrade....die 2 Hausjuristen der SPK DA

TD Ameritrade bietet einem die Möglichkeit, ein Depot direkt in den USA zu eröffnen. Dort kostet der Trade nur 9,99 USD, Teilausführungen und Limits sind kostenlos. Als besonderes Extra erhält man Realtimekurse ohne jede Gebühr dazu. Die Geldeinlagen sind bis 250.000 USD abgesichert.


Wie handle ich US-Aktien direkt in den USA?

Wie handle ich US-Aktien direkt in den USA?
Wer mit amerikanischen Aktien Kursgewinne erzielen will, steht vor mehreren Problemen: Sie werden zwar an den deutschen Börsen gehandelt, aber das Handelsvolumen ist im Vergleich sehr gering. Und weil die deutschen Börsen lange vor Handelsschluss in den USA schließen, kann man nur noch zuschauen, wenn der Handel über dem großen Teich so richtig in Schwung ist. Natürlich kann man bei den deutschen Onlinebrokern auch direkt in Amerika handeln. Doch leider sind die Gebühren dafür unverhältnismäßig hoch und Teilausführungen werden oft neu berechnet. Damit muss man sich nicht abfinden. Nach verschiedenen Erfahrungen in Deutschland hat der Verfasser mit zwei Banken im Ausland über Jahre hinweg hervorragende Erfahrungen gemacht.

AnleitungSchwierigkeitsgrad: Einfach

1.
Die Saxo Bank in Dänemark bietet eine hervorragende Handelsplattform, an der man für 15 USD äußerst bequem handeln kann. Aktien werden einfach bei Eingabe des Namens gefunden, Teilausführungen am selben Handelstag sind kostenlos, Limitgebühren gibt es nicht. DAs Konto kann in Euro geführt werden. Die Einlagen bei der Saxo Bank sind voll abgesichert.
2.
Die Kontoeröffnung erfolgt unter www.saxobank.de online und ist denkbar unkompliziert: Man füllt den Antrag aus, bekommt die Unterlagen sofort per E-Mail übermittelt und schickt sie unterschrieben zurück. Zur Identifizierung sind lediglich eine Kopie des Personalausweises und die einer aktuellen Verbrauchsrechnung (Energie, Gas, Festnetz u.a.) nötig.
3.
Sofort mit der Antragstellung kann man mit einem Demodepot lernen, wie die Handelsplattform funktioniert. Der Antrag wird innerhalb weniger Tage bearbeitet. Dann bekommt man seine Konto-ID und überweist mindestens 10.000 Euro mit Angabe der eigenen Konto-ID auf das Konto der Saxobank in Deutschland. Sofort nach Eingang des Geldes wird das eigene Konto zum Handel freigeschaltet. Dafür steht eine Internetplattform zur Verfügung oder man lädt sich ein Tool für den eigenen PC herunter.
4.
TD Ameritrade bietet einem die Möglichkeit, ein Depot direkt in den USA zu eröffnen. Dort kostet der Trade nur 9,99 USD, Teilausführungen und Limits sind kostenlos. Als besonderes Extra erhält man Realtimekurse ohne jede Gebühr dazu. Die Geldeinlagen sind bis 250.000 USD abgesichert. Da das Konto in USD geführt wird, geht man mit der Überweisung ein Wechselkursrisiko ein.
5.
Die Kontoeröffnung erfolgt unter www.tdameritrade.com online und ist in 15 Minuten erledigt. Man kreuzt „individual account“ an und lässt die Abfrage der „social security number“ frei. Am Schluss bekommt man erklärt, wie man Geld überweist. Das ist von jeder Bank in Deutschland aus möglich.
6.
Schließlich druckt man seine Unterlagen aus und schickt sie unterschrieben an TD Ameritrade zurück. Dazu gehört auch die Erklärung, dass man in den USA nicht steuerpflichtig ist. Sofort nach Antragstellung hat man Zugang zu seinem Konto und kann sich mit den Funktionen der Onlineplattform vertraut machen.
7.
Bei beiden Banken bekommt man sämtliche Unterlagen online zur Verfügung gestellt, kann sie downloaden und ausdrucken. Man hat telefonische Ansprechpartner und ebenfalls Support per E-Mail oder Live-Chat. Auf Wunsch erhält man für seine vorhandenen Aktien einen Wertpapierkredit.
8.
Bei beiden Banken kann man auch hervorragend mobil per iPhone handeln.
Und jetzt das Beste zum Schluss: Die Banken ziehen von den Gewinnen keine Abgeltungssteuer für das deutsche Finanzamt ein. Die Aktiengewinne erklärt man erst im Folgejahr in der Steuererklärung und kann bis dahin mit dem gewonnenen Geld arbeiten.

Freitag, 17. Mai 2013

US-Broker sind günstig, flexibel und sicher (von April 2009)


US-Broker sind günstig, flexibel und sicher

Von Felix Weber. Aktualisiert am 20.04.2009 14 Kommentare
Mit einem Konto bei einem US-Broker spart man nicht nur Gebühren, sondern kriegt auch Zugang zu einem interessanten Anlageuniversum.
US-Broker im Kostenvergleich.
US-Broker im Kostenvergleich.
«Ein Auftrag ist ein Auftrag ist ein Auftrag», sagt die Migros-Bank und verrechnet für alle Börsentransaktionen einen Einheitspreis, was hierzulande noch die grosse Ausnahme ist: Üblicherweise sind die Transaktionsgebühren umso höher, je grösser der Börsenauftrag ist. Da können dann schnell mal bis zu mehrere Hundert Franken auf der Abrechnung stehen. In den USA gibt es die von der Migros-Bank praktizierte Einheitsgebühr (Flat Fee) schon seit vielen Jahren, und sie ist aufgrund der grossen Konkurrenz unter den Anbietern sehr tief: TD Ameritrade zum Beispiel, einer der grösseren US-Broker, verrechnet im Onlinehandel 9,95 Dollar pro Trade, Konkurrent Scottrade gar bloss 7 Dollar.
Hohe Courtagen bei CS und UBS
Wie günstig das ist, zeigt der folgende Vergleich: Wer beispielsweise für 5000 Dollar an der New Yorker Börse IBM-Aktien kauft, zahlt im Onlinehandel selbst bei den günstigsten Schweizer Anbietern ein Mehrfaches: Bei Tradejet sind es 30 Dollar, bei der ZKB 50 Franken. Am teuersten sind UBS und CS: Sie verlangen für den Kauf der IBM-Aktien eine Courtage von 75 bzw. 95 Dollar (1,5 bzw. 1,9 Prozent). Die Minimalgebühren der beiden Grossbanken für Transaktionen an US-Börsen betragen 75 bzw. 100 Franken. Die Migros-Bank mit ihrer Flat Fee von 40 Franken ist für den Handel an US-Börsen nur bedingt empfehlenswert, da sie alle nach 17.30 Uhr eintreffenden Aufträge erst am nächsten Handelstag ausführt.
Die konkurrenzlos günstigen Konditionen der US-Broker gelten auch für jene Schweizer Aktien, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden. Konkret: Wer beim Kauf von ABB, Logitech, Novartis oder UBS Gebühren sparen will, kauft diese Titel über einen US-Broker in New York. Das Währungsrisiko ist überschaubar: Da sich die Kurse der Schweizer Titel in New York praktisch parallel bewegen, kann man mit dem Umrechnungskurs eigentlich nur verlieren, wenn man nach dem Verkauf der Aktien die Dollars beim Broker liegen lässt und sie erst später zu einem schlechteren Kurs zurückwechselt.
Courtagen sparen ist bei weitem nicht das einzige Argument für die Eröffnung eines Wertschriftenkontos in den USA. Attraktiv sind auch die sonstigen Konditionen: US-Broker wie Ameritrade und Scottrade verzichten auf Depotgebühren und heissen Neukunden mit etlichen Gratis-trades willkommen. Der Bargeldbestand wird selbstverständlich verzinst; die entsprechenden Zinssätze sind höher als auf einem Dollar-Konto in der Schweiz. Ameritrade geht sogar so weit, die Cash-Bestände auf den Konti automatisch auf dem Geldmarkt anzulegen, um die Zinserträge seiner Kunden zu optimieren.
Auf direktem Weg zum Ziel
Über US-Broker erhalten Investoren Zugang zu Anlagevehikeln, die ihnen hierzulande nur auf Umwegen oder überhaupt nicht zugänglich sind. Paradebeispiel dafür ist der sogenannte Leerverkauf, mit dem man aus fallenden Kursen Gewinn schlagen kann. Wer beispielsweise annimmt, dass die UBS-Aktie ihre Talsohle noch nicht erreicht hat, leiht sich bei seinem amerikanischen Broker US-Stücke dieser Aktie aus und verkauft diese in der Hoffnung, sie später zu einem tieferen Kurs zurückkaufen zu können (sogenanntes «short selling»).
Contra-ETF mit Hebel
Erwähnenswert im US-Anlage-Universum sind die über 800 ETF (Exchange Traded Funds), welche die Entwicklung unterschiedlichster Marktindizes und Anlagethemen reflektieren und dem Anleger eine kostengünstige Diversifikation bieten. Mit diesen kann man nicht nur auf steigende Börsenkurse setzen, sondern auch auf fallende: Dafür gibt es die sogenannten Contra-ETF, die sich gegenläufig zum entsprechenden Index bewegen – wenns sein muss, gar mit einem Hebel von 2 oder 3.
Ein Beispiel: Wer auf eine weiteren Baisse der Finanztitel wetten möchte, kauft Anteile des Pro Shares Ultrashort Financial (Börsenkürzel SKF). Wenn der Branchenindex der Finanzindustrie um 3 Prozent sinkt, steigt das mit einem Hebel von 2 ausgestattete Instrument um 6 Prozent. Natürlich funktioniert der Hebel auch in der vom Anleger nicht erhofften umgekehrten Richtung – da kann denn sein Spekulationseinsatz dahinschmelzen wie Schnee in der Frühlingssonne.
Echtzeitkurse gehören heute bei den US-Brokern zum Standardangebot. Darüber hinaus bieten sie dem Anleger unterschiedlichste Tools, die ihm Investitionsentscheide erleichtern sollen. Plus modernste Werkzeuge, diese Entscheide online in Tat umzusetzen. Ameritrade etwa ermöglicht den Anlegern vier verschiedene Arten von Verkaufsaufträgen: Neben normalen und Stop-Loss-Aufträgen akzeptiert die Eingabemaske zusätzlich sogenannte Stop-Limit- und Trailing-Stop-Aufträge. Beides sind überaus nützliche Hilfsmittel für Anleger, die keine Zeit oder Lust haben, Börsensitzungen live zu verfolgen. Ein Stop-Limit-Auftrag garantiert, dass der Titel beim Unterschreiten der Stop-Schwelle einen definierten Mindestpreis erzielt. Wenn der Kurs diesen ebenfalls unterschreitet, wird der Titel nicht verkauft. Mit einem Trailing-Stop wird die Verkaufsschwelle nach der Eingabe laufend angepasst, und zwar auf einen Wert, der um einen bestimmten Dollar-Betrag oder Prozentsatz unter dem seit dem Kauf erreichten Höchstkurs liegt. Ebenfalls möglich bei Ameritrade sind bedingte Börsenaufträge im Stil von «Wenn Titel A verkauft ist, kaufe Titel B» etc.
Konto bis 500'000 Dollar versichert
Geringe Courtagen, keine Depotgebühren, ein schier unerschöpfliches Anlageuniversum und modernste Trading-Tools – gibt es denn auch etwas, was gegen ein Wertschriftenkonto in den USA spricht? Ehrlich gesagt, fällt mir nichts ein. Sogar für Sicherheit ist besser gesorgt als bei etlichen hiesigen Anbietern: Die Konti bei US-Brokern sind durch die amerikanische Securities Investor Protection Corporation (SIPC) bis zu 500'000 Dollar versichert (für den Fall, dass der Broker pleitegeht), der Bargeldbestand allein bis zu einem Betrag von 100'000 Dollar.(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 20.04.2009, 14:48 Uhr

