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Sonntag, 30. Dezember 2012

es könnte eng werden für die SPK DA in der ZwangsCACerei der GRI


sehr interessant....Dank an Aldy...

Autor: Aldy
Datum: Heute, 10:26
Aus dem "Schwarzbuch Börse" des SDK Magazins "AnlegerLand 2013"
...
Täter oder Opfer?
Während sich Rechtsanwälte einerseits für die von ihnen gestalteteZwangsumschuldung
griechischer Staatsanleihen feiern lassen, suchen weltweit Rechtsanwälte andererseits nach Wegen, Schadensersatz für die betroffenen Anleiheinhaber einzuklagen.
Neben Griechenland selbst sind dabei nun auch die Depotbanken in den Fokus geraten.

Hintergrund dieser Überlegungen ist die Art der Verwahrung der betroffenen Griechenlandanleihen. Im Gegensatz zu inländischen Wertpapieren werden ausländische Wertpapiere nicht im Wege der Girosammelverwahrung verwahrt, sondern im Zuge der sogenannten „Wertpapierrechnung“. Bei dieser Art der Verwahrung erhält der Käufer der Anleihe keine Miteigentumsrechte an dem betreffenden Bestand. Vielmehr ist seine inländische depotführende Bank als Treuhänderin verpflichtet, gleichwertige Rechte an dem Lagerort im Ausland zu erwerben.
Interessen der Anleger verraten?
Der eigentliche Käufer erwirbt somit nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber seiner Depotbank. Diese besondere Konstellation wirft nun natürlich eine Menge an Fragen auf. 
Warum wurden zum Beispiel die eigentlichen Käufer der Staatsanleihen um Zustimmung zum freiwilligen Schuldentausch gefragt, wenn diese doch gar nicht Eigentümer der Anleihen sind? Hätte es nicht ausgereicht, die als Eigentümer registrierten Clearingstellen um Zustimmung zu bitten?
Ferner stellt sich die Frage, wie die Zustimmungsquote zum Schuldenschnitt von 86,5 % zu werten ist, wenn die als Eigentümer registrierten Clearingstellen gar nicht gefragt wurden. Zweifel kommen auf, ob die Depotbanken bei der Zwangsumschuldung ihren Pflichten, die im Depotgesetz geregelt sind, vollumfänglich nachgekommen sind.
Klagen laufen
Führende auf Kapitalmarkt- und Bankenrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind der Meinung: NEIN. So meint der Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute, dass die depotführenden Banken „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“ verletzt hätten. Kleiner bemängelt vor allem, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten.
Hier hätte zuvor eine eingehendere Prüfung des Zwangsumtausches erfolgen müssen. Inzwischen laufen bereits mehrere Schadensersatzklagen gegen die Depotbanken. Diese sollen Klarheit bringen, ob der griechische Schuldenschnitt mit allen geltenden Gesetzen vereinbar war. Die Zukunft wird somit zeigen, ob die Depotbanken hier bewusst als „Mittäter“ der Zwangsumschuldung zu sehen sind oder ob diese nur dazu benutzt wurden.
...

Die sogenannte "fiduziarische Rechtsposition" des Investors/Anlegers ist übrigens hier sehr übersichtlich dargestellt:

Der Drops ist noch lange nicht gelutscht, es bleibt spannend 

Aldy

----------------
meine Klage vs SPK DA aus GRI-ZwangsCACerei:

jetzt im Januar 13 müsste die Verteidigungsschrift der SPK DA einlaufen.....

Mittwoch, 19. Dezember 2012

meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA


meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA


meine Weihnachtsemal an die Justitarin der SPK DA mit Anlage Depotauszug der SPK DA



hallo frau metzger,

zuerst frohe weihnachten und einen guten rutsch

wie sie dem depotauszug aus ihrem hause entnehmen können hat sxx eine performance von +126 % hinlegen können....(ca 37 TEUR auf ca 85 TEUR)

im wesentlichen durch argy, gri und deikon (die noch nicht auf ihrem horizont sind/waren) ....  mehr oder weniger "notleidende" anleihen.

was ich ihnen persönlich übel nehme ist, dass sie meinen kindern, deren wohl ich verpflichtet bin, durch ihre par ordre du mufti die gri und argy bonds aus dem depot herauspressen wollen/wollten....andernfalls depotschliessung

19.12.2012

rolf koch






Dienstag, 18. Dezember 2012

Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010


Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010

Widerechtlicher Einbehalt von 10.000 € Abgeltungssteuer / Falschbeurkundung der Jahressteuerbescheinigung 2010


die SPK DA hat in 2010 mindestens 10.000 € Abgeltungssteuer widerrechtlich bei dem Depot meiner xy Koch einbehalten. Ferner wurde mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 eine Falschurkunde in den Geschäftsverkehr gegeben. Ein der perfidestens Handlungen wenn es um eine richtige Steuerklärung geht, da diesen Urkunden beim Finanzamt ein hoher Glaubwürdigkeitswert zukommt.

Die Fehler entstanden aus dem Umtausch Argentinien in 2010 (Sommer und Dez) bei der steuerlichen Abrechnung dieser Umtäusche und mit gravierenden folgen beim Verkauf in 2010.

Da die SPK DA auf der dwp-Bank aufsetzt, ist damit zu rechnen dass einer Vielzahl von Kunden der Sparkassen und Volksbanken sowie einiger Privatbanken, insbesondere die Ärzte und Apothekerbank dieses widerfurh. da der Sachverhalt etwas schwerer zu durchschauen ist, ist zu befürchten dass viele der Anlager diesen widerrechtlichen Angriff auf ihr Vermögen nicht einmal bemerkt haben. Hier ist die BAFIN gefordert die Vorgänge einer Revision zu unterziehen.

Da auch 2011 und 2012 Verkäufe dieser Umtauschprodukte stattfanden sind dort analoge Fehrler zu verzeichnen.

Die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft hat anliegende Expertise/Aufstellung verfast.

Diese Kosten fordere ich von der SPK DA. Ich erwarte umgehende Kostenübernahmeerklärung und werde folgend die Kosten auf Grundlage von xy genau aufgeben.

Ferner erwarte ich von der SPK DA eine förmliche Entschuldigung, eine Valutagerechte Rückbuchung der 10.000 € sowie Gutschrift sämtlicher dadurch entstandenen Überziehungszinsen. Weiterhin fordere ich Schadensersatz, da ich die 10.000€ (minim) nicht investieren konnte. Über die normal von mir erzielten zweistelligen Renditen gebe ich gerne zur Schadensberechnung Auskunft.

Ich hatte die Fehler zeitnah reklamiert aber nur arrogante, ignorante und "dumpfbackige" Antworten erhalte. Der Gipfel war dann ein mehrseitiges Schreiben des Vorstandes Sellner, dass vor Wiederholungen nur so strotzte (einem Pennäler wäre so ein Aufsatz schlecht bekommen) und darin gipfelte die Depotbeziehung zu kündigigen wenn ich nicht meine reklamationen einstelle.

18.12.2012


Rolf Koch

Sonntag, 16. Dezember 2012

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz i. H. v. EUR 118.806,34 und wirft dieser "unwahren" Prozessvortrag  "wider besseres Wissen" vor -Strafanzeige gegen den Justiziar Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereicht


Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH "TILP" hat am gestrigen Montag gegen den Justiziar Dr. Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.11.2012, Az: 6 O 40/12, in einem von TILP betriebenen Anlagehaftungsprozess gegen die Südwestbank AG deren Justiziar und Prozessbevollmächtigten vorwirft, wider besseres Wissen unwahren Prozessvortrag gehalten zu haben. Das LG verurteilte die Südwestbank AG auf Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 118.806,34 zuzüglich Zinsen auf Grund des Verheimlichens von Kick-Back-Zahlungen an die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb verschiedener geschlossener DG-Immobilienfonds (Nr. 30, 31, 34 und 35). Die drei klagenden Anleger wurden von der Tübinger Kanzlei TILP, Rechtsanwältin Diana Römhild, vertreten, die Südwestbank AG von der Biberacher Kanzlei RSW Rechtsanwälte Steuerberater.

