Karlsruhe/BerlinBanken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten („P-Konten“) erheben. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe in zwei Verfahren gegen die Sparkasse Bremen und die Sparkasse Amberg-Sulzbach entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von „P-Konten“ nicht mehr möglich sei. Die Institute seien daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.
Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum „P-Konto“ umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können.
Das P-Konto soll überschuldeten Bankkunden den Lebensunterhalt sichern. Gläubiger können daher nur mit Pfändungen auf das Konto zugreifen, soweit das Guthaben den jeweiligen Pfändungsfreibetrag übersteigt. Im Rahmen des Freibetrags kann dagegen der Kunde frei über das Geld verfügen.
Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen „abgewälzt“ worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig.
In Bremen betrug die Grundgebühr für ein P-Konto monatlich zehn Euro, für ein vergleichbares reguläres Konto dagegen nur drei Euro. Die Sparkasse im fränkischen Amberg-Sulzbach verlangte für ein P-Konto 7,50 Euro plus weitere Gebühren für bestimmte Buchungen; reguläre Girokonten kosteten dagegen nur vier bis 6,75 Euro. Verbraucherverbände klagten gegen beide Sparkassen. Für Umwandlung und Führung eines „P-Kontos“ wurden Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Mit Erfolg: Die höheren Gebühren für ein P-Konto seien unzulässig, urteilte der BGH. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt. Denn alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, P-Konten anzubieten. Allein für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dürften Banken und Sparkassen aber keine gesonderten Gebühren verlangen. Im Fall des P-Kontos sei dies auch der deutliche Wille des Gesetzgebers gewesen.
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