Die Sparkassen waren im vergangenen Herbst jedoch mit die ersten, die dieser Selbstverpflichtung offiziell nachkamen. Seit Oktober bieten sie Kunden mit Finanzproblemen ein sogenanntes Bürgerkonto an.


BÜRGERKONTOGroße Nachfrage nach Girokonto für Jedermann

Wer eine eher geringe Kreditwürdigkeit vorzuweisen hat, kann mit dem Bürgerkonto ein Girokonto bekommen, das nur Guthaben ausgibt. Die Nachfrage nach dem schon 195 eingeführten Konto ist stetig gestiegen.
Ein Kunde hebt mit seiner Girokarte Bargeld ab. Das Bürgerkonto gibt nur Guthaben aus. Quelle: dpa
Ein Kunde hebt mit seiner Girokarte Bargeld ab. Das Bürgerkonto gibt nur Guthaben aus.Quelle: dpa
BerlinDas neue Sparkassen-Girokonto für Bürger mit schlechter Kredithistorie stößt auf großes Interesse. Seit dem Start im vergangenen Oktober wurden bereits rund 80 000 dieser ausschließlich auf Guthabenbasis geführten Konten eingerichtet. Das geht nach Informationen der „Süddeutsche Zeitung“ (Samstag) aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der SPD hervor. Das Ministerium beruft sich demnach auf Schätzungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands.
Wie das Blatt weiter berichtet, hatte sich die deutsche Kreditwirtschaft bereits 1995 dazu verpflichtet, allen Kunden, die wegen negativer Schufa-Einträge kein normales Girokonto bekommen, wenigstens ein sogenanntes Girokonto für jedermann einzurichten, also ein Konto, das nur auf Guthabenbasis geführt wird. Die Sparkassen waren im vergangenen Herbst jedoch mit die ersten, die dieser Selbstverpflichtung offiziell nachkamen. Seit Oktober bieten sie Kunden mit Finanzproblemen ein sogenanntes Bürgerkonto an.
„Die große Zahl der bisher eingerichteten Basiskonten zeigt den enormen Bedarf für viele Menschen, die bisher unfreiwillig kein Girokonto bei ihrer Bank bekamen“, sagte der SPD-Finanzexperte Carsten Sieling dem Blatt. Nach Schätzungen der EU-Kommission haben in Deutschland 670 000 Menschen, die älter als 15 Jahre sind, kein Bankkonto. Anfang Mai hatte die EU-Kommission einen Richtlinien-Entwurf vorgestellt, nach dem künftig jeder Bürger Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis bekommen soll.

Samstag, 11. Mai 2013

Ist ein Kreditüberziehungszins (unvereinbarte Überziehung?) von 16,5 % wie ihn die "Master of Desaster" vulgo Sparkasse Darmstadt im 1. Quartal 2013 belasten bereits Zinswucher oder nur Sittenwidrig oder aber "Rechtens".....(bei einem Leitzins unter 1%) .... .wer hat Antworten

rolfjkoch@web.de (für Gedanken und Anregungen bin ich dankbar)


Zinswucher

Deutschlandlastige ArtikelDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Zinswucher sind Rechtsgeschäfte (insbesondere Kreditverträge), die deutlich überhöhte Zinsen und Gebühren im Vergleich zu marktüblichen Zinsen und Gebühren zum Inhalt haben und deswegen als nichtig eingestuft werden. Nichtige Rechtsgeschäfte entfalten keinerlei Rechtswirkungen.

