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Mittwoch, 10. Juli 2013

na ja....wofür ist die Rechtsaufsicht des RP bei den Sparkassen denn da ? // Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst

Az: I 16 – 38h 38 (16)

Sehr geehrter Herr Koch,
mit Ihren per Fax, E-Mail und schriftlich eingereichten Unterlagen beschweren Sie sich über das Verhalten der Sparkasse Darmstadt im Rahmen einer Klage zur Auflösung des Wertpapierdepots nn Koch.
Die Aufsicht über die kommunalen Sparkassen nach § 20 Hess. Sparkassengesetz erfolgt ausschließlich als Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse. Die Beziehungen der Sparkassen zu ihren Kunden sind davon nicht erfasst. Aus den Bestimmungen des Sparkassengesetzes lässt sich auch kein Anspruch der Sparkassenkunden herleiten, dass die Aufsichtsbehörde Einfluss auf die privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen nimmt.
Die staatliche Sparkassenaufsicht soll nicht Sparkassenkunden Rechte sichern, welche diese im Zivilverfahren geltend machen können (vgl. Schlierbach, Das Sparkassenrecht 1981, Nr. 2, Seite 191/192; OVG Münster Az. III A 355/57 in DVBl. 1963, 862).
Sie wird daher weder vorgreiflich, noch parallel oder nachträglich als Prüfinstanz zivilgerichtlicher- bzw. strafrechtlicher Verfahren und Entscheidungen tätig. Der Gesetzgeber wollte im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden mit der staatlichen Sparkassenaufsicht keinen weiteren Rechtsweg für die Durchsetzung von Rechten Einzelner eröffnen.
Streitigkeiten zwischen Kunden und Sparkassen, welche einzelne Rechte der Kunden betreffen, sind grundsätzlich in den vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Rechtsverfahren zu klären.
Vor diesem Hintergrund habe ich daher weder Anlass und noch Möglichkeit, als Sparkassenaufsicht in Ihrem Sinne tätig werden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Christian Lettmann

Dezernat I 16 - Kommunal- und Sparkassenaufsicht

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Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Tel.: +49 (6151) 12 6504
Fax: +49 (6151) 12 4610

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Sparkline 230,481

Mittwoch, 3. Juli 2013

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat unter den Aktenzeichen 1470 Js 28836/13 und 500 Js 28271/ vs Herrn Sellner (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Darmstadt) und die Rechtsanwälte Frau Metzger und Herrn Schrade ermittlungen wg § 240 StGB Nötigung aufgenommen.

Hintergrund: ZwangsCACerei Griechenland und Depotkündigungen.

Dienstag, 2. Juli 2013

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

Die SPK DA versucht nun ihrer Depotkündigung Nachdruck zu verleihen und vergeht sich am Bankgeheimnis........

An die
Staatliche Rechtsaufsicht[1] über die Sparkassen
Regierungspräsidium Darmstadt  
Dezernat I 16
Luisenplatz 2  
64283 Darmstadt
T 06151 12 5687
Fax: 06151 12 6347
E-Mail: 
poststelle@rpda.hessen.de

Mühltal, den 2.7.2013

Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt wg  Verletzung des Bank(Kunden)Geheimnisses im Rahmen einer Klage zur Auflösung der Depotbeziehung vorm LG Darmstadt 17 O xyz/13

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen obiger Klage (Klageschrift als Anlage anbei) verstößt die SPK DA massiv gegen die Vorschriften des Bankgeheimnisses. Als Anlage A 1 lässt sie über ihren Anwalt RA Wiegand, der übrigens zeitnahe bei der Rechtsanwaltskammer von mir wegen dieses Verstoßes vorgestellt wird, insgesamt 13 Seiten eng bedruckt mit etwa 300 Depotpostionen meiner nn Koch beim Gericht vorlegen. Beweisvorschlag (im Bestreitensfalle seitens der SPK DA): Beiziehung der LG-Akte.

Dies ist selbst unter „prozessnotwendigen“ Gesichtspunkten vollkommen überflüssig und stellt die massive Verletzung des Bankgeheimnisses dar, das ja auch im Zivilprozess gilt. Die Summe der Depotpositionen zur Streitwertbestimmung hätte ausgreicht.
Ich bitte Sie als Rechtsaufsicht tätig zu werden und mir das Aktenzeichen Ihrer Bemühungen mitzuteilen.


Viele Grüße

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
T 06151 14 77 94
F 06151 14 53 52

Anlage
Klageschrift




[1] Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen
Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung. Weitere Infos zu den Sparkassen finden Sie auf deren Homepage (sparkasse.de).

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