Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 16. Dezember 2012

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz i. H. v. EUR 118.806,34 und wirft dieser "unwahren" Prozessvortrag  "wider besseres Wissen" vor -Strafanzeige gegen den Justiziar Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereicht


Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH "TILP" hat am gestrigen Montag gegen den Justiziar Dr. Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.11.2012, Az: 6 O 40/12, in einem von TILP betriebenen Anlagehaftungsprozess gegen die Südwestbank AG deren Justiziar und Prozessbevollmächtigten vorwirft, wider besseres Wissen unwahren Prozessvortrag gehalten zu haben. Das LG verurteilte die Südwestbank AG auf Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 118.806,34 zuzüglich Zinsen auf Grund des Verheimlichens von Kick-Back-Zahlungen an die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb verschiedener geschlossener DG-Immobilienfonds (Nr. 30, 31, 34 und 35). Die drei klagenden Anleger wurden von der Tübinger Kanzlei TILP, Rechtsanwältin Diana Römhild, vertreten, die Südwestbank AG von der Biberacher Kanzlei RSW Rechtsanwälte Steuerberater.

Gegen die Klage ließ die beklagte Südwestbank AG vortragen, der betroffene Kläger sei vom Anlageberater der Südwestbank AG über die Kick-Back-Zahlung, auch der Höhe nach, aufgeklärt worden. Auf Grund der Aussage des betroffenen Anlageberaters in einem ebenfalls von TILP geführten Parallelprozess kam das LG Stuttgart jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Prozessvortrag der Südwestbank AG nicht nur unwahr, sondern auch wider besseres Wissen ihres Justiziars sowie ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Seite 16):

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den protokollierten Angaben des Beraters . . . und dem Vortrag der Beklagten . . . steht fest, dass der Justiziar der Beklagten und der Beklagtenvertreter . .  die eindeutige Erklärung von Herrn . . in ihrem Schriftsatz nicht berücksichtigt haben und ohne nähere Erläuterung einfach behaupten, ein Hinweis auf die Provision sei erfolgt. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich die Darstellung seines Mandanten grundsätzlich ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen .  . ., als unwahr erkannte Behauptungen darf er aber nicht vorbringen . . .  Dieses erkennbar unwahre Vorbringen . . .  Damit steht zugleich fest, dass sie ihren Prozessvortrag zu diesem Punkt wider besseres Wissen gehalten hat."

Nach Auffassung der Kanzlei TILP stellt unwahrer Sachvortrag in Anlagehaftungsprozessen gegen Banken häufig ein illegales prozesstaktisches Verhalten der beklagten Institute dar. "Es gehört leider seit Jahrzehnten zur illegalen Geschäftspraxis vieler Banken, ihren Kunden erhaltene Kick-Back-Zahlungen zu verheimlichen. Dies ist nicht nur unredlich sondern auch untreu. Dieses häufig kriminelle Verhalten setzt sich nunmehr in Gerichtssälen durch unwahren Vortrag als Prozesstaktik von Banken fort, damit schädigen sie ihre Kunden ein zweites Mal", kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entwicklung.

Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung gegen Beratungsbanken hat TILP vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen im Dezember 2006 und Mai 2009 erstritten. Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 16.02.2005, Az: 9 U 171/03) auf eine TILP-Klage hin die Südwestbank AG rechtskräftig wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen an den Vermögensverwalter eines ihrer Kunden verurteilt. Insgesamt hat die Kanzlei TILP bis heute über sechzig Mandate gegen die Südwestbank AG geführt, häufig ging es in diesen ebenfalls um verheimlichte Kick-Back-Zahlungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Südwestbank AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der 
Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet:
 http://www.fachanwalt-hotline.eu                                             
                                                                                                                                 
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3    

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen