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Dienstag, 27. Oktober 2015

Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.

Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.

Auch ohne Papiere und WohnsitzAb 2016 soll jeder ein Recht auf ein Konto haben

Ohne Girokonto sind viele Dinge des täglichen Lebens unmöglich. Deshalb haben es Kontolose wie etwa Asylbewerber oder Obdachlose zusätzlich schwer. Das Konto für jedermann soll Abhilfe schaffen.
© DPAÜberzogen werden darf das Jedermann-Konto nicht
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Obdachlose und Asylbewerber als Kunden
Banken sollen künftig niemanden mehr abweisen dürfen, der bei ihnen ein einfaches Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen will. Von einem entsprechenden Gesetzesvorhaben, den das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschließen will, profitieren vor allem Obdachlose sowie Asylbewerber und Ausländer, die mit einer Duldung in Deutschland leben.
Sie waren bisher häufig als Kunden abgelehnt worden, weil sie entweder keinen festen Wohnsitz oder aber keine Ausweispapiere vorlegen konnten. In Zukunft sollen sie trotzdem bei einer Bank ihrer Wahl ein Konto eröffnen können. Einzige Voraussetzung für die Einrichtung des sogenannten Basiskontos ist, dass sie sich legal in der EU aufhalten. Der Inhaber des Basiskontos erhält eine Bankkarte und darf Geld überweisen. Er kann aber nicht sein Konto überziehen.
Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.
Seit 1995 gibt es für die Einrichtung sogenannter Jedermann-Konten in Deutschland eine Selbstverpflichtung der Banken. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung der freiwilligen Maßnahme aber nicht zufrieden. Mit dem geplanten Gesetz zu den Regelungen für Girokonten werden zum Teil auch EU-Vorgaben umgesetzt. Bei einigen Banken stößt das Gesetzesvorhaben auf wenig Begeisterung. Sie verweisen auf internationale Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, die eine eindeutige Identifizierung von Bankkunden verlangen.
Mehr zum Thema
In Deutschland sind nach früheren Schätzungen etwa 670.000 Menschen ohne Konto, also knapp ein Prozent der Verbraucher. Nach dem großen Flüchtlingsandrang in den vergangenen Monaten ist allerdings davon auszugehen, dass die Zahl der „Kontolosen“ hierzulande inzwischen auf über eine Million angewachsen ist.
Die Bundesregierung will die Banken mit dem geplanten Gesetz auch zwingen, ihre Girokonto-Konditionen so zu veröffentlichen, dass es für die Verbraucher leichter wird, das günstigste Angebot zu finden. Internetseiten, auf denen die Konditionen verschiedener Anbieter verglichen werden, sollen zudem von staatlicher Seite ein Zertifikat erhalten, wenn ihre Angaben bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie nicht nur die Gebühren auflisten, sondern auch erwähnen, über wie viele Filialen und Geldautomaten die jeweilige Bank verfügt.
Quelle: dpa 
 

Dienstag, 15. September 2015

Das ist doch scheinends schon wieder ein Prozessbetrug seitens des Vorstandes der Spasskasse Sellner, der Justiziarin Dagmar Metzger, des Adlatus Schrade und nicht zuletzt des Pamphletverfassers Wigand.....bei einem Depotwert von ca 500 € (der 100.000er Canada Air ist leider nur noch unter Dekorationsgesichtspunkten zu werten) fabulieren die delinquenten Kläger und deren Gehilfen was von einem Streitwert von 30.000 €.....um sich den Gerichtsstand Landgericht zu erschleichen ? we will see....auf jeden Fall erstatte ich eine Strafanzeige und erneuere auch die Strafanzeige wg Depotunterschlagung (Griechenland) da haben sich ganz neue Gesichtspunkte ergeben....