Gegen die Klage ließ die beklagte Südwestbank AG vortragen, der betroffene Kläger sei vom Anlageberater der Südwestbank AG über die Kick-Back-Zahlung, auch der Höhe nach, aufgeklärt worden. Auf Grund der Aussage des betroffenen Anlageberaters in einem ebenfalls von TILP geführten Parallelprozess kam das LG Stuttgart jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Prozessvortrag der Südwestbank AG nicht nur unwahr, sondern auch wider besseres Wissen ihres Justiziars sowie ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Seite 16):

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den protokollierten Angaben des Beraters . . . und dem Vortrag der Beklagten . . . steht fest, dass der Justiziar der Beklagten und der Beklagtenvertreter . .  die eindeutige Erklärung von Herrn . . in ihrem Schriftsatz nicht berücksichtigt haben und ohne nähere Erläuterung einfach behaupten, ein Hinweis auf die Provision sei erfolgt. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich die Darstellung seines Mandanten grundsätzlich ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen .  . ., als unwahr erkannte Behauptungen darf er aber nicht vorbringen . . .  Dieses erkennbar unwahre Vorbringen . . .  Damit steht zugleich fest, dass sie ihren Prozessvortrag zu diesem Punkt wider besseres Wissen gehalten hat."

Nach Auffassung der Kanzlei TILP stellt unwahrer Sachvortrag in Anlagehaftungsprozessen gegen Banken häufig ein illegales prozesstaktisches Verhalten der beklagten Institute dar. "Es gehört leider seit Jahrzehnten zur illegalen Geschäftspraxis vieler Banken, ihren Kunden erhaltene Kick-Back-Zahlungen zu verheimlichen. Dies ist nicht nur unredlich sondern auch untreu. Dieses häufig kriminelle Verhalten setzt sich nunmehr in Gerichtssälen durch unwahren Vortrag als Prozesstaktik von Banken fort, damit schädigen sie ihre Kunden ein zweites Mal", kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entwicklung.

Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung gegen Beratungsbanken hat TILP vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen im Dezember 2006 und Mai 2009 erstritten. Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 16.02.2005, Az: 9 U 171/03) auf eine TILP-Klage hin die Südwestbank AG rechtskräftig wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen an den Vermögensverwalter eines ihrer Kunden verurteilt. Insgesamt hat die Kanzlei TILP bis heute über sechzig Mandate gegen die Südwestbank AG geführt, häufig ging es in diesen ebenfalls um verheimlichte Kick-Back-Zahlungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Südwestbank AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der 
Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet:
 http://www.fachanwalt-hotline.eu                                             
                                                                                                                                 
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3    

Freitag, 30. November 2012

Wer kennt sich mit dem Straftatbestand der Nötigung aus ? // ich bin am überlegen die Verantwortlichen der SPK DA wegen des Druckes den Widerspruch zur widerrechtlichen Ausbuchung der GRI-Bonds zurückzuziehen wg Nötigung anzuzeigen......// kommentiert eure Einschätzung


diese eher provinziell orintierte mittelgrosse Sparkasse will mit allen Mitteln Ansprüche aus der GRI-ZwangsCACerei abwimmeln....sogar mit an "Nötigung?" denken lassenden Koppelgeschäften....Verzicht auf Rechtsposition wg GRI gegen gnädiges Depot....



Sehr geehrte Frau Kxx,

wir nehmen Bezug auf unser Kündigungsschreiben vom 05.09.2012 sowie auf das in unserem
Hause mit Ihnen geführte persönliche Gespräch vom 27.09.2012.

In dem Gespräch hatten wir die Gesamtproblematik, insbesondere im Hinblick auf Ihren
Bevollmächtigten (Rolf Koch) besprochen. Sie selbst hatten um das Gespräch nachgesucht, weil
Sie Ihr Depot gerne weitergeführt hätten. Als Voraussetzung für eine Weiterführung war
vereinbart, dass Sie zum einen den Depotbevollmächtigten aus Ihrem Depot streichen lassen
und auch einen Widerruf wegen des Schreibens des Bevollmächtigten Rolf Koch vom 25.09.2012
bezüglich des Widerspruchs wegen der Ausbuchungen griechischer Staatsanleihen im
Zusammenhang mit dem vom Staat Griechenland beschlossenen Zwangsumtausch für
Privatanleger aussprechen.

Sie haben zwar die Depotvollmacht Ihres Vaters Rolf Koch streichen lassen, jedoch lag uns bis
zum Kündigungstermin keinerlei Erklärung von Ihnen vor, dass Sie den eingelegten Widerruf
zurückziehen.

Zudem mussten wir aufgrund eines Telefonates mit Ihnen feststellen, dass Ihr
Vater wiederum im Hintergrund Anweisungen erteilte, die Sie uns dann übermitteln wollten. 

Wir stoßen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Staatsanleihen notleidender Länder immer
wieder an Grenzen, die wir im Rahmen einer normalen Depotführung nicht erfüllen wollen. Dies
hatten wir Ihnen auch deutlich im Gespräch vom 27.09.2012 vor Augen geführt. Wir hatten
eigentlich gedacht, dass Sie auch für unsere Situation Verständnis entwickelt haben. Da dies
bedauerlicherweise nicht der Fall ist, möchten wir Ihnen mitteilen, dass es endgültig bei der
Kündigung des Depots verbleibt. Wir werden daher keinerlei neue Kaufaufträge mehr ausführen
und haben auch Ihren Online-Zugang zu dem Depot gesperrt. Wir möchten Sie bitten, dies bei
Ihren Dispositionen zu berücksichtigen und gegebenenfalls über ein anderes Kreditinstitut Ihre
Wünsche umsetzen zu lassen.

Aktuell befinden sich in Ihrem Depot lediglich noch eine Griechenland-Anleihe im Nennwert von
€ 368,00 (ISIN: GR0138014809). Der aktuelle Wert Stand 26.11.2012 beträgt hier € 94,10. Wir
möchten Sie bitten, diesen verbliebenen Wert bis spätestens zum 31.12.2012 zu veräußern bzw.


uns zu benennen, wohin wir dieses Papier übertragen sollen. Nach Ablauf des 31.12.2012
werden wir Ihr Depot schließen.

Wir bedauern, dass wir diesen Schritt nun vollziehen müssen. Wir hatten Ihnen in dem
persönlichen Gespräch aufgezeichnet, wie eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bezüglich
dieses Depots möglich gewesen wäre. Letztendlich können wir aus Ihrem Verhalten nur
schließen, dass Sie hieran auch kein Interesse mehr haben. Wir möchten Sie daher höflichst
bitten, den letzten Wert ebenfalls zu übertragen.
Mit freundlichen Grüßen

Nachsatz von mir:

Ich erteile meiner Tochter (Mutter von 2 Mädchen) keinerlei Weisungen. Unsere Kinder haben sich zu sehr selbstständig denkenden Menschen "gemausert".

diese Sparkasse ist zu "dusselig" eine wahrheitsgemässe Verwahrstellenangabe zu machn........ARGENTINIEN, REPUBLIK AP- INFL.LKD BNS 05(24-33)DISC. ARARGE03E121 // fehlerhafte Verwahrangaben

ARGENTINIEN, REPUBLIK AP- INFL.LKD BNS 05(24-33)DISC. ARARGE03E121 // fehlerhafte Verwahrangaben


wir haben vielfältigen schriftverkehr bezüglich der verwahrung der ARARGE03E121  gehabt und sie haben immer wieder falsche angaben und beurkundungen dazu gemacht (verwahrung wr luxemburg / usa / umbuchungen lagerplätze und was weiss ich noch)

das ist alles grober unfug.

ich darf ihren blick auf clearstream (quelle) wenden

ich erwarte von ihnen innerhalb von 2 tagen korrekturbuchungen/abrechnungen hier eingehend

ferner erwarte ich eine förmliche entschuldigung

ausserdem werde ich ihnen meinen aufwand aufgeben, damit sie ihn begleichen können

eine info an BAFIn behalte ich mir vor ebenso wie eine strafanzeige wg falschbeurkung/urkundenfälscheng/ gegbfalls betrug ? etc

30.11.2012

rolf koch


Security Name : ARS 5,83 ARGENTINA DISCOUNT 03-2033
Common Code : 000020949058
ISIN Code : ARARGE03E121
Nominal Currency (ISO) : ARS - ARGENTINE PESO
Issuer Name : ARGENTINA, REPUBLIC OF
Issuer Country : ARGENTINA
Security Physical Form : GLOBAL
Instrument Category : DEBT
Instrument Group : BOND
SWIFT Instr. Quantifier (Field 36B) : FAMT
Total Volume Issued : 15,012,454,378
Instrument Creation Date : 07-Jan-2005
Actual Closing Date : 31-Dec-2003
Closing Date : 31-Dec-2003
Distribution Date : 02-Jan-2004
Maturity Date : 31-Dec-2033
Back Value Flag : 4
Back Valuation Type : BV if Settled on Closing Date or Closing Date + 1
Process Purpose : SETTLANDCUST
Legal Form : REGIST
CBL Settlement Status : Eligible for settlement
Income Details
Frequency : Every 6 months
Current Event Previous Event
Interest Rate : 5.83 4.06
Pool Factor : 1 1
Payment Currency : ARS ARS
Payment Date : 31-Dec-2012 30-Jun-2012
Value Date : 31-Dec-2012 02-Jul-2012
Record Date : 28-Dec-2012 29-Jun-2012
Start Date : 30-Jun-2012 31-Dec-2011
End Date : 31-Dec-2012 30-Jun-2012
Interest Rate Calculation Method : 30/360 30/360
Number of Days : 180 180
Tax Rate : 0 0
Gross Income Amount : 29.15 51.5936
Tax Details
Subject to Withholding Tax : No
Codelist
Back to List
Securities Details
30.11.12 Securities Details
codelist.clearstream.com/codelist/faces/protected/security_result.jsp 2/2
Other Information
Depository/CSP : 91 - CITIBK.(AR)
Safekeeper/CSK : 91 - CITIBK.(AR)
CFF Qualified : No
Market Category : DOMESTIC
Multiple Depository Flag : SINGLE LISTED
Bridge Eligible Flag : Yes
Minimum Settlement Amount : 1
Multiple Settlement Amount : 1
ISMAG Adherence : NONE
Internal Instruction Account Flag : NORESTRICTION
External Instruction Account Flag : NORESTRICTION

Donnerstag, 22. November 2012

Kubler-Ross Goes To Buenos Aires


Kubler-Ross Goes To Buenos Aires

Tyler Durden's picture




Argentina's bonds suffered one of their largest single-day price drops on record today as it appears ever more obvious that a re-default will occur. With Elliott still battling over holdouts from a prior life, it seems the smart-money is long-gone this time leaving the momentum-chasing yield-grabbing flow suddenly fully cognizant that the bonds are in fact dead. 'Acceptance' is upon us as we wrote a month ago"As for the Argentina vs Elliott bare-knuckled match, enjoy it while you can: very soon the Latin American country will likely proceed with yet another round of creeping selective defaults, exchange offers, consent solicitations, and other debt reorganizations, which will make the current free-for-all into a total and epic labyrinth of creditors, interests, bondholder classes, general unsecured claims, and other total confusion."

We continued:
After all why bother with Argentina: there are far higher IRRs to be generated by shorting local-law Spanish bonds while buying their international-law cousins. In fact, courtesy of the current government's arrogance and naivete, the position can be put on in a cost, and carry, neutral basis. Then sit back and just wait for the spread to blow out.
Because what is happening with Argentina today, is coming very soon to every banana republic near you.

Dienstag, 20. November 2012

Sonntag, 18. November 2012

Billions in bearer bonds could be lost due to Hurricane Sandy: sources


Billions in bearer bonds could be lost due to Hurricane Sandy: sources

  • Last Updated: 12:10 PM, November 18, 2012
  • Posted: 1:23 AM, November 18, 2012
It’s the biggest mystery on Wall Street.
Hurricane Sandy floodwaters inundated a 10,000-square-foot underground vault downtown, soaking 1.3 million bond and stock certificates — including bearer bonds that function like cash — and putting them in danger of turning to mush.
A contractor working for the vault owner, the Depository Trust and Clearing Corp., is feverishly working to restore the paper.
But the value of the threatened notes under 55 Water St. remains unknown to all but the innermost circle of Wall Street bankers.
One source said $70 billion in bearer bonds were in jeopardy.
LIQUID ASSETS: Thousands of bearer bonds — which could be worth as much as $70 billion — are now in danger of turning to pulp after Hurricane Sandy flooded the downtown vault that had been storing them.
Bloomberg
LIQUID ASSETS: Thousands of bearer bonds — which could be worth as much as $70 billion — are now in danger of turning to pulp after Hurricane Sandy flooded the downtown vault that had been storing them.
DTCC — a depository controlled by the biggest financial firms on Wall Street — won’t say exactly what was in its vaults, how much the notes are worth, and who owns what.
Most of its member firms, including Deutsche Bank, JP Morgan Chase, Bank of America, UBS and Citi did not return calls.
The exception was Goldman Sachs, whose spokesman Michael DuVally confirmed Friday to The Post that his firm stored bearer bonds in the DTCC vaults. He acknowledged they would be nearly impossible to redeem if destroyed.
Yesterday morning, DuVally elaborated, and said the value of the Goldman bonds was “less than $1 million.” An hour later, he called back to say, “The market value of bearer bonds potentially impacted is less than $10,000.”
DTCC spokeswoman Judy Inosanto would say only that “a variety of equities and bonds” were damaged. “I can’t go into details. We do not provide values for security reasons.”
Even a contractor who bid on the cleanup and recovery job — the notes were drenched in diesel- and sewage-tinged water that filled 55 Water Street’s three sub-basements — clammed up when asked about the damage.
“It’s nobody’s business,” he said. “The public doesn’t need to know what’s in that vault. It’s between them and their customers.”
What is known is that for decades the vault housed millions of bearer bonds — worth many times that amount in dollars. In 1990, two-thirds of the 32 million notes in the vault were bearer bonds, DTCC records showed. Even as bearer bonds matured and the notes were removed, the vault continued to hold 5.4 million bearer bonds at late as 2003.
Experts say the only hope for saving the stacks of bonds would be to freeze-dry them in a cold vacuum chamber. As the air pressure in the chamber is reduced, and heat is increased, moisture in the documents would evaporate.
Security would have to oversee a tight chain of custody during the procedure, and the entire process could cost upward of $2 million.
Belfor, a Texas-based recovery firm rumored to have won the job, had a trailer parked outside 55 Water St. yesterday. When asked about a contract with Goldman to recover $70 billion in bearer bonds, Belfor spokeswoman Alex Gort said, “We have very strict confidentiality.”
Belfor workers at the site yesterday described a “complete restoration job” under “very high security,” but claimed to know nothing about the bonds.
“There are three vaults,” a hardhat said outside the building. “I wasn’t in the vault where the bonds are. Security is very tight down there. I know they were all under water. Billions of dollars’ worth, soaked. I know they are trying to pack them up.”
Bearer bonds are paper certificates, usually issued by governments, that are redeemable after a prescribed term. The bearer submits an attached coupon to receive payment. Because they are typically unregistered and can be used like cash, they were commonly used by those wishing to hide, and not pay taxes on, assets. They were banned in 1982.
But those that haven’t been fully redeemed remain in circulation.
Andrew Kintzinger, a securities lawyer, said that if a Wall Street firm were holding bonds as a custodian for investors, there would be electronic records documenting payments that would provide investors with proof of ownership.
But if Goldman or the other banks owned the damaged bonds themselves, redeeming them could be “a problem,” he said.
Additional reporting by Mark DeCambre and Kevin Fasick.

Dienstag, 13. November 2012

Schon wieder 2 SPK bei gesetzeswidrigen/rechtswidrigen Gebeührenüberzügen vom BGH zurückgepfiffen....


BGH-ENTSCHEIDExtragebühren für Pfändungsschutzkonten verboten

Banken und Sparkassen dürfen für ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto. Das entschied nun der Bundesgerichtshof und pfeift damit zwei Sparkassen zurück.
Verbraucherverbände klagten gegen zwei Sparkassen, die das P-Konto für ihre Kunden zu teuer machten. Quelle: dpa
Verbraucherverbände klagten gegen zwei Sparkassen, die das P-Konto für ihre Kunden zu teuer machten.Quelle: dpa
Karlsruhe/BerlinBanken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten („P-Konten“) erheben. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe in zwei Verfahren gegen die Sparkasse Bremen und die Sparkasse Amberg-Sulzbach entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von „P-Konten“ nicht mehr möglich sei. Die Institute seien daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.
Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum „P-Konto“ umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können.
Das P-Konto soll überschuldeten Bankkunden den Lebensunterhalt sichern. Gläubiger können daher nur mit Pfändungen auf das Konto zugreifen, soweit das Guthaben den jeweiligen Pfändungsfreibetrag übersteigt. Im Rahmen des Freibetrags kann dagegen der Kunde frei über das Geld verfügen.
Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen „abgewälzt“ worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig.

REGIERUNG WILL NEUES GESETZEin Girokonto für Jedermann

Eine halbe Million Menschen in Deutschland haben kein eigenes Konto. Eine europäische Initiative will nun Banken dazu verpflichten, Kunden zumindest ein Basiskonto einzurichten. Die Bundesregierung begrüßt diese Pläne.
Regierung will neues Gesetz: Ein Girokonto für Jedermann
In Bremen betrug die Grundgebühr für ein P-Konto monatlich zehn Euro, für ein vergleichbares reguläres Konto dagegen nur drei Euro. Die Sparkasse im fränkischen Amberg-Sulzbach verlangte für ein P-Konto 7,50 Euro plus weitere Gebühren für bestimmte Buchungen; reguläre Girokonten kosteten dagegen nur vier bis 6,75 Euro. Verbraucherverbände klagten gegen beide Sparkassen. Für Umwandlung und Führung eines „P-Kontos“ wurden Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Mit Erfolg: Die höheren Gebühren für ein P-Konto seien unzulässig, urteilte der BGH. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt. Denn alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, P-Konten anzubieten. Allein für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dürften Banken und Sparkassen aber keine gesonderten Gebühren verlangen. Im Fall des P-Kontos sei dies auch der deutliche Wille des Gesetzgebers gewesen.

Montag, 12. November 2012

23 O 330/12 Koch vs SPK DA // Klage vs SPK DA aus Verwahrvertraglichem Fehlverhalten beim GRI ZwangsCACen:


DIENSTAG, 13. NOVEMBER 2012

23 O 330/12 Koch vs SPK DA // Klage vs SPK DA aus Verwahrvertraglichem Fehlverhalten beim GRI ZwangsCACen:

Verfügung des Gerichtes.

2 Wochen Zeit für SPK um Anwalt zu suchen und Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen

6 Wochen Zeit um auf die Klageschrift zu antworten.....na ja dann wirds wohl was Anfang 2013....

ich halte euch auf dem laufenden

wer mehr wissen will zur Klage vs SPK DA aus Verwahrvertraglichem Fehlverhalten beim GRI ZwangsCACen:

rolfjkoch@web.de
Tel 06151 14 77 94

Sonntag, 11. November 2012

Weitere Klage gegen die Sparkasse Darmstadt geht Anfangs Woche raus


Weitere Klage gegen die Sparkasse Darmstadt geht Anfangs Woche raus

Neben der letzte Woche eingereichte Klage vs SPK DA aus depotvertraglichen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der GRI-ZwangsCACerei (wer infos wünscht rolfjkoch@web.de / Tel 06151 14 77 94) geht in den nächsten Tagen die Klage vs SPK DA raus wg Auskunftsverlangen der Verwahrstelle/Verwahrort bei WR-Rechnung,

Das ist u. a. für prozessuale Schritte vs zahlungsunwilligen Sovereigns notwendig.

Freitag, 9. November 2012

eine email an die Justiziarin der SPK DA // ...das sie ihre abneigung vs gri ja sogar soweit gehen lässt depotvortsetzungen meiner kinder nur unter der bedingung zulassen zu wollen dass gri und arg anleihen entfernt werden.....


hallo frau metzger,

anbei ein depotauszug aus ihrem hause (also wohl unverdächtig)

das sie ihre abneigung vs gri ja sogar soweit gehen lässt depotvortsetzungen meiner kinder nur unter der bedingung zulassen zu wollen dass gri und arg anleihen entfernt werden, ein kurzer abriss von gewinnen von 100% und teilweise deutlich darüber aus gri-bonds. in absoluten zahlen deutlich über 20.000 € in wenigen monaten

für eine abiturientin (was meine tochter xy gerade ist) kein schlechtes ergebnis

ich glaube sie brüten bereits über der LG-Klage....ich bin mal gespannt wo sie sich sachverstand holen werden

10.11.2012

rolf koch


A0TW7G / XS0372384064
GRIECHENLD. 08/13
4,6250%
25.06.2013
40.000,00
USD
22,45
USD
65,52 USD
08.11.2012
21:10:00/EUA
20.610,25
13.516,48

--------

A1G1UA / GR0128010676
GRIECHENLAND 12-23 1
2,0000%
24.02.2023
30.000,00
EUR
14,10
EUR
31,15 EUR
09.11.2012
11:21:15 / EDF
9.345.00
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A1G1UD / GR0128013704
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Sonntag, 4. November 2012

Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen

Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen

21. Dezember 1998
Die Kreditinstitute haben die folgenden Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen einzuhalten.
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) besitzen, haben das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich von der erstmaligen Aufnahme des Depotgeschäfts oder dessen Wiederaufnahme nach zwischenzeitlicher Beendigung des Depotgeschäfts und Abschluß der letzten Depotprüfung zu unterrichten. Sparkassen und Kreditgenossenschaften haben die Mitteilung über ihren Verband einzureichen. Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b KWG haben entsprechend die Aufnahme der Verwahrung und Verwaltung eines Sondervermögens als Depotbank im Sinne von § 12 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) mitzuteilen.