Inhaltsverzeichnis

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Allgemeines [Bearbeiten]

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Bestimmungen über die zulässige Höhe des vereinbarten Zinses, also etwa des Vertragszinses bei Krediten. Damit hat sich das deutsche Zivilrecht im Rahmen der Vertragsfreiheit auch für die Zinsfreiheit entschieden. Die Vereinbarung von Zinsart, Zinsberechnung, Zinsberechnungsmethode und Zinshöhe wird damit der freien Parteivereinbarung überlassen.
Im deutschen Bankwesen war dies lange Zeit anders. Für den bankmäßigen Kredit, insbesondere den Teilzahlungsfinanzierungskredit, waren die Zinsen nicht frei verhandelbar. Erst am 1. April 1967 wurden die Zinsverordnung und die Bestimmungen über die Kosten für Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite aufgehoben[1]und damit die Zinsfreiheit im Bereich der Kreditwirtschaft wieder hergestellt.
Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen erfährt durch die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ("Sittenwidrigkeit") eine Einschränkung. Auch Kreditverträge unterliegen der richterlichen Kontrolle. Die gesetzliche Vorschrift über die Sittenwidrigkeit ist eine durch Gerichte ausfüllungsbedürftige Generalklausel, unter die auch "überhöhte" Zinsforderungen subsumiert werden. "Wucher" wiederum ist ein "besonders schwerer" Sonderfall von "Sittenwidrigkeit"[2]. Liegt mithin "Wucher" nicht vor, ist jedoch "Sittenwidrigkeit" nicht auszuschließen.

„Wucherähnliche Kreditgeschäfte“ [Bearbeiten]

Für ein wucherähnliches Kreditgeschäft ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erforderlich, dass die Gesamtwürdigung des Darlehensvertrages ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft ergibt. Dabei müssen folgende objektive und subjektive Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Es muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gesamtleistung des Kreditgebers und der Gesamtbelastung des Kreditnehmers bestehen (objektives Merkmal) und
  • die Vertragsgestaltung muss geeignet sein, den Kreditnehmer einseitig in besonderer Weise zu belasten; das gilt insbesondere für die auferlegten Kreditkonditionen (objektives Merkmal) und
  • der Kreditnehmer lässt sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit oder Geschäftsungewandtheit auf den ihn übermäßig belastenden Vertrag ein, der Kreditgeber erkennt dies oder verschließt sich dieser Kenntnis leichtfertig (subjektives Merkmal).
Hierzu hat der BGH klargestellt, dass alle obigen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.[3]

Missverhältnis und Vertragsgestaltung [Bearbeiten]

In § 138 Abs. 2 BGB ist zunächst von einem „auffälligen Missverhältnis“ von Leistung (Kreditgewährung) und Gegenleistung (Zinszahlung) die Rede. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung des BGH präzisiert. Danach liegt Zinswucher vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins (also beispielsweise 8 % gegenüber einem Marktzins von 4 %; die relative Zinsdifferenz beträgt dabei 100 %). Da in Hochzinsphasen die relative Überschreitung immer mehr absinkt, je höher der Marktzins ist, andererseits die Kosten des Kreditinstituts aber nicht in gleichem Maße mit steigen, ist diese Regelung jedoch unbefriedigend; denn die absolute Zinsdifferenz kann bereits dann schon wucherisch sein, wenn die relative Zinsdifferenz noch nicht das Doppelte erreicht hat (also beispielsweise 29 % gegenüber 16 %; relative Zinsdifferenz hier 81,25 %). Deshalb hatte der BGH im Jahre 1990 entschieden, dass ein Unterschied zwischen dem vereinbarten Zins und dem Marktzins von mindestens 12 % p.a. wucherisch ist.[4] Demgemäß ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Dies gilt nicht nur für den reinen Privatkredit, sondern gleichermaßen auch für den gewerblichen Kredit.[5]
Notwendig zur Ermittlung wucherischer Zinsangebote ist regelmäßig ein Vergleich zwischen dem effektiven Jahreszins und dem marktüblichen Zins. Ergibt sich aus alledem, dass Zinswucher vorliegt und eine besonders einseitige Belastung für den Kreditnehmer entstehen würde, handelt es sich um unseriöse Angebote, die zu nichtigen Verträgen führen. Zinswucher ist darüber hinaus auch eine strafbare Handlung (§ 291 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Geschäftliche Unerfahrenheit [Bearbeiten]

Neben den wucherischen Zinsen und der Vertragsgestaltung müssen die so genannten subjektiven Ausbeutungstatbestände erfüllt sein. Zu dieser Fallgruppe nichtiger Kreditvermittlungen und Kreditverträge gehören die geschäftsunerfahrenen oder rechtsunkundigen Kreditbewerber. Diese können die sich auf dem Kreditmarkt bietenden Kreditmöglichkeiten häufig nicht überschauen und einschätzen. Es handelt sich um einen nichtkaufmännischen Personenkreis, der die ungünstigen Kreditbedingungen nicht in ihrer vollen Bedeutung erfassen oder sie jedenfalls nicht hinreichend bedenken kann. Wenn ein Kreditbewerber nicht in der Lage ist, einzuschätzen, dass ein tilgungsfreier Kredit in Kombination mit einer Lebensversicherung wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit mit Restschuldversicherung, dann ist er besonders geschäftsunerfahren.[6] Aus der Bürgschaftsrechtsprechung des BGH kann abgeleitet werden, dass Geschäftsunerfahrenheit sowohl aus dem Ausbildungsstand als auch aus der beruflichen Sphäre herrühren kann.[7] Geschäftserfahren sind demnach Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter einer GmbH und Komplementäre sowie mehrheitlich beteiligte Kommanditisten einer KG[8], weil sie beruflich mit kaufmännischen Fragen betraut sind. Das gilt auch für kaufmännische Angestellte, die beruflich mit Geld- oder Zinsfragen beschäftigt sind. Rechtsunkundig sind Verbraucher, wenn ihnen einzelne gesetzliche Bestimmungen nicht geläufig sind oder sich deren Bedeutung im Einzelfall nicht erschließt. Der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Kreditnehmer kann die mit einem Kreditvertrag übernommenen Risiken und Belastungen nicht beurteilen.[9]
Wenn Kreditinstitute oder Kreditvermittler diese geschäftliche Unerfahrenheit oder mangelnde Rechtskenntnisse ihrer Kreditbewerber rücksichtslos zum eigenen Vorteil ausnutzen oder sich leichtfertig der Kenntnis verschließen, sind die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB). Das gilt auch, wenn eine Bank die schwächere wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat oder sich jedenfalls aber leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der Kreditnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die Bedingungen eingelassen hat.[10]

Zinsen und Gebühren [Bearbeiten]

Für die Beurteilung der Frage, ob Zinswucher vorliegt, spielt die Bemessungsgrundlage eine wichtige Rolle. Bei Wucherfragen steht der Effektivzins im Vordergrund, der auch alle preisbestimmenden Kosten und Nebenleistungen nach § 6 Abs. 3 Preisangabenverordnung beinhaltet, auch Kreditvermittlungskosten[11], soweit diese nicht ausschließlich im Interesse des Kreditschuldners entstanden sind.[12] Dazu gehören außer dem Nominalzinssatz auch Auszahlungskurs (Disagio), Bearbeitungsgebühren,Tilgungssatz, -beginn und –höhe sowie Zins- und Tilgungsverrechnungstermine, nicht jedoch etwa Bereitstellungszinsen. Bemessungsgrundlage für den Zinswucher ist somit der „effektive Jahreszins“, der die jährlichen und auf die nominale Kredithöhe bezogenen Kosten von Krediten beziffert.

