Fehler in der Verwahrung von Wertschriften bringt u.U. Stress mit der BAFIN.....// Um Ihre Beschwerde unter aufsichtsrechtlichen Aspekten beurteilen zu können, werde ich von der Sparkasse Darmstadt eine Stellungnahme anfordern
Beschwerde gegen die Sparkasse Darmstadt
Sehr geehrte nn Koch,
sehr geehrter mm Koch,
vielen Dank für Ihre Beschwerde vom 21. Mai 2013, in der Sie die Korrektur
von Lagerländern und den erneuten Depotauszug der Sparkasse
Darmstadt beanstanden.
Lassen Sie mich Ihnen zunächst kurz die Aufgabenstellung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Wertpapieraufsicht/
Asset-Management darstellen:
Der BaFin obliegt die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
also auch über Kreditinstitute wie die Sparkasse Darmstadt,
sofern sie Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
erbringen. Die Befugnisse der BaFin beschränken sich jedoch auf
die im Gesetz über den Wertpapierhandel1 (WpHG) vorgesehene Aufgabe,
Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Beschwerden
von Anlegern können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Verstöße
gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen.
Gemäß § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes2 (FinDAG)
nimmt die BaFin ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse
wahr. Zur Wahrnehmung der Interessen einzelner Kunden gegenüber
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zu streitschlichtenden Maßnahmen
zugunsten von Kunden bin ich deswegen leider nicht ermächtigt.
Ich bin nicht befugt, Beweise im Interesse eines Bankkunden zu
erheben oder zu würdigen, und es ist mir auch verwehrt, Gutachten zu
erstellen oder Stellungnahmen abzugeben, um in einem eventuellen
Zivilprozess die eine oder andere Seite zu unterstützen.
Für den Fall, dass Sie der Ansicht sind, dass die Sparkasse Darmstadt
einen von ihr zu vertretenden Schaden verursacht hat, kann ich Ihnen
lediglich empfehlen zu prüfen, auf zivilrechtlicher Grundlage Ansprüche
gegen die Sparkasse zu erheben.
Um Ihre Beschwerde unter aufsichtsrechtlichen Aspekten beurteilen zu
können, werde ich von der Sparkasse Darmstadt eine Stellungnahme
anfordern. Soweit dem nicht meine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8
WpHG entgegensteht, werde ich eine Kopie des Antwortschreibens an
Sie weiterleiten.
Falls sich ein für meine Aufsichtstätigkeit relevanter Sachverhalt ergeben
sollte, werde ich diesen weiterverfolgen und gegebenenfalls entsprechende
Maßnahmen ergreifen. Aufgrund der bereits erwähnten Verschwiegenheitspflicht
wird es mir jedoch nicht möglich sein, Ihnen darüber
Informationen zukommen zu lassen. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Sobald mir die Antwort von der Sparkasse Darmstadt vorliegt, werde ich
mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Solange bitte ich Sie um
etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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ob die BAFIN mir Auskünfte/Akteneinsicht geben wird ist noch lange nicht ausgekaspert...
Kölner Kommentar WpHG RN 49 ff zu § 8, 2007:
4. Weitergabe an Geschädigte
a) Informationsansprüche des Geschädigten gem. §§ 406 e, 475 S tPO i.V.m. § 46
49 Abs. 3 S. 4 ,4 9 b OWiG. Für den Geschädigten stellt die StPO die Auskunfts- und
Akteneinsichtsrechte der §§ 406 e, 475 StPO bereit, die auch dann Anwendung finden,
wenn lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, §§ 46 Abs. 3
5. 4 , 49 b OWiG.
50 aa) Verhältnis zu § 8. Auskunft bzw. Akteneinsicht nach §§ 406 e, 475 StPO sind
stets das Ergebnis einer intensiven Abwägung der Informationsinteressen des Dritten
mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Dies entspricht dem Regelungszweck
des § 8, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen nur bei Vorliegen einer
besonderen sachlichen Rechtfertigung weiterzugeben. Während § 8 allgemein die
Wertpapierhandelsaufsicht regelt, betreffen §§ 406 e, 475 StPO den Bereich der
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich bei ihnen um die gegenüber
§ 8 spezielleren und differenzierteren Vorschriften. Fällt im Rahmen der §§ 406 e,
475 StPO die Entscheidung zu Gunsten des Antrags des Geschädigten aus, handelt
es sich dabei zugleich um die Befugnis zur Erteilung der Auskünfte im Sinne des § 8.
Dem Verschwiegenheitsgebot kommt dann keine eigenständige Bedeutung mehr
zu 81
51 bb) Das Akteneinsichtsrecht gem. § 406 e StPO . Zentrale Voraussetzungen für
das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts gem. § 406 e StPO sind die Verletzteneigenschaft
und ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ferner hat eine Abwägung
mit sonstigen schutzwürdigen Interessen stattzufinden.
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