Das ist doch scheinends schon wieder ein Prozessbetrug seitens des Vorstandes der Spasskasse Sellner, der Justiziarin Dagmar Metzger, des Adlatus Schrade und nicht zuletzt des Pamphletverfassers Wigand.....bei einem Depotwert von ca 500 € (der 100.000er Canada Air ist leider nur noch unter Dekorationsgesichtspunkten zu werten) fabulieren die delinquenten Kläger und deren Gehilfen was von einem Streitwert von 30.000 €.....um sich den Gerichtsstand Landgericht zu erschleichen ? we will see....auf jeden Fall erstatte ich eine Strafanzeige und erneuere auch die Strafanzeige wg Depotunterschlagung (Griechenland) da haben sich ganz neue Gesichtspunkte ergeben....









Der Schriftsatz ist ca 14 Seiten lang....es ist immer etwas mühselig das zum bloggen aufzubereiten....wird aber fortgesetzt....

Sonntag, 10. Mai 2015

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

06.05.2015: Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. 

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch: 

"Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. 

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]"

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14  


OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2014 - 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 24. September 2013 - 7 O 1146/13 

Quelle: "Pressemitteilung Nr. 077/2015  des  Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015
 

rechtswidrige / treuwidrige Handlungen der Spasskasse Darmstadt und ihrer spassigen Rechtsabtelung (Metzger-Schrade).....// siehe unten die klammheimlich und in einer Nacht- und Nebelaktion geänderten AGB Spasskassen....

rechtswidrige / treuwidrige Handlungen der Spasskasse Darmstadt und ihrer spassigen Rechtsabtelung (Metzger-Schrade).....// siehe unten die klammheimlich und in einer Nacht- und Nebelaktion geänderten AGB Spasskassen....

Die Klagen gegen uns über normale Kündigungen sind insoweit (sowieso rechtswidrig) treuwidrig da die Urteile des LG und OLG Nürnberg zur Rechtswidrigkeit dieser omnipotenten Kündigungsklause Nr 26 seit Jahr und Tag den Rechtsabteilungen der einschlägigen Spasskassen bekannt sind.....






Mittwoch, 10. Juli 2013

na ja....wofür ist die Rechtsaufsicht des RP bei den Sparkassen denn da ? // Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst

Az: I 16 – 38h 38 (16)

Sehr geehrter Herr Koch,
mit Ihren per Fax, E-Mail und schriftlich eingereichten Unterlagen beschweren Sie sich über das Verhalten der Sparkasse Darmstadt im Rahmen einer Klage zur Auflösung des Wertpapierdepots nn Koch.
Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst. Aus den Bestimmungen des Sparkassengesetzes lässt sich auch kein Anspruch der Sparkassenkunden herleiten, dass die Aufsichtsbehörde Einfluss auf die privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen nimmt.
Die staatliche Sparkassenaufsicht soll nicht Sparkassenkunden Rechte sichern, welche diese im Zivilverfahren geltend machen können (vgl. Schlierbach, Das Sparkassenrecht 1981, Nr. 2, Seite 191/192; OVG Münster Az. III A 355/57 in DVBl. 1963, 862).
Sie wird daher weder vorgreiflich, noch parallel oder nachträglich als Prüfinstanz zivilgerichtlicher- bzw. strafrechtlicher Verfahren und Entscheidungen tätig. Der Gesetzgeber wollte im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden mit der staatlichen Sparkassenaufsicht keinen weiteren Rechtsweg für die Durchsetzung von Rechten Einzelner eröffnen.
Streitigkeiten zwischen Kunden und Sparkassen, welche einzelne Rechte der Kunden betreffen, sind grundsätzlich in den vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Rechtsverfahren zu klären.
Vor diesem Hintergrund habe ich daher weder Anlass und noch Möglichkeit, als Sparkassenaufsicht in Ihrem Sinne tätig werden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Christian Lettmann

Dezernat I 16 - Kommunal- und Sparkassenaufsicht

cid:image001.gif@01CB3D82.CD64F6E0

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Tel.: +49 (6151) 12 6504
Fax: +49 (6151) 12 4610

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Sparkline 230,481

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Hintergrund: ZwangsCACerei Griechenland und Depotkündigungen.

