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Sonntag, 4. November 2012

Deikon: könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben


Soweit laut Emissions-,bzw. Wertpapierverkaufsprospekt vom 02.06.2005 die Sparkasse KölnBonn als Zahlstelle auf der Grundlage eines Servicevertrages vor Ankauf der jeweiligen Immobilien durch die (frühere) Boetzelen RheinMainHypo Vermögensverwaltung GmbH (heute: DEIKON GmbH) eine Mittelverwendungskontrolle vornehmen sollte, könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben, falls sich herausstellt, dass eine solche Mittelverwendungskontrolle tatsächlich nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.

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