Vergleich zum marktüblichen Zins [Bearbeiten]

Die Vielzahl von Zinsarten, Kreditarten und Laufzeiten erschwert die Ermittlung eines marktüblichen Zinssatzes. Deshalb hatte der BGH den von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Schwerpunktzins als wichtigen Vergleichsmaßstab bei Zinswucherfragen bezeichnet und herangezogen.[13] Danach sei der Schwerpunktzins ein geeigneter Vergleichsmaßstab, auch bei Teilzahlungskrediten. Seither wurden die vertraglich vereinbarten Effektivzinsen dem Schwerpunktzins gegenübergestellt, was von den erstinstanzlichen Gerichten von Amts wegen zu erheben war.
Durch den Übergang der Kompetenzen auf die Europäische Zentralbank, die diesen Schwerpunktzins nicht mehr berechnet, ist ein wichtiger Referenzzins für die gerichtliche Ermittlung wucherischer Zinsen entfallen. Seit Januar 2003 wird die EWU-Zinsstatistik geführt. Diese bietet einen Durchschnittszins für „Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über einem bis fünf Jahre“ als Vergleichsmaßstab an. Er bezieht jedoch keine Bearbeitungsgebühren mehr ein (wie dies beim Schwerpunktzins der Fall war) und liegt etwa 40 % unterhalb des Schwerpunktzinses. Die neue Vergleichsgrundlage ist unadjustiert ungeeignet, die Funktion des ehemaligen Schwerpunktzinses als Referenz für marktübliche Zinsen zu übernehmen.[14]
Nicht nur die eigentliche Zinslast, sondern auch zusätzlich erhobene Kosten werden vom BGH[15] bei der Ermittlung einbezogen. Mit Restschuldversicherungen wird das Rückzahlungsrisiko gegen Tod oder Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Der Abschluss einer solchen Versicherung bringt beiden Vertragsparteien einen Vorteil, weil sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Risiken eines vertraglichen Scheiterns mindern. Der BGH hält es deswegen für sachgerecht, die Prämien des Kreditnehmers zur Hälfte in die Gesamtbelastung mit einzubeziehen. Zudem werden auch „leistungsfremde“ Kosten wie etwa die Antragsgebühr berücksichtigt. Sie stellen an sich keine Zinsen oder sonstigen Entgelte für die Kapitalüberlassung dar; für den BGH ist jedoch entscheidend, dass sie den Kreditnehmer in gleicher Weise wie Zinsen belasten und dass der Kreditgeber sie außerdem in das Entgelt für die Kapitalnutzung (also den Zins) mit einbeziehen könnte. Da es letztlich von der Vertragsgestaltung abhängt, wie diese Kosten ausgewiesen sind, bezeichnet sie der BGH als „austauschbar“. Auch die Kreditvermittlungskosten werden in die Gesamtbeurteilung einbezogen, weil sie im überwiegenden Interesse der darlehensgewährenden Kreditinstitute liegen.

Rechtsfolgen [Bearbeiten]

Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit oder des Wuchers ist die Nichtigkeit des Kreditvertrages.[16] Der betroffene Kreditvertrag entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Der Kreditnehmer kann sich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen und braucht für die Zeit der Kapitalnutzung keinen Kreditzins zu entrichten, insbesondere auch keinen Kreditzins in marktüblicher Höhe und auch keinen gesetzlichen Zinssatz[17]; das empfangene Kapital ist zurückzuerstatten, jedoch nur im Rahmen der vertraglichen Rückzahlungsfristen. Wurde eine Restschuldversicherung abgeschlossen, hat die Bank Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Restschuldversicherungsprämie, da eine Restschuldversicherung auch bei Nichtigkeit des Vertrages für den Darlehensnehmer einen vermögenswerten Vorteil bringt.[17]