Dienstag, 2. Juli 2013

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

An die
Staatliche Rechtsaufsicht[1] über die Sparkassen
Regierungspräsidium Darmstadt  
Dezernat I 16
Luisenplatz 2  
64283 Darmstadt
T 06151 12 5687
Fax: 06151 12 6347
E-Mail: 
poststelle@rpda.hessen.de

Mühltal, den 2.7.2013

Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt wg  Verletzung des Bank(Kunden)Geheimnisses im Rahmen einer Klage zur Auflösung der Depotbeziehung vorm LG Darmstadt 17 O xyz/13

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen obiger Klage (Klageschrift als Anlage anbei) verstößt die SPK DA massiv gegen die Vorschriften des Bankgeheimnisses. Als Anlage A 1 lässt sie über ihren Anwalt RA Wiegand, der übrigens zeitnahe bei der Rechtsanwaltskammer von mir wegen dieses Verstoßes vorgestellt wird, insgesamt 13 Seiten eng bedruckt mit etwa 300 Depotpostionen meiner nn Koch beim Gericht vorlegen. Beweisvorschlag (im Bestreitensfalle seitens der SPK DA): Beiziehung der LG-Akte.

Dies ist selbst unter „prozessnotwendigen“ Gesichtspunkten vollkommen überflüssig und stellt die massive Verletzung des Bankgeheimnisses dar, das ja auch im Zivilprozess gilt. Die Summe der Depotpositionen zur Streitwertbestimmung hätte ausgreicht.
Ich bitte Sie als Rechtsaufsicht tätig zu werden und mir das Aktenzeichen Ihrer Bemühungen mitzuteilen.


Viele Grüße

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
T 06151 14 77 94
F 06151 14 53 52

Anlage
Klageschrift




[1] Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen
Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung. Weitere Infos zu den Sparkassen finden Sie auf deren Homepage (sparkasse.de).

© 2013 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt


Freitag, 28. Juni 2013

Wie man als konservativer Anleger Gläubiger von Griechenland wird // Er vertraute seiner Sparkasse und wollte und konnte sich um sein Vermögen nicht selber kümmern.

Montag, den 27. Mai 2013 um 13:41 Uhr
Wie man als konservativer Anleger Gläubiger von Griechenland wird

geschrieben von  Ulrich Husack
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Es war einmal ein Hamburger Kaufmann, der 2004 seine Firma veräußerte und sein Vermögen der HASPA im Jahre 2006 im Rahmen einer Vermögensverwaltung übertrug. Er vertraute seiner Sparkasse und wollte und konnte sich um sein Vermögen nicht selber kümmern.

Da er kein Risiko eingehen wollte, wählte er ein sogenanntes „Renditedepot“. Bei diesem war das vorrangige Ziel die Kapitalerhaltung verbunden mit einem stetigen Zuwachs durch Zinserträge. Dabei sollte die Anlagepolitik Kursrisiken weitgehend vermeiden. Das ergibt sich ausdrücklich aus seinem Vermögensverwaltungsvertrag.

Die HASPA handelte dann auch für ihn und legte sein Geld, wie er glaubte, entsprechend seinen Vorgaben an.

Im Oktober 2008 (nach der Pleite von Lehman Brothers) rief er dann bei seiner Sparkasse an und bat darum, dass sich nur noch Bundeswertpapiere und Inhaberschuldverschreibungen seiner Sparkasse im Depot befinden sollen. Er erhielt darauf Benachrichtigungen, dass Papiere zum Verkauf gegeben und dass in ganz erheblichem Umfang Bundeswertpapiere gekauft worden seien. Unter anderem erhielt er eine Bestätigung, dass eine Anleihe der DZ-Bank verkauft werden sollte und dass eine andere Anleihe der DZ-Bank auch tatsächlich verkauft wurde.

