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Sonntag, 30. Dezember 2012

es könnte eng werden für die SPK DA in der ZwangsCACerei der GRI


sehr interessant....Dank an Aldy...

Autor: Aldy
Datum: Heute, 10:26
Aus dem "Schwarzbuch Börse" des SDK Magazins "AnlegerLand 2013"
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Täter oder Opfer?
Während sich Rechtsanwälte einerseits für die von ihnen gestalteteZwangsumschuldung
griechischer Staatsanleihen feiern lassen, suchen weltweit Rechtsanwälte andererseits nach Wegen, Schadensersatz für die betroffenen Anleiheinhaber einzuklagen.
Neben Griechenland selbst sind dabei nun auch die Depotbanken in den Fokus geraten.

Hintergrund dieser Überlegungen ist die Art der Verwahrung der betroffenen Griechenlandanleihen. Im Gegensatz zu inländischen Wertpapieren werden ausländische Wertpapiere nicht im Wege der Girosammelverwahrung verwahrt, sondern im Zuge der sogenannten „Wertpapierrechnung“. Bei dieser Art der Verwahrung erhält der Käufer der Anleihe keine Miteigentumsrechte an dem betreffenden Bestand. Vielmehr ist seine inländische depotführende Bank als Treuhänderin verpflichtet, gleichwertige Rechte an dem Lagerort im Ausland zu erwerben.
Interessen der Anleger verraten?
Der eigentliche Käufer erwirbt somit nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber seiner Depotbank. Diese besondere Konstellation wirft nun natürlich eine Menge an Fragen auf. 
Warum wurden zum Beispiel die eigentlichen Käufer der Staatsanleihen um Zustimmung zum freiwilligen Schuldentausch gefragt, wenn diese doch gar nicht Eigentümer der Anleihen sind? Hätte es nicht ausgereicht, die als Eigentümer registrierten Clearingstellen um Zustimmung zu bitten?
Ferner stellt sich die Frage, wie die Zustimmungsquote zum Schuldenschnitt von 86,5 % zu werten ist, wenn die als Eigentümer registrierten Clearingstellen gar nicht gefragt wurden. Zweifel kommen auf, ob die Depotbanken bei der Zwangsumschuldung ihren Pflichten, die im Depotgesetz geregelt sind, vollumfänglich nachgekommen sind.
Klagen laufen
Führende auf Kapitalmarkt- und Bankenrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind der Meinung: NEIN. So meint der Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute, dass die depotführenden Banken „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“ verletzt hätten. Kleiner bemängelt vor allem, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten.
Hier hätte zuvor eine eingehendere Prüfung des Zwangsumtausches erfolgen müssen. Inzwischen laufen bereits mehrere Schadensersatzklagen gegen die Depotbanken. Diese sollen Klarheit bringen, ob der griechische Schuldenschnitt mit allen geltenden Gesetzen vereinbar war. Die Zukunft wird somit zeigen, ob die Depotbanken hier bewusst als „Mittäter“ der Zwangsumschuldung zu sehen sind oder ob diese nur dazu benutzt wurden.
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Die sogenannte "fiduziarische Rechtsposition" des Investors/Anlegers ist übrigens hier sehr übersichtlich dargestellt:

Der Drops ist noch lange nicht gelutscht, es bleibt spannend 

Aldy

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meine Klage vs SPK DA aus GRI-ZwangsCACerei:

jetzt im Januar 13 müsste die Verteidigungsschrift der SPK DA einlaufen.....

Mittwoch, 19. Dezember 2012

meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA


meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA


meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA



hallo frau metzger,

zuerst frohe weihnachten und einen guten rutsch

wie sie dem depotauszug aus ihrem hause entnehmen können hat sxx eine performance von +126 % hinlegen können....(ca 37 TEUR auf ca 85 TEUR)

im wesentlichen durch argy, gri und deikon (die noch nicht auf ihrem horizont sind/waren) ....  mehr oder weniger "notleidende" anleihen.

was ich ihnen persönlich übel nehme ist, dass sie meinen kindern, deren wohl ich verpflichtet bin, durch ihre par ordre du mufti die gri und argy bonds aus dem depot herauspressen wollen/wollten....andernfalls depotschliessung

19.12.2012

rolf koch






Dienstag, 18. Dezember 2012

Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010


Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010

Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010


die SPK DA hat in 2010 mindestens 10.000 € Abgeltungssteuer widerrechtlich bei dem Depot meiner xy Koch einbehalten. Ferner wurde mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 eine Falschurkunde in den Geschäftsverkehr gegeben. Ein der perfidestens Handlungen wenn es um eine richtige Steuerklärung geht, da diesen Urkunden beim Finanzamt ein hoher Glaubwürdigkeitswert zukommt.

Die Fehler entstanden aus dem Umtausch Argentinien in 2010 (Sommer und Dez) bei der steuerlichen Abrechnung dieser Umtäusche und mit gravierenden folgen beim Verkauf in 2010.

Da die SPK DA auf der dwp-Bank aufsetzt, ist damit zu rechnen dass einer Vielzahl von Kunden der Sparkassen und Volksbanken sowie einiger Privatbanken, insbesondere die Ärzte und Apothekerbank dieses widerfurh. da der Sachverhalt etwas schwerer zu durchschauen ist, ist zu befürchten dass viele der Anlager diesen widerrechtlichen Angriff auf ihr Vermögen nicht einmal bemerkt haben. Hier ist die BAFIN gefordert die Vorgänge einer Revision zu unterziehen.

Da auch 2011 und 2012 Verkäufe dieser Umtauschprodukte stattfanden sind dort analoge Fehrler zu verzeichnen.

Die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft hat anliegende Expertise/Aufstellung verfast.

Diese Kosten fordere ich von der SPK DA. Ich erwarte umgehende Kostenübernahmeerklärung und werde folgend die Kosten auf Grundlage von xy genau aufgeben.

Ferner erwarte ich von der SPK DA eine förmliche Entschuldigung, eine Valutagerechte Rückbuchung der 10.000 € sowie Gutschrift sämtlicher dadurch entstandenen Überziehungszinsen. Weiterhin fordere ich Schadensersatz, da ich die 10.000€ (minim) nicht investieren konnte. Über die normal von mir erzielten zweistelligen Renditen gebe ich gerne zur Schadensberechnung Auskunft.

Ich hatte die Fehler zeitnah reklamiert aber nur arrogante, ignorante und "dumpfbackige" Antworten erhalte. Der Gipfel war dann ein mehrseitiges Schreiben des Vorstandes Sellner, dass vor Wiederholungen nur so strotzte (einem Pennäler wäre so ein Aufsatz schlecht bekommen) und darin gipfelte die Depotbeziehung zu kündigigen wenn ich nicht meine reklamationen einstelle.

18.12.2012


Rolf Koch

Sonntag, 16. Dezember 2012

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz i. H. v. EUR 118.806,34 und wirft dieser "unwahren" Prozessvortrag  "wider besseres Wissen" vor -Strafanzeige gegen den Justiziar Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereicht


Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH "TILP" hat am gestrigen Montag gegen den Justiziar Dr. Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.11.2012, Az: 6 O 40/12, in einem von TILP betriebenen Anlagehaftungsprozess gegen die Südwestbank AG deren Justiziar und Prozessbevollmächtigten vorwirft, wider besseres Wissen unwahren Prozessvortrag gehalten zu haben. Das LG verurteilte die Südwestbank AG auf Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 118.806,34 zuzüglich Zinsen auf Grund des Verheimlichens von Kick-Back-Zahlungen an die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb verschiedener geschlossener DG-Immobilienfonds (Nr. 30, 31, 34 und 35). Die drei klagenden Anleger wurden von der Tübinger Kanzlei TILP, Rechtsanwältin Diana Römhild, vertreten, die Südwestbank AG von der Biberacher Kanzlei RSW Rechtsanwälte Steuerberater.

Gegen die Klage ließ die beklagte Südwestbank AG vortragen, der betroffene Kläger sei vom Anlageberater der Südwestbank AG über die Kick-Back-Zahlung, auch der Höhe nach, aufgeklärt worden. Auf Grund der Aussage des betroffenen Anlageberaters in einem ebenfalls von TILP geführten Parallelprozess kam das LG Stuttgart jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Prozessvortrag der Südwestbank AG nicht nur unwahr, sondern auch wider besseres Wissen ihres Justiziars sowie ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Seite 16):

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den protokollierten Angaben des Beraters . . . und dem Vortrag der Beklagten . . . steht fest, dass der Justiziar der Beklagten und der Beklagtenvertreter . .  die eindeutige Erklärung von Herrn . . in ihrem Schriftsatz nicht berücksichtigt haben und ohne nähere Erläuterung einfach behaupten, ein Hinweis auf die Provision sei erfolgt. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich die Darstellung seines Mandanten grundsätzlich ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen .  . ., als unwahr erkannte Behauptungen darf er aber nicht vorbringen . . .  Dieses erkennbar unwahre Vorbringen . . .  Damit steht zugleich fest, dass sie ihren Prozessvortrag zu diesem Punkt wider besseres Wissen gehalten hat."

Nach Auffassung der Kanzlei TILP stellt unwahrer Sachvortrag in Anlagehaftungsprozessen gegen Banken häufig ein illegales prozesstaktisches Verhalten der beklagten Institute dar. "Es gehört leider seit Jahrzehnten zur illegalen Geschäftspraxis vieler Banken, ihren Kunden erhaltene Kick-Back-Zahlungen zu verheimlichen. Dies ist nicht nur unredlich sondern auch untreu. Dieses häufig kriminelle Verhalten setzt sich nunmehr in Gerichtssälen durch unwahren Vortrag als Prozesstaktik von Banken fort, damit schädigen sie ihre Kunden ein zweites Mal", kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entwicklung.

Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung gegen Beratungsbanken hat TILP vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen im Dezember 2006 und Mai 2009 erstritten. Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 16.02.2005, Az: 9 U 171/03) auf eine TILP-Klage hin die Südwestbank AG rechtskräftig wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen an den Vermögensverwalter eines ihrer Kunden verurteilt. Insgesamt hat die Kanzlei TILP bis heute über sechzig Mandate gegen die Südwestbank AG geführt, häufig ging es in diesen ebenfalls um verheimlichte Kick-Back-Zahlungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Südwestbank AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der 
Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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