Sozialwucher und Individualwucher [Bearbeiten]

Unter „Sozialwucher“ werden monopolähnliche Anbieter verstanden, die weit überhöhte Preise verlangen, Nachfragern keine Ausweichmöglichkeiten zugestehen[18] und die wirtschaftliche Not der Allgemeinheit ausnutzen.[19]
Beim „Individualwucher“ wird die wirtschaftliche Lage eines Einzelnen ausgenutzt, und Verbraucher besitzen Ausweichmöglichkeiten, sodass es eher selten zur Anwendung der Wuchervorschrift kommt. Im Massengeschäft des Bankkredits zu überhöhten Zinsen („Sozialwucher") lässt sich ein Nachweis vom Kreditnehmer praktisch nicht erbringen.[20] Insbesondere die subjektiven Voraussetzungen sind auf die Fälle des „Individualwuchers" bei Kredithaien zugeschnitten. Die Kontrollfunktion auch der subjektiven Merkmale bei Missbräuchen erfüllt allerdings ihren Zweck, als Schranke der Zins- und Gebührenfreiheit zu dienen und die Nichtigkeit von geschlossenen Kreditvermittlungs- oder Kreditverträgen herbeizuführen.

Schweiz [Bearbeiten]

Neben den allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht betreffend Wucher im Allgemeinen, ist für Zinswucher insbesondere das Konsumkreditgesetz anwendbar. Für den Hypothekarkredit hält zudem Art. 795 ZGB fest, dass die Kantone in eigener Kompetenz Höchst-Zinssätze festlegen können.

Literatur [Bearbeiten]

  • Edgar Mintz, Sozialwucher, Dissertation Heidelberg, 1926
  • Lämmel, Roy: Zins und Wucher im Mittelalter, München 2007. ISBN 3638672646

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1.  Verordnung über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten für Teilzahlungsfinanzierungskrediten und Kleinkrediten vom 21. März 1967. Bei der Novellierung des KWG im Jahre 1984 wurde die bis dahin in § 23 KWG enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Zinsverordnungen gestrichen.
  2.  Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 138 Anm. 4 a; Jauernig, § 138 Anm. 4.
  3.  BGHZ 80, 153 [159].
  4.  BGH, Urteil vom 13. März 1990, NJW 1990, 1595: Dem Urteil lag das im obigen Beispiel genannte Missverhältnis zugrunde: 29,3 % gegenüber 16,6 %.
  5.  BGH NJW 1991, 1810
  6.  BGH NJW 1989, 1667.
  7.  BGH WM 1994, 680.
  8.  BGH ZIP 2000, 65.
  9.  BGH 1980, 445, 446.
  10.  BGH NJW 1986, 2568.
  11.  BGHZ 101, 391.
  12.  BGH NJW-RR 1989, 303.
  13.  BGH NJW 1987, 181.
  14.  Universität Köln, Institut für Bankwirtschaft, Newsletter II/2006, S. 1.
  15.  BGHZ NJW 1981, 1206.
  16.  Palandt-Heinrichs, § 138 Anm. 4 a; aA Jauernig, 138 Anm. 4a: § 134; in diesem Sinne auch Mugdan, Motive II, S. 1272.
  17. ↑ a b BGH NJW 1987, 181, 182.
  18.  Schwintowsky/Boetzkes, Rechtsprobleme von Geldautomatengebühren und Wertpapierprovivionen, April 2001, S. 2.
  19.  Uwe Scheffler, Zum Verständnis des Wuchers gem. § 302a StGB, Februar 1991, S. 12. (PDF; 143 kB)
  20.  Eberhard Schwark, Rechtsfragen des Konsumentenkredits, 1986, S. 17 f.