Der Kaufmann, der sich die kryptischen Wertpapierbezeichnungen (einerseits: 5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13 auch DZ Bank ITV.E.4757 genannt und andererseits: DZ Bank ITV.E.3919) nicht so genau ansah, ging davon aus, dass seine geänderten Anlagegrundsätze nunmehr auch umgesetzt worden seien. Tatsächlich wurde das erstgenannte Wertpapier (5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13) nicht verkauft und befand sich noch im Depot, ohne dass er es bemerkte oder ihm mitgeteilt wurde, dass ein Verkauf nicht gelang.

Im Februar 2012 kündigte er die Vermögensverwaltung und führte sodann bei seiner Sparkasse ein normales Depot, in welchem sich die Papiere aus der Vermögensverwaltung befanden. Für ihn unerwartet und plötzlich erhielt er nun im Mai 2012 Nachricht, dass sein Wertpapier DZ Bank ITV.E.4757 umgetauscht wurde in eine Griechenlandanleihe EO-Bonds 2012(40) Ser.18 zu einem Zinssatz von 2 % und einem Tilgungstermin zum 24.2.2040!

Was war passiert?

Bei der Anleihe 5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13 (ISIN DE000DZ1G5T7) handelte es sich um ein sog. COBOLD-Papier der DZ-Bank. Das ist eine von der DZ-Bank emittierte Anleihe zu einem Nominalzins von 5,41 %. An sich sollte man meinen, dass man dann auch nur das Bonitätsrisiko der DZ-Bank trägt. Weit gefehlt! Tatsächlich handelt es sich um eine Art von der DZ-Bank vertriebene Kreditausfallversicherung, weil sich aus den Bedingungen der Anleihe (welche dem Kaufmann nicht bekannt waren) ergibt, dass der Zins nur gezahlt werde, falls bei den Ländern

Bundesrepublik Deutschland,
Französische Republik, Irland,
Italienische Republik,
Königreich Belgien,
Königreich der Niederlande,
Königreich Spanien,
Portugiesische Republik,
Republik Finnland,
Republik Griechenland,
Republik Österreich,
Republik Slowenien
Republik Zypern
kein sogenanntes „Kreditereignis“, also kein Staatsbankrott eintritt. Sollte ein derartiges Kreditereignis erfolgen, so wird die Anleihe der DZ-Bank gegen eine Anleihe des betreffenden Eurolandes umgetauscht und der Anleger hat plötzlich nicht mehr die DZ-Bank als Schuldner, sondern das betreffende Land. Vorliegend war der Schuldenschnitt bezüglich Griechenlands das Kreditereignis, so dass der Kaufmann völlig überraschend Gläubiger Griechenlands geworden ist.

Was war der Grund, dass die Anleihe im Oktober 2008 nicht verkauft wurde?

Die HASPA hatte im Rahmen der Vermögensverwaltung selbständig am 2.10.2008 ein Limit von 97,10 Euro gesetzt und den Auftrag vermutlich erst am 3.10.2008 an die Börse gegeben. Während der Schlusskurs am 2.10.2008 noch bei 97,20 Euro war, rutschte er am 3.10.2008 auf 96,00 Euro ab und überschritt die 97,00 Euro auch nicht mehr.

Bemerkenswert ist allerdings, dass dies dem Kaufmann nicht mitgeteilt wurde. Die HASPA war im Rahmen der Vermögensverwaltung verpflichtet, den Kaufmann davon zu informieren, dass seine Anweisungen nicht komplett umgesetzt werden konnten.

Da die HASPA keinen Fehler erkennen will, hat der Kaufmann nun beim Landgericht Hamburg Klage von Rechtsanwalt Husack einreichen lassen, welche unter dem Geschäftszeichen 330 O 570/12 bearbeitet wird.

Ferner war der Fall bereits Gegenstand eines Beitrages auf NDR-Info: http://www.ndr.de/regional/hamburg/haspa235.html

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Freigegeben in Aktuelles
Schlagwörter Griechenland HASPA Renditedepot DE000DZ1G5T7 Kreditereignis

http://www.anlegerschutzanwalt.de/aktuelles/item/161-wie-man-als-konservativer-anleger-gl%C3%A4ubiger-von-griechenland-wird.html

Donnerstag, 27. Juni 2013

Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

Sparkassenaufsicht

Sparkasse & Geld

Bild: PixelQuelle.de

Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen

Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.
Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung. Weitere Infos zu den Sparkassen finden Sie auf deren Homepage (sparkasse.de).
Bild: Pixelio
© 2013 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt

Mittwoch, 26. Juni 2013

kein Schweinefutter mehr bei der Voba Modautal ? / Die Volksbank Modau eG ist mit 84 Mitarbeitern und 5 Geschäftsstellen in der Region präsent. / Genossenschaften werden am seltensten insolvent. Im Bankenbereich sind Genossenschaften so erfolgreich, weil sie sich an moralische Regeln halten, was sie von vielen Wettbewerbern abgrenzt.

Geldanlagen in Zypern z. B. boten
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.
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ich glaube die meinen Griechenland ?
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 Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt. 
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das ist schön wenn man sich moralisch überhöhen kann und zu den wenigen Gerechten zählt....
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Gut besucht: Die Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG. in der Stadthalle Ober-Ramstadt.
Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG
Genossenschaften liegen erneut im Trend - Geschäftsentwicklung positiv

Am 4. Juni 2013 führte die Volksbank
Modau eG in der Stadthalle
Ober-Ramstadt ihre Vertreterversammlung
für das abgelaufene
Geschäftsjahr durch. Der Aufsichtsratsvorsitzende,
Dr. Henrik Jacoby,
eröffnete die Versammlung. Neben
Vertretern und Mitarbeitern der
Bank waren zahlreiche Gäste der
Verbundunternehmen, Vertreter
der umliegenden Gewerbevereine
und der Bürgermeister von Ober-
Ramstadt, Werner Schuchmann,
anwesend.
Vorstandsvorsitzender Peter Gabler
skizzierte die Genossenschaften,
die in 150 Jahren nicht an Aktualität
verloren haben. Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt. Gabler beleuchtete den
Verbraucher- und Anlegerschutz.
Wichtige Kriterien für eine Geldanlage
sind die Eigenkapitalstärke
und ein solides Geschäftsmodell.

Geldanlagen in Zypern z. B. boten
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.

Die Volksbank Modau eG ist
mit 84 Mitarbeitern und 5 Geschäftsstellen
in der Region präsent.
6.567 Mitglieder hatte man
zum 31.12.2012. Das betreute
GesamtkundenvoLumen erreicht
mittlerweile 593,7 Mio. Euro. Die
Bilanzsumme beträgt nun rund
322 Mio. Euro, die bilanziellen
Kundeneinlagen haben daran einen
AnteiL von 268,6 Mio. Euro (über
83 % ). Tagesgeldanlagen nahmen
tendenziell zu, Kredite von in s gesamt
191,8 Mio. Euro machen
knapp 60 % der'Bilanzsumme aus.
Damit liegt die Volksbank Modau eG
weiterhin über dem Durchschnitt
vergleichbarer Genossenschaften,
„wenngleich wir uns hier eine
stärkere Nachfrage wünschen", so
Gabler weiter. Die Auflage eines
Spezialfonds bei Union Investment
ist der Grund für eine Strukturverschiebung
auf der Aktivseite der
Bilanz. Einzelne Wertpapiere der
Eigenanlagen werden in den Spezialfonds
übertragen. Hiermit wird
die Risiko- und Ertragssteuerung
noch einmal verbessert, wobei die
Auswahl der Anlagen nach den
bisherigen Kriterien erfolgt. Herr
Gabler ging weiter auf die Risikovorsorge
und Eigenkapitalpositionen
ein. Die Einzelwertberichtigungen
konnten weiter reduziert
werden. Neben einer Umwidmung
von Vorsorgereserven in Höhe von
5,0 Mio. Euro wurden weitere
1.5 Mio. Euro aus dem Geschäftsergebnis
der Fonds für allgemeine
Bankrisiken zugeführt (nunmehr
11.5 Mio. Euro). Das haftende Eigenkapital
beträgt rund 41,4 Mio.
Euro. Der Jahresüberschuss ist mit
818 TEUR ähnlich dem Vorjahr.
Die Vertreterversammlung folgte
dem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat, erneut eine Dividende
von 6 % auszuschütten, trotz niedriger
Kapitalmarktzinsen.
Der Wegfalls des Warengeschäftes
erforderte eine Satzungsänderung.
Vorstandsmitglied Jürgen Schmitt
erläuterte die Übergabe des Raiffeisenmarktes
zum 1. Januar 2013
an die Raiffeisen Waren-Zentrale
Rhein-Main eG. Die Bank möchte
sich stärker auf das Bankgeschäft
konzentrieren, für die RWZ ist das
Warengeschäft Kernaufgabe, ein
idealer Partner.
Turnusgemäß schieden in diesem
Jahr Adam Mahr, Hans-Jürgen Ehrhardt
und Dr. Kai-Uwe Matthes aus
dem Aufsichtsrat aus. Sie wurden
einstimmig wiedergewählt.

