na dann viel Spass beim "säubern" der Akten.....// In diesem Fall kann der Kunde von der Bank verlangen, dass sie die Entfernung der Urkunden und vorbereitenden Schriftsätze oder Teile derselben aus den Gerichtsakten veranlasst, soweit darin gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen worden ist.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B2099DAAE-2696-4BD1-86F7-39421F63C00D%7D
OLG
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Koblenz
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16.11.2006
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6 U 150/06
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Vermittelt eine Bank steuersparende Fondsbeteiligungen, die auf einem neuartigen Konzept beruhen, das bislang in der steuerlichen Praxis nicht zur Anwendung gekommen ist, so verstößt sie gegen ihre vertragliche Hinweispflicht, wenn sie den Interessenten lediglich über die normalerweise bei Steuersparmodellen bestehenden Risiken aufklärt, ohne darauf hinzuweisen, dass insofern noch keine Steuerpraxis besteht und lediglich ein unverbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes über die Steuerwirksamkeit vorliegt.
Offenbart eine Bank im Rechtsstreit gegen einen Kunden geheimhaltungspflichtige Tatsachen aus den Geschäftsbeziehungen zu diesem, ohne dass hierfür bei Zugrundelegung der rechtlichen Einschätzung des Prozessstoffes durch die Bank eine Notwendigkeit besteht, so liegt darin eine pflichtwidrige Verletzung des Bankgeheimnisses. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank verlangen, dass sie die Entfernung der Urkunden und vorbereitenden Schriftsätze oder Teile derselben aus den Gerichtsakten veranlasst, soweit darin gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen worden ist. | |||
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