Deikon: könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben


Soweit laut Emissions-,bzw. Wertpapierverkaufsprospekt vom 02.06.2005 die Sparkasse KölnBonn als Zahlstelle auf der Grundlage eines Servicevertrages vor Ankauf der jeweiligen Immobilien durch die (frühere) Boetzelen RheinMainHypo Vermögensverwaltung GmbH (heute: DEIKON GmbH) eine Mittelverwendungskontrolle vornehmen sollte, könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben, falls sich herausstellt, dass eine solche Mittelverwendungskontrolle tatsächlich nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.

desweiteren kann ich ihnen eine erste klage vorm LG DA avisieren, die ihnen in den nächsten tagen zugestellt werden wird.


wie sie attached sehen können benötigt der Steuerberater+Wirtschaftsprüfer noch weitere unterlagen. ich erwarte sofortige zusendung.
der Steuerberater+Wirtschaftsprüfer ist dabei die vorgänge und die fehler der spk da gerichtsfest (und auch für die 2010er veranlagung) aufzbereiten.
die entstehenden kosten werde ich von ihrem institut zurückfordern. wie sie freundlicher weise ja selbst einräumen habe ich bereits vor geraumer zeit die vorgänge bemängelt.
die kostenanforderung bezieht sich nicht nur auf die direkten kosten sondern auch auf die valutagemässe buchung mit korrektur der überziehungszinsen sowie entgangener gewinnchancen, da uns eigenkapital vorenthalten wurde
ansonsten, das schreiben ihres grossen vorsitzenden ist mir nicht als besonders kompetent in erinnerung.
desweiteren kann ich ihnen eine erste klage vorm LG DA avisieren, die ihnen in den nächsten tagen zugestellt werden wird.
4.11.2012
rolf koch

abgeltungssteuerlich falsch berechneter argy-discount-umtausch 2010“ // bei diesen falschen Abgeltungssteuerlichen Berechnungen hat die SPK DA nach meiner Einschätzung über 10.000 € falsch einbehalten


„abgeltungssteuerlich falsch berechneter argy-discount-umtausch 2010“ // bei diesen falschen Abgeltungssteuerlichen Berechnungen hat die SPK DA nach meiner Einschätzung über 10.000 € falsch einbehalten


Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt
Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Ihr Zeichen:
Unser Zeichen:
RS408-ME-03.00-388
(bitte stets angeben)
Ihre Ansprechpartnerin:
D. Metzger
Rechtsstelle
Telefon: (06151) / 2816-100787
Telefax: (06151) / 2816-109986
29. Oktober 2012
Ihr Schreiben vom 08.10.2012
„abgeltungssteuerlich falsch berechneter argy-discount-umtausch 2010“
Sehr geehrter Herr Koch,
bezüglich Ihrer vorstehenden Anfrage vom 08.10.2012 nehmen wir wie folgt Stellung:
Sie hatten zahlreiche Abrechnungen im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen u.a. bereits im
Jahr 2011 als nicht korrekt reklamiert. Es war daraufhin ungeachtet des erheblichen Umfangs zu
einer Vielzahl von Einzelrecherchen mit entsprechenden Stellungnahmen an Sie gekommen, die
Sie jedoch stets erneut beanstandet hatten. Unsere Begründungen sowie die ausführlichen
Erläuterungen unseres Wertpapierdienstleisters wurden von Ihnen praktisch immer
zurückgewiesen. Insbesondere haben Sie unseren prinzipiellen Einwand, dass eine
abschließende Bewertung höchst komplexer steuerrechtlicher Fragen nur durch die
Finanzverwaltung im Rahmen der konkreten steuerlichen Veranlagung möglich ist, nicht
akzeptiert
Sie hatten daraufhin mit Schreiben vom 21.06.2011 ein Schreiben unseres Vorstandes mit einer
grundsätzlichen Stellungnahme erhalten. Da wir uns nicht erneut wiederholen möchten,
beziehen wir uns auf den weiterhin gültigen Inhalt dieses Schreibens, das Ihnen vorliegt.
Wir sehen Ihre jetzige wiederum völlig pauschal gehaltene Beanstandung ein weiteres Mal in
demselben Kontext. Haben Sie deshalb bitte Verständnis dafür, dass wir hierauf nicht nochmals
eingehen werden.
ochachtungsvoll
PARKASSE DARMSTAD
D. Metzger
Stadt- und