Mühltal Post 26.6.2013

Freitag, 21. Juni 2013

eine (steuerlich) restlos überforderte Laienspielergruppe bestehend aus SPK DA und dwp-Bank // Resultat: in der Veranlagung 2010 wurden uns aus diesem Komplex deutlich über 20.000€ vom Fiskus rückerstattet.....hätten die Laienspielser richtig abgerechnet hätte mir dieses Geld 2 Jahre eher zur Verfügung gestanden......und diese 2 Jahren liefen ausserordentlich gut (was den Gewinn/Ertrag anbelang).....diesen Schaden werden wir uns bei den Laiespielern zurückholen.....

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. 700 xx - nn Koch
Depot Nr. 700 xx7 - nn Koch

Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung

Sehr geehrter Herr Koch,

wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung .rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenaru_it mit unserem
WertpapierabwickW (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere
Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges-wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli j der DWP weitergeleitet, die Frage einer An’ '■.henbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,, Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten
Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.

Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.

Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.

Vorstand
Freundliche Grüße
Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender
Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender

Schlamperladen Sparkasse Darmstadt -- Sclamperladen dwpBank // Aufsichtsbehörde BAFIN

Schlamperladen Sparkasse Darmstadt -- Sclamperladen dwpBank // Aufsichtsbehörde BAFIN

Ein Brief der BAFIN:

Sehr geehrte Frau Koch,
sehr geehrter Herr Koch,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 24. Mai 2013, mit dem ich
den Eingang Ihrer Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt bestätigt
und Ihnen kurz die Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) dargestellt habe.

Ich hatte mich in Ihrer Angelegenheit an die Sparkasse Darmstadt gewandt
und um eine Stellungnahme gebeten. Diese liegt mir mittlerweile
vor und ist zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Insoweit darf ich auf die Ausführungen
der Sparkasse Darmstadt verweisen.

Aufsichtsrechtlich können Eingaben wie Ihre, Hinweise auf mögliche
Schwachstellen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben. Deswegen
möchte ich Ihnen noch einmal ausdrücklich für Ihre Beschwerde
danken. Soweit Ihre Beschwerde Anlass zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
gibt, kann ich Sie darüber jedoch nicht informieren, weil ich
nach § 8 WpHG zur Verschwiegenheit verpflichtet bin.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hausanschrift:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt | Germany
Kontakt:
Herr Markus Krische
Referat WA 32
Fon +49(0)2 28 4108-3213
Fax +49(0)2 28 4108-123
markus.krische@bafin.de
www.bafin.de
Zentrale:
Fon +49(0)2 28 4108-0
Fax +49(0)2 28 4108-123
Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108
Georg-von-Boeselager-Str. 25
53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 44-48
60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28
Krische

