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Dienstag, 27. Oktober 2015

Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.

Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.

Auch ohne Papiere und WohnsitzAb 2016 soll jeder ein Recht auf ein Konto haben

Ohne Girokonto sind viele Dinge des täglichen Lebens unmöglich. Deshalb haben es Kontolose wie etwa Asylbewerber oder Obdachlose zusätzlich schwer. Das Konto für jedermann soll Abhilfe schaffen.
© DPAÜberzogen werden darf das Jedermann-Konto nicht
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Obdachlose und Asylbewerber als Kunden
Banken sollen künftig niemanden mehr abweisen dürfen, der bei ihnen ein einfaches Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen will. Von einem entsprechenden Gesetzesvorhaben, den das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschließen will, profitieren vor allem Obdachlose sowie Asylbewerber und Ausländer, die mit einer Duldung in Deutschland leben.
Sie waren bisher häufig als Kunden abgelehnt worden, weil sie entweder keinen festen Wohnsitz oder aber keine Ausweispapiere vorlegen konnten. In Zukunft sollen sie trotzdem bei einer Bank ihrer Wahl ein Konto eröffnen können. Einzige Voraussetzung für die Einrichtung des sogenannten Basiskontos ist, dass sie sich legal in der EU aufhalten. Der Inhaber des Basiskontos erhält eine Bankkarte und darf Geld überweisen. Er kann aber nicht sein Konto überziehen.
Spätestens ab Mitte nächsten Jahres soll in Deutschland jeder das Recht auf ein Bankkonto haben. Das Kabinett wolle am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Zahlungskontos für Jedermann beschließen; das Gesetz solle zum 1. Juni 2016 in Kraft treten, berichtete die "Rheinische Post" am Dienstag unter Berufung auf Regierungskreise.
Seit 1995 gibt es für die Einrichtung sogenannter Jedermann-Konten in Deutschland eine Selbstverpflichtung der Banken. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung der freiwilligen Maßnahme aber nicht zufrieden. Mit dem geplanten Gesetz zu den Regelungen für Girokonten werden zum Teil auch EU-Vorgaben umgesetzt. Bei einigen Banken stößt das Gesetzesvorhaben auf wenig Begeisterung. Sie verweisen auf internationale Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, die eine eindeutige Identifizierung von Bankkunden verlangen.
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In Deutschland sind nach früheren Schätzungen etwa 670.000 Menschen ohne Konto, also knapp ein Prozent der Verbraucher. Nach dem großen Flüchtlingsandrang in den vergangenen Monaten ist allerdings davon auszugehen, dass die Zahl der „Kontolosen“ hierzulande inzwischen auf über eine Million angewachsen ist.
Die Bundesregierung will die Banken mit dem geplanten Gesetz auch zwingen, ihre Girokonto-Konditionen so zu veröffentlichen, dass es für die Verbraucher leichter wird, das günstigste Angebot zu finden. Internetseiten, auf denen die Konditionen verschiedener Anbieter verglichen werden, sollen zudem von staatlicher Seite ein Zertifikat erhalten, wenn ihre Angaben bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie nicht nur die Gebühren auflisten, sondern auch erwähnen, über wie viele Filialen und Geldautomaten die jeweilige Bank verfügt.
Quelle: dpa 
 

Dienstag, 15. September 2015

Das ist doch scheinends schon wieder ein Prozessbetrug seitens des Vorstandes der Spasskasse Sellner, der Justiziarin Dagmar Metzger, des Adlatus Schrade und nicht zuletzt des Pamphletverfassers Wigand.....bei einem Depotwert von ca 500 € (der 100.000er Canada Air ist leider nur noch unter Dekorationsgesichtspunkten zu werten) fabulieren die delinquenten Kläger und deren Gehilfen was von einem Streitwert von 30.000 €.....um sich den Gerichtsstand Landgericht zu erschleichen ? we will see....auf jeden Fall erstatte ich eine Strafanzeige und erneuere auch die Strafanzeige wg Depotunterschlagung (Griechenland) da haben sich ganz neue Gesichtspunkte ergeben....

Das ist doch scheinends schon wieder ein Prozessbetrug seitens des Vorstandes der Spasskasse Sellner, der Justiziarin Dagmar Metzger, des Adlatus Schrade und nicht zuletzt des Pamphletverfassers Wigand.....bei einem Depotwert von ca 500 € (der 100.000er Canada Air ist leider nur noch unter Dekorationsgesichtspunkten zu werten) fabulieren die delinquenten Kläger und deren Gehilfen was von einem Streitwert von 30.000 €.....um sich den Gerichtsstand Landgericht zu erschleichen ? we will see....auf jeden Fall erstatte ich eine Strafanzeige und erneuere auch die Strafanzeige wg Depotunterschlagung (Griechenland) da haben sich ganz neue Gesichtspunkte ergeben....









Der Schriftsatz ist ca 14 Seiten lang....es ist immer etwas mühselig das zum bloggen aufzubereiten....wird aber fortgesetzt....

Sonntag, 10. Mai 2015

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

06.05.2015: Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. 

