Montag, den 27. Mai 2013 um 13:41 Uhr
Wie man als konservativer Anleger Gläubiger von Griechenland wird
geschrieben von Ulrich Husack
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Es war einmal ein Hamburger Kaufmann, der 2004 seine Firma veräußerte und sein Vermögen der HASPA im Jahre 2006 im Rahmen einer Vermögensverwaltung übertrug. Er vertraute seiner Sparkasse und wollte und konnte sich um sein Vermögen nicht selber kümmern.
Da er kein Risiko eingehen wollte, wählte er ein sogenanntes „Renditedepot“. Bei diesem war das vorrangige Ziel die Kapitalerhaltung verbunden mit einem stetigen Zuwachs durch Zinserträge. Dabei sollte die Anlagepolitik Kursrisiken weitgehend vermeiden. Das ergibt sich ausdrücklich aus seinem Vermögensverwaltungsvertrag.
Die HASPA handelte dann auch für ihn und legte sein Geld, wie er glaubte, entsprechend seinen Vorgaben an.
Im Oktober 2008 (nach der Pleite von Lehman Brothers) rief er dann bei seiner Sparkasse an und bat darum, dass sich nur noch Bundeswertpapiere und Inhaberschuldverschreibungen seiner Sparkasse im Depot befinden sollen. Er erhielt darauf Benachrichtigungen, dass Papiere zum Verkauf gegeben und dass in ganz erheblichem Umfang Bundeswertpapiere gekauft worden seien. Unter anderem erhielt er eine Bestätigung, dass eine Anleihe der DZ-Bank verkauft werden sollte und dass eine andere Anleihe der DZ-Bank auch tatsächlich verkauft wurde.
Der Kaufmann, der sich die kryptischen Wertpapierbezeichnungen (einerseits: 5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13 auch DZ Bank ITV.E.4757 genannt und andererseits: DZ Bank ITV.E.3919) nicht so genau ansah, ging davon aus, dass seine geänderten Anlagegrundsätze nunmehr auch umgesetzt worden seien. Tatsächlich wurde das erstgenannte Wertpapier (5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13) nicht verkauft und befand sich noch im Depot, ohne dass er es bemerkte oder ihm mitgeteilt wurde, dass ein Verkauf nicht gelang.
Im Februar 2012 kündigte er die Vermögensverwaltung und führte sodann bei seiner Sparkasse ein normales Depot, in welchem sich die Papiere aus der Vermögensverwaltung befanden. Für ihn unerwartet und plötzlich erhielt er nun im Mai 2012 Nachricht, dass sein Wertpapier DZ Bank ITV.E.4757 umgetauscht wurde in eine Griechenlandanleihe EO-Bonds 2012(40) Ser.18 zu einem Zinssatz von 2 % und einem Tilgungstermin zum 24.2.2040!
Was war passiert?
Bei der Anleihe 5,41 % DZ Bank AG SCHV.E.4757 F.13 (ISIN DE000DZ1G5T7) handelte es sich um ein sog. COBOLD-Papier der DZ-Bank. Das ist eine von der DZ-Bank emittierte Anleihe zu einem Nominalzins von 5,41 %. An sich sollte man meinen, dass man dann auch nur das Bonitätsrisiko der DZ-Bank trägt. Weit gefehlt! Tatsächlich handelt es sich um eine Art von der DZ-Bank vertriebene Kreditausfallversicherung, weil sich aus den Bedingungen der Anleihe (welche dem Kaufmann nicht bekannt waren) ergibt, dass der Zins nur gezahlt werde, falls bei den Ländern
Bundesrepublik Deutschland,
Französische Republik, Irland,
Italienische Republik,
Königreich Belgien,
Königreich der Niederlande,
Königreich Spanien,
Portugiesische Republik,
Republik Finnland,
Republik Griechenland,
Republik Österreich,
Republik Slowenien
Republik Zypern
kein sogenanntes „Kreditereignis“, also kein Staatsbankrott eintritt. Sollte ein derartiges Kreditereignis erfolgen, so wird die Anleihe der DZ-Bank gegen eine Anleihe des betreffenden Eurolandes umgetauscht und der Anleger hat plötzlich nicht mehr die DZ-Bank als Schuldner, sondern das betreffende Land. Vorliegend war der Schuldenschnitt bezüglich Griechenlands das Kreditereignis, so dass der Kaufmann völlig überraschend Gläubiger Griechenlands geworden ist.
Was war der Grund, dass die Anleihe im Oktober 2008 nicht verkauft wurde?
Die HASPA hatte im Rahmen der Vermögensverwaltung selbständig am 2.10.2008 ein Limit von 97,10 Euro gesetzt und den Auftrag vermutlich erst am 3.10.2008 an die Börse gegeben. Während der Schlusskurs am 2.10.2008 noch bei 97,20 Euro war, rutschte er am 3.10.2008 auf 96,00 Euro ab und überschritt die 97,00 Euro auch nicht mehr.
Bemerkenswert ist allerdings, dass dies dem Kaufmann nicht mitgeteilt wurde. Die HASPA war im Rahmen der Vermögensverwaltung verpflichtet, den Kaufmann davon zu informieren, dass seine Anweisungen nicht komplett umgesetzt werden konnten.
Da die HASPA keinen Fehler erkennen will, hat der Kaufmann nun beim Landgericht Hamburg Klage von Rechtsanwalt Husack einreichen lassen, welche unter dem Geschäftszeichen 330 O 570/12 bearbeitet wird.
Ferner war der Fall bereits Gegenstand eines Beitrages auf NDR-Info: http://www.ndr.de/regional/hamburg/haspa235.html
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Freigegeben in Aktuelles
Schlagwörter Griechenland HASPA Renditedepot DE000DZ1G5T7 Kreditereignis
http://www.anlegerschutzanwalt.de/aktuelles/item/161-wie-man-als-konservativer-anleger-gl%C3%A4ubiger-von-griechenland-wird.html
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Freitag, 28. Juni 2013
Donnerstag, 27. Juni 2013
Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.
Sparkassenaufsicht
Staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen
Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über 13 öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.
Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung. Weitere Infos zu den Sparkassen finden Sie auf deren Homepage (sparkasse.