--------------------------
Die Stellungnahme der SPK DA

Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt Vorstand

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
z. H. Herrn Markus Krische
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt am Main
Telefon 06151 2816-100200
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@sparkassedarmstadt.
de
Darmstadt, 10.06.2013
Ihr Aktenzeichen: GZ: WA 32-QB 4101-10100663-2013/0001
Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Krische,

in obiger Angelegenheit haben wir Ihr Schreiben vom 24.05.2013 am 27.05.2013 erhalten.
Zu der Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch nehmen wir wie folgt Stellung:

Zunächst ist richtig, dass der Depotauszug per 31.12.2012 zweimal korrigiert werden musste.
Hinsichtlich der Erstellung und Versendung der Depotauszüge arbeiten wir zusammen mit der
Deutschen WertpapierService Bank AG (im Folgenden kurz: dwpbank), die die führende
Transaktionsbank für Wertpapierabwicklungen auf dem deutschen Markt ist. Die dwpbank hat
zum Jahresanfang für alle unsere Kunden den Depotauszug per 31.12.2012 erstellt und
versandt. Kurz nach dem Versand der Depotauszüge erhielten wir von der dwpbank die
Mitteilung, dass bei dem Wertpapier mit der ISIN DE000A0S9JG3 die Währung nicht
angedruckt wurde. Aus diesem Grunde hatten wir Frau Sylvia Koch mit Datum vom 25.01.2013
den ersten korrigierten Depotauszug zukommen lassen.

Mit Datum vom 03.02.2013 reklamierte Herr Rolf Koch, Bevollmächtigter beim Depot seiner
Ehefrau Sylvia Koch, den Depotauszug und übersandte uns eine umfangreiche Mängelliste mit
32 Positionen. Bei den meisten dieser Positionen wurde bemängelt, dass angeblich kein
Lagerland ausgewiesen war. Dies liegt überwiegend daran, dass die Angabe eines Lagerlandes
dann nicht erforderlich ist, wenn sich das jeweilige Wertpapier in der Verwahrart
Girosammelverwahrung befindet. Diesbezüglich enthalten die Depotauszüge auf der letzten
Seite auch einen entsprechenden Hinweis, dieser lautet „Sofern nicht anders angegeben, sind
Ihre Wertpapierbestände in Girosammelverwahrung gebucht". Dem Bevollmächtigten, Herrn
Rolf Koch, ist dies auch bestens bekannt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Depotauszuges für
Sylvia Koch wies das Depot im Übrigen 327 Wertpapierpositionen aus.

Aufgrund der beanstandeten Wertpapierpositionen seitens Herrn Koch starteten wir
unverzüglich eine Anfrage bei der dwpbank. Mit Datum vom 21.02.2013 teilte uns die
dwpbank dann mit, dass in der Tat bei 8 Positionen bedauerlicherweise das Lagerland falsch
angegeben war. Die nicht korrekt angegebenen Lagerländer resultierten aus Kauforders, bei
denen das Lagerland seitens der dwpbank nicht richtig zugeordnet wurde. Aufgrund dieses
Hinweises der dwpbank forderten wir diese auf, dass nunmehr alle Wertpapierpositionen
hinsichtlich der Lagerländer überprüft werden müssten. Die Überprüfung wurde uns seitens
der dwpbank bestätigt. Am 29.04.2013 erhielten wir seitens der dwpbank dann den zweiten
korrigierten Depotauszug.
Um sicherzustellen, dass der zweite korrigierte Depotauszug nicht erneut fehlerhaft ist, hat
unser Effektenbereich diesen nochmals einer genauen Kontrolle unterzogen und dann
letztendlich mit Datum vom 16.05.2013 an Frau Koch übersandt.
Wir bedauern, dass der Depotauszug per 31.12.2012 aufgrund fehlerhafter Bearbeitung durch
unseren Dienstleister zweimal korrigiert werden musste. Selbstverständlich haben wir
nachdrücklich auf die dwpbank eingewirkt, eine höhere Bearbeitungsqualität sicherzustellen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Leiterin unserer Rechtsstelle, Frau Dagmar Metzger, Telefon
(06151) 2816-100787 gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse

gezeichnet Vorstand Sellner Scheidel