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Montag, 18. Februar 2013

ich glaube ich muss die Strafanzeige vs SPK DA im Zusammenhang mit Geheimnisverrates bei der GRI-Klage umformulieren


ich glaube ich muss die Strafanzeige vs SPK DA im Zusammenhang mit Geheimnisverrates bei der GRI-Klage umformulieren


5. Strafrechtlicher Schutz

Die Verletzung des Bankgeheimnisses wird in Deutschland nicht unter Strafe gestellt. 
Jedoch ist die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten gem. § 43 BDSG mit Strafe bedroht. Auch die unbefugte Weitergabe bestimmter Privatgeheimnisse durch einen Amtsträger ist verboten (§ 203 II StGB). Deshalb können sich Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute bei einer Verletzung des Bankgeheimnisses strafbar machen

http://www.brennecke.pro/78693/Das-Bankgeheimnis-Teil-8-Rechtsfolgen-einer-Verletzung-der-Verschwiegenheitspflicht


 OLG Koblenz, 6 U 150/06    http://www.iww.de/quellenmaterial/063684
Der Senat teilt nicht die Rechtsmeinung, dass in einem Rechtsstreit zwischen der Bank und ihrem Kunden die Offenbarung von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die diesen Kunden betreffen, bereits deshalb keine Verletzung des Bankgeheimnisses darstelle, weil beiden Prozessbeteiligten diese Tatsachen bereits bekannt seien (so OLG Düsseldorf Urt. v. 13.01.2005 - Az. I-6 U70/04 - jurisRspr). Denn durch ihren Vortrag im Prozess legt die Bank die vertraulichen Informationen über ihren Kunden zumindest auch den Mitgliedern des Gerichts und den Prozessbevollmächtigten offen. Zudem schafft die Bank dadurch, dass sie die Informationen zu den Gerichtsakten gelangen lässt, die Gefahr einer Kenntnisnahme durch weitere Dritte, die Akteneinsicht nehmen könnten.
 
Das heißt:
Alle Banken sind verpflichtet, die persönlichen Daten ihrer Kunden geheim zu halten (Bankgeheimnis). Wenn Sie nun einen Rechtsstreit gegen Ihre Bank führen, kann es vorkommen, dass die Bank Ihre Daten im Prozess gegen Sie verwendet. Wenn Ihre Bank nun behauptet, das Bankgeheimnis ende mit Einleitung eines Prozesses, dann irrt sie. So hat das OLG Koblenz im Jahr 2006 entschieden (OLG Koblenz, 6 U 150/06).
Ein Verbraucher klagte gegen seine Bank auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über eine von dieser vermittelten Vermögensanlage. Nun hatte die Bank nichts besseres zu tun, als die persönlichen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers im Prozess auszubreiten.
Das OLG Koblenz konterte prompt: Grundsätzlich sei der Bruch des Bankgeheimnisses – auch im Zivilprozess – verboten. Ausnahme: Die Offenbarung ist notwendig, damit die Bank den Prozess überhaupt führen kann. Und selbst wenn diese Voraussetzung vorliegt, muss die Verwendung der Daten im Einzelfall angemessen sein. Im Verfahren vor dem OLG Koblenz scheiterte die Bank bereits an der ersten Voraussetzung, da die Offenlegung der Vermögensverhältnisse für die Prozessführung der Bank unerheblich war.
Die Bank wurde u.a. dazu verurteilt, alle zu Unrecht offenbarten Tatsachen zu entfernen, sei es durch Vernichtung oder Schwärzung der betroffenen Schriftstücke.

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