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch: 

"Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. 

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]"

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14  


OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2014 - 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 24. September 2013 - 7 O 1146/13 

Quelle: "Pressemitteilung Nr. 077/2015  des  Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015
 

rechtswidrige / treuwidrige Handlungen der Spasskasse Darmstadt und ihrer spassigen Rechtsabtelung (Metzger-Schrade).....// siehe unten die klammheimlich und in einer Nacht- und Nebelaktion geänderten AGB Spasskassen....

rechtswidrige / treuwidrige Handlungen der Spasskasse Darmstadt und ihrer spassigen Rechtsabtelung (Metzger-Schrade).....// siehe unten die klammheimlich und in einer Nacht- und Nebelaktion geänderten AGB Spasskassen....

Die Klagen gegen uns über normale Kündigungen sind insoweit (sowieso rechtswidrig) treuwidrig da die Urteile des LG und OLG Nürnberg zur Rechtswidrigkeit dieser omnipotenten Kündigungsklause Nr 26 seit Jahr und Tag den Rechtsabteilungen der einschlägigen Spasskassen bekannt sind.....






Mittwoch, 10. Juli 2013

na ja....wofür ist die Rechtsaufsicht des RP bei den Sparkassen denn da ? // Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst

Az: I 16 – 38h 38 (16)

Sehr geehrter Herr Koch,
mit Ihren per Fax, E-Mail und schriftlich eingereichten Unterlagen beschweren Sie sich über das Verhalten der Sparkasse Darmstadt im Rahmen einer Klage zur Auflösung des Wertpapierdepots nn Koch.
Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst. Aus den Bestimmungen des Sparkassengesetzes lässt sich auch kein Anspruch der Sparkassenkunden herleiten, dass die Aufsichtsbehörde Einfluss auf die privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen nimmt.
Die staatliche Sparkassenaufsicht soll nicht Sparkassenkunden Rechte sichern, welche diese im Zivilverfahren geltend machen können (vgl. Schlierbach, Das Sparkassenrecht 1981, Nr. 2, Seite 191/192; OVG Münster Az. III A 355/57 in DVBl. 1963, 862).
Sie wird daher weder vorgreiflich, noch parallel oder nachträglich als Prüfinstanz zivilgerichtlicher- bzw. strafrechtlicher Verfahren und Entscheidungen tätig. Der Gesetzgeber wollte im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden mit der staatlichen Sparkassenaufsicht keinen weiteren Rechtsweg für die Durchsetzung von Rechten Einzelner eröffnen.
Streitigkeiten zwischen Kunden und Sparkassen, welche einzelne Rechte der Kunden betreffen, sind grundsätzlich in den vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Rechtsverfahren zu klären.
Vor diesem Hintergrund habe ich daher weder Anlass und noch Möglichkeit, als Sparkassenaufsicht in Ihrem Sinne tätig werden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Christian Lettmann

Dezernat I 16 - Kommunal- und Sparkassenaufsicht

cid:image001.gif@01CB3D82.CD64F6E0

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Tel.: +49 (6151) 12 6504
Fax: +49 (6151) 12 4610

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Sparkline 230,481

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Hintergrund: ZwangsCACerei Griechenland und Depotkündigungen.

Dienstag, 2. Juli 2013

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

An die
Staatliche Rechtsaufsicht[1] über die Sparkassen
Regierungspräsidium Darmstadt  
Dezernat I 16
Luisenplatz 2  
64283 Darmstadt
T 06151 12 5687
Fax: 06151 12 6347
E-Mail: 
poststelle@rpda.hessen.de

Mühltal, den 2.7.2013

Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt wg  Verletzung des Bank(Kunden)Geheimnisses im Rahmen einer Klage zur Auflösung der Depotbeziehung vorm LG Darmstadt 17 O xyz/13

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen obiger Klage (Klageschrift als Anlage anbei) verstößt die SPK DA massiv gegen die Vorschriften des Bankgeheimnisses. Als Anlage A 1 lässt sie über ihren Anwalt RA Wiegand, der übrigens zeitnahe bei der Rechtsanwaltskammer von mir wegen dieses Verstoßes vorgestellt wird, insgesamt 13 Seiten eng bedruckt mit etwa 300 Depotpostionen meiner nn Koch beim Gericht vorlegen. Beweisvorschlag (im Bestreitensfalle seitens der SPK DA): Beiziehung der LG-Akte.

Dies ist selbst unter „prozessnotwendigen“ Gesichtspunkten vollkommen überflüssig und stellt die massive Verletzung des Bankgeheimnisses dar, das ja auch im Zivilprozess gilt. Die Summe der Depotpositionen zur Streitwertbestimmung hätte ausgreicht.
Ich bitte Sie als Rechtsaufsicht tätig zu werden und mir das Aktenzeichen Ihrer Bemühungen mitzuteilen.


Viele Grüße

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
T 06151 14 77 94
F 06151 14 53 52

Anlage
Klageschrift




[1] Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen
Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung. Weitere Infos zu den Sparkassen finden Sie auf deren Homepage (sparkasse.de).

© 2013 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt