Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 3. Februar 2013

Durch die Fehlangabe der SPK DA wird dem Depotinhaber eine falsche "Sicherheitenposition" vorgegaukelt....


Neues von der Chaostruppe der "Master of Desaster"

jeweils Depotauszüger per 31.12.2012

comdirect::


A0DUDH 1.000,000 ARS 0,00 ARS 0,00 ----- -----
Argentinien, Republik 6,475400 EUR/ARS
AP-Infl.Lkd Bns 05(24-33)Disc.
5,9810494/6,1569405/6,5011029%
6,5011029 % ZINSEN GUELTIG BIS 29.06.2005
ZINSEN ZAHLBAR AM 30. JUNI/31. DEZ.
TILGUNG AM STUECK GLEICH VOM 30.06.2024 BIS 31.12.2033
INDEXIERUNGSKOEFFIZIENT FUER DIE KURSWERTBERECHNUNG: 3,1847
A0DUDH / WERTPAPIERRECHNUNG ARGENTINIEN (AKV)

Sparkasse Darmstadt:


9.208.00 ARGENTINIEN, REPUBLIK
AP-INFL.LKD BNS 05(24-33)DISC.
ARARGE03E121 (A0DUDH)
Zinsen zahlbar am 30.J/31.D
fällig am 31.12.2033
Wertpapierrechnung Luxemburg
Devisenrechtliche Beschränkung
Poolfaktor 1,2477535000000
Steuerrechtliche Behandlung als
Finanzinnovation

Wie ihr ja wisst, führe ich eine Auskunftsklage vs SPK DA.
Nicht zuletzt wg der Lagerstellen / VerwahrerProblematik von Argy-Bonds

Entweder WR Argentinien oder WR Luxemburg....beides zusammen funktioniert nicht
Ausserdem werden Wertpapiere mit ARARGE nur im Argyland bei CRYL verwahrt........

AKV heisst übrigigens Auslandskassenverin....den gibt es eigentlich gar nicht mehr...

Durch die Fehlangabe der SPK DA wird dem Depotinhaber eine falsche "Sicherheitenposition" vorgegaukelt....

denk er doch seine Bonds befinden sich in einem rechtstaatlichen und rechtstreuen Lagerland (Hier Luxemburg) und nicht in dem teilweise rechtslosen Argentinien (siehe dazu Entfall der verbürgten Gegenseitig / Missachtung der New Yorker Gerichtsbeschlüsse, Enteignungen ohne entsprechende Entschädigungen, Missachtung der ICSID-Urteile und vieles andere)

Mittwoch, 30. Januar 2013

Also dafür das Frau Metzger mit Mathias Metzger (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) verheiratet ist und neben ihrer Arbeit bei den "Master of Desaster" in der Kanzlei ihres Mannes mitarbeitet machen die SS der SPK DA und die Klageerwiderungen der Klagen vs SPK bei AG und LG Darmstadt doch einen sehr schwachen Eindruck, insbesondere was das Depotrecht anbelangt......


Rechtsanwältin Dagmar Metzger

Rechtsanwältin Dagmar Metzger wurde am 10.12.1958 in Berlin geboren. Sie ist verheiratet mit Rechtsanwalt Mathias Metzger. Sie wohnt in Darmstadt-Eberstadt.
Nachdem Frau Rechtsanwältin Dagmar Metzger 1977 in Berlin ihr Abitur gemacht hat, hat sie von 1978 bis 1980 bei der Berliner Volksbank e.G. eine Banklehre absolviert. Von 1980 bis 1989 hat sie an der Freien Universität in Berlin Rechtswissenschaften studiert.
Nach dem 2. Staatsexamen hat Rechtsanwältin Dagmar Metzger zunächst in der Rechtsabteilung der Berliner Volksbank e.G. gearbeitet. 1991 ist sie nach Darmstadt umgezogen und war dort bis 1993 Leiterin der Debitorenbuchhaltung bei der Firma Goldwell AG in Darmstadt-Eberstadt. Seit 1993 arbeitet sie bei der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt, wo sie zur Zeit die Position der Justiziarin einnimmt. Ihren Beruf als Rechtsanwältin übt sie nebenberuflich aus.
Rechtsanwältin Dagmar Metzger war von Februar 2008 bis Januar 2009 Mitglied des Hessischen Landtages.
In ihrer Freizeit engagiert sie sich ehrenamtlich in einer Vielzahl von Vereinen. Sie ist seit 1996 Stadtverordnete in Darmstadt und zur Zeit stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Ihre Freizeitinteressen umfassen Kultur, Sport und Reisen.




Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Metzger und Kollegen in Darmstadt berät sie auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Herr Rechtsanwalt Mathias Metzger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Neben dem Bankrecht im engeren Sinne gehören hierzu auch die Bereiche Factoring / Leasing, Kartellrecht und das Recht der Bankenaufsicht. Zum Bankrecht im engeren Sinne gehören die Rechtsbereiche
  • Bankvertragsrecht (z.B. Kontoführung, Bankentgelte, Datenschutz)
  • Kreditkartengeschäft (einschließlich Geldkarten, EC- und Debitkarten)
  • Zahlungsverkehr (z.B. Überweisung, Lastschrift, Wechsel, Scheck, Electronic-/Internetbanking)
  • Kreditrecht (z.B. Darlehensverträge, Kreditsicherung, wie z.B. Bürgschaft oder Hypotheken/Grundschulden)
  • Wertpapierhandel, insbesondere (fehlerhafte) Anlageberatung (grauer Kapitalmarkt, Prospekthaftung), Fondsgeschäfte
  • Depot- und Investmentgeschäft, Termingeschäfte und sonstige Anlageformen
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
Im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts hat gerade in den letzten Jahren das Bedürfnis nach Beratung und Vertretung auf dem Gebiet der Wertpapieranlagen deutlich zugenommen. Der Gesetzgeber hat der Tatsache, dass das Anlagegeschäft durch eine rasante Entwicklung immer neue Anlageprodukte einer ständigen Veränderung unterworfen ist, insbesondere durch die Schaffung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), Rechnung getragen. Das Anlagegeschäft umfasst neben den verschiedenen Arten von Wertpapieren (Aktien, Zertifikate, Optionen, Schuldverschreibungen, Indices, Wertpapierfonds und v.a.m.) auch das Gebiet der Immobilienanlagen (einschließlich Immobilienfonds, Publikumsgesellschaften, Beteiligungen). Der letztgenannte Bereich war in den vergangenen Jahren vor allem durch das Thema der sog. Schrottimmobilien sowie der geschlossenen Fonds (Immobilien, Schiffsbeteiligungen, Beteiligung an Filmgesellschaften) u.ä. gekennzeichnet.
  1. Rechtsanwältin Dagmar MetzgerDarmstadt

    www.metzgerundkollegen.de/.../rechtsanwaeltin-dagmar-metz...Teilen
    Sie ist verheiratet mit Rechtsanwalt Mathias Metzger. Sie wohnt in Darmstadt-Eberstadt. Nachdem Frau Rechtsanwältin Dagmar Metzger 1977 in Berlin ihr ...
  2. Rechtsanwälte Metzger & Kollegen | Darmstadt

    www.metzgerundkollegen.de/
    Rechtsanwaltskanzlei in Darmstadt. Rechtsbereiche: ... Rechtsanwalt MathiasMetzger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Der Titel Fachanwalt wird ...

    http://www.dagmar-metzger.de/index.php?menu=1

Der Vorstand der "Master of Desaster" vom 21.6.2011 zu meinen Reklamazionen falscher steuerlicher Abrechnungen im Zuge des Argentinientausches 2010 in der widerrechtlichen Einbehaltung von über 20.000€ (der jetzt vorliegende Steuerbescheid 2010 schreibt uns die 20.000€ gut....


Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt Der Vorstand

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. xx-nn Koch
Depot Nr. x - nnr Koch

Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung

Sehr geehrter Herr Koch,

wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenari,_it mit unserem
Wertpapierabwickl°r (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere

Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges - wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli ] der DWP weitergeleitet, die Frage einer Anr rhenbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,. Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten

Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.
Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.

Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, Frau nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.

Vorstand

Freundliche Grüße

Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender

Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender

Anmerkung:

es ging um über 20.000€ an zu viel einbehaltener Abgeltungssteuer bzw vornthaltener fiktiver Quellensteuer im Zuge des Argy-Umtausches 2010

da die dwp-Bank diesen Blödsinn verzapft hat und viele Depots der Sparkassen und Volksbanken davon betroffen sind sollten alle Teilnehmer am Argy-Umtausch 2010 über ihre Bücher gehen....


Dienstag, 29. Januar 2013

die "Master of Desaster" sind nicht in der Lage einen EUR-Regierungsbond beim ersten Versuch richtig abzurechnen....

29.01.1328.01.13WERTPAPI­ERE
SPK.­DARMSTAD­T
900760000 / 50850150
DEPOT xy
WERTP. ABRECHN. 28.01.­13
00000542­4245800 WKN 292899
GESCH.­ART VV
GRIECHEN­LD. 99/19
IT000652­7532
3.882,29 EUR
29.01.1328.01.13STORNO
SPK.­DARMSTAD­T
900760000 / 50850150
DEPOT xy
WERTP. ABRECHN. 28.01.­13
00000106­2336950 WKN 292899
GESCH.­ART STVV
GRIECHEN­LD. 99/19
IT000652­7532
−4.054,94 EUR

Samstag, 26. Januar 2013

Diesmal in englisch eine "Klatsche" für die Anwälte der "MoD":

Diesmal in englisch eine "Klatsche" für die Anwälte der "MoD":

aus dem Umschuldungsprospekt der Province Buenos Aires


The New Bonds will:


General
The New Bonds will be issued in three series (each, a “series”):
• Step-Up Long Term Par Bonds, or the “Long Term Par Bonds;”
• Step-Up Medium Term Par Bonds, or the “Medium Term Par Bonds;” and
• Discount Bonds.
Basic Terms Common to New Bonds





• pay interest and principal to persons in whose names the New Bonds are registered at the close of business on the fifteenth calendar day preceding the corresponding payment date;

• not be redeemable before maturity (although they may amortize as described below) at the option of the Province or repayable at the option of the holder and not be entitled to the benefit of any sinking fund. The Province may at any time, however, purchase New Bonds and hold or resell them or surrender them to the trustee for cancellation;

• be direct, unconditional, unsecured and unsubordinated obligations of the Province;

be represented by one or more registered New Bonds in global form;

• be available in definitive form only under certain limited circumstances. See “—Registration and Book-Entry System;”

• be issued in denominations of one unit of the currency in which your New Bonds are denominated and in integral multiples thereof; and

• represent a claim to their full principal at maturity (plus accrued and unpaid interest) or upon earlier acceleration in accordance with their terms.


S 120


Registration and Book-Entry System

The New Bonds will be represented by interests in one or more permanent global securities in fully registered form, without interest coupons attached, which will be registered in the name of a nominee of a common depositary of Euroclear and Clearstream, Luxembourg and which will be deposited on or before the Settlement Date with that common depositary. Financial institutions, acting as direct and indirect participants in either Euroclear or Clearstream, Luxembourg, will represent your beneficial interests in the global security. These financial institutions
120
will record the ownership and transfer of your beneficial interests through book-entry accounts, eliminating the need for physical movement of securities.

If you wish to hold securities through the Euroclear or the Clearstream, Luxembourg system, you must either be a direct participant in Euroclear or Clearstream, Luxembourg or hold securities through a direct participant in Euroclear or Clearstream, Luxembourg. Direct participants include securities brokers and dealers, banks, trust companies, clearing corporations and certain other organizations that have accounts with Euroclear or Clearstream, Luxembourg. Caja de Valores has an account with each of these clearing systems. Indirect participants are securities brokers and dealers, banks, trust companies and trustees that do not have an account with Euroclear or Clearstream, Luxembourg, but that clear through or maintain a custodial relationship with a direct participant. Thus, indirect participants have access to the Euroclear or Clearstream, Luxembourg system through direct participants.

The laws of some jurisdictions require that certain persons take physical delivery of securities in definitive form. Such laws may impair the ability to transfer beneficial interests in these New Bonds to such persons.
In sum, you may elect to hold your beneficial interests in the New Bonds:
• in Europe, through Euroclear or Clearstream, Luxembourg;
• in Argentina, through Caja de Valores; or
• through organizations that participate in such systems.
As an owner of a beneficial interest in the global securities, you will generally not be considered the holder of any New Bonds under the trust indenture.

Definitive Securities

The Province will issue securities in definitive form in exchange for interests in a global security only if:
• a clearing system for such series of New Bonds is closed for a continuous period of 14 days, announces an intention permanently to cease business or does in fact do so, or is not registered or ceases to be exempt from registration under the U.S. Securities Exchange Act of 1934, as amended;
• at any time the Province decides it no longer wishes to have all or part of such New Bonds represented by global securities; or
• the trustee determines, upon the advice of counsel, that it is necessary to obtain possession of such New Bonds in definitive form in connection with any proceedings to enforce the rights of holders of such New Bonds.
In connection with the exchange of interests in a global security for securities in definitive form under any of the conditions described above, such global security will be deemed to be surrendered to the trustee for cancellation, and the Province will execute, and will instruct the trustee to authenticate and deliver, to each beneficial owner identified by the relevant clearing system, in exchange for its beneficial interest in such global security, an equal aggregate principal amount of definitive securities.
If the Province issues definitive securities, they will have the same terms and authorized denominations as the New Bonds. You will receive payment of principal and interest in respect of definitive securities at the offices of the trustee in New York City and, if applicable, at the offices of any other trustee or paying agent appointed by the trustee. You may present definitive securities for transfer or exchange according to the procedures in the trust indenture at the corporate trust office of the trustee in New York City and, if applicable, at the offices of any other transfer agent appointed by the trustee.

das "dumme" Geschreibsel der Anwaltstruppe der "Master of Desaster" zu dematerialisierten WP / Globalurkunden und effektiven Stücken....

unbelekt von jeder Kenntnis und ohne eigenen Recherche oder Feldstudie zu internationalen Anleihen schreiben und behaupten die Anwälte der "MoD" ins blaue hinein.....lest unten in der Klageerwiderung nach.....

Wollen die Anwälte der "MoD"das Gericht und die Kläger" für dumm verkaufen" ?

aus dem Umschuldungsprospekt Argentiniens vom 28.12.2004 zum 2005er Umtausch S 117/118


Effektive Stücke
Argentinien liefert effektive Stücke der Wertpapiere im Austausch gegen Anteile an einer
Globalurkunde für die jeweiligen Serien Neuer Wertpapiere nur unter den folgenden Voraussetzungen:
• Ein Clearingsystem in den Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
benachrichtigt Argentinien, dass es nicht mehr als Verwahrer fungieren möchte oder kann, ist nicht
mehr registrierter Verwahrer unter dem Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen
Fassung, oder erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu
handeln, und Argentinien ernennt nicht innerhalb von 90 Tagen jeweils einen Nachfolgeverwahrer;
• Ein Clearingsystem außerhalb der Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
bleibt während eines zusammenhängenden Zeitraums von 14 Tagen geschlossen, gibt seine
Absicht bekannt, seine Geschäftstätigkeit einzustellen oder stellt diese ein, ist nicht gemäß dem
Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen Fassung, registriert oder nicht mehr
von einer Registrierung befreit oder wird registrierungspflichtig oder erfüllt nicht mehr die
Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu handeln;
• Argentinien entscheidet, dass sämtliche oder ein Teil der Neuen Wertpapiere nicht mehr in
Globalurkunden verbrieft sein sollen;
• Der US-amerikanische/europäische Treuhänder entscheidet aufgrund der Beratung durch seine
Rechtsberater, dass es notwendig ist, im Zusammenhang mit Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten der Inhaber dieser Neuen Wertpapiere diese in Form effektiver Stücke zu besitzen.

Zusammenhang mit dem Austausch von Anteilen an Globalurkunden für effektive Stücke gemäß
den oben dargestellten Bedingungen werden die Globalurkunden so behandelt, als wären sie dem Treuhänder
zur Entwertung übergeben worden und Argentinien wird, und wird den Treuhänder anweisen, einen
Gesamtnennbetrag der effektiven Stücke mit einer Kontrollunterschrift zu versehen und an die vom jeweiligen
Clearingsystem benannten wirtschaftlichen Eigentümer im Austausch gegen ihr wirtschaftliches Eigentum an
der Globalurkunde zu liefern.
Werden von Argentinien effektive Stücke ausgegeben, so werden diese jeweils denselben
Bestimmungen und zugelassenen Stückelungen unterliegen wie die Neuen Wertpapiere. Die Leistung von
Tilgungs- und Zinszahlungen in Bezug auf Wertpapierurkunden erfolgt in den Geschäftsräumen des USamerikanischen/
europäischen Treuhänders in New York sowie gegebenenfalls in den Geschäftsräumen
sonstiger, vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder hierfür bestimmter Zahlstellen. Hierbei kann die
Vorlage von Wertpapierurkunden zur Übertragung oder zum Tausch jeweils nach den hierfür im
Treuhandvertrag vorgesehenen Verfahren in der Geschäftstelle des US-amerikanischen/europäischen
Treuhänders in New York oder gegebenenfalls in den Geschäftsräumen von sonstigen, vom USamerikanischen/
europäischen Treuhänder bestimmten Transferstellen erfolgen.
Die Luxemburger Börse wird vor einer Ausgabe von effektiven Stücken durch Argentinien informiert
werden. Argentinien wird eine Bekanntmachung in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage in Luxemburg
(voraussichtlich das Luxemburger Wort oder das Tagesblatt) veröffentlichen, wenn es effektive Stücke begibt,
und die Verfahren für die Zahlung von Kapital und Zinsen in Bezug auf oder für die Übertragung von effektiven
Stücken in Luxemburg bekannt geben.
Reicht ein Anleger effektive Stücke zum Zwecke der Übertragung oder des Tauschs gegen Wertpapiere
in einer anderen genehmigten Form und mit einer anderen Stückelung ein, dann erhält er vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder bzw. von der Transferstelle ein bzw. mehrere beglaubigte
Wertpapiere, das bzw. die jeweils in Form, Stückelung und Gesamtnominalbetrag dem bzw. den vom Anleger
übergebenen Wertpapieren entsprechen. Für die Eintragung der Übertragung oder des Tauschs von
Wertpapierurkunden werden dem Anleger keine Gebühren berechnet. Es ist jedoch möglich, dass dem Anleger
Stempelgebühren, Steuern oder sonstige behördlichen oder Versicherungsgebühren berechnet werden, die in
Verbindung mit der Übertragung, dem Tausch oder der Eintragung der Übertragung von Wertpapierurkunden
anfallen. Argentinien, der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder und jede andere vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder Argentinien benannte Stelle kann eine Person, in deren Namen
eine Wertpapierurkunde eingetragen ist, für alle Zwecke als Eigentümer dieses Wertpapiers behandeln.
Falls ein effektives Stück beschädigt, zerstört, gestohlen wird oder verloren geht, kann der Anleger
Ersatz für dieses durch dessen Vorlage oder Vorlage eines Nachweises für den Verlust, den Diebstahl oder die
Zerstörung bei dem U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder erhalten. Argentinien und der U.S.
amerikanische/europäische Treuhänder können gegebenenfalls vom Anleger die Unterzeichnung einer
Haftungsfreistellungserklärung verlangen, in der sich der Anleger verpflichtet, Argentinien, dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder jeder anderen vom U.S. amerikanischen/europäischen
Treuhänder eingesetzten Stelle jegliche Verluste zu ersetzen, die sie möglicherweise im Zusammenhang mit der
beschädigten, zerstörten, gestohlenen oder verloren gegangenen Wertpapierurkunde erlitten haben. Argentinien
und der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder können zudem vom Anleger die Vorlage anderer
Dokumente oder Beweise verlangen. Wenn nach Vorlage dieser Dokumente weder Argentinien noch dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder eine Mitteilung vorliegt, dass ein gutgläubiger Erwerber die
Wertpapierurkunde, deren Umtausch der Anleger beabsichtigt, erworben hat, stellt Argentinien dem Anleger
eine Ersatzwertpapierurkunde aus. Diese wird vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder beglaubigt
und geliefert, und es gelten für diese die gleichen Bestimmungen wie für die vom Anleger umgetauschte
Wertpapierurkunde. Die Kosten für den Ersatz eines Wertpapiers sowie alle damit verbundenen angemessenen
Gebühren sind vom Anleger zu tragen.
Ist ein beschädigtes, zerstörtes, gestohlenes oder verloren gegangenes Wertpapier fällig geworden bzw.
wird es innerhalb von 15 Kalendertagen nach seiner Einreichung beim US-amerikanischen/europäischen
Treuhänder zur Ersetzung fällig und zahlbar, kann Argentinien die Auszahlung auf dieses Wertpapier
vornehmen anstatt es zu ersetzen.

Freitag, 25. Januar 2013

aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster"

In der Auskunftsklage geht es um Bonds von Ländern wie Argentinien, Belize,
Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay und Venezuela


aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster":


Ferner drohen der Klägerin auch im Übrigen aus einer Nichtvorlage von (Global-)
Urkunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Emittenten keine
prozessualen Nachteile[1]. Es besteht für die Emittenten insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
nach § 797 BGB[2], wonach sie Ansprüche der Klägerin
nur gegen Aushändigung der Urkunden zu erfüllen bereit ist. Globalurkunden
bzw. die Sammelqlobalurkunden können durch den Anleihegläubiger naturgemäß
nicht ausgehändigt werden. Der Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
vor doppelter Inanspruchnahme gemäß § 797 BGB wird bei Verbriefung
in Globalurkunden daher im Urteilstenor nur dahin berücksichtigt und umgesetzt,
dass dieser „gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der
Zahlung“ zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - XI ZR 356/08, abrufbar
bei juris; im Übrigen, BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ
160, 121, (124)).


[1]  Wie halt der regionale Einschlag einer SPK schon nahelegt können sie sich internationale Rechtsstreitigkeiten nicht vorstelle. Einige dieser Anleihen sind in New York oder London einzuklagen.
Ausserdem ist der Ort der Verwahrung von Bedeutung, da sich das Recht am Papier aus dem Belegenheitsort ergibt (lex cartae sitae). Die Länderangabe ist nicht ausreichend,da z.B in den USA durchaus je Bundesstaat unterschiedliche rechtliche Regelungen bestehen.

[2] Was die Beklagte hier übersieht ist dass wir uns hier mit internationalen Bonds beschäftigen die in der Regel eine ausländische Rechts- und Gerichtsstandsvereinbarung haben. Da ist das BGB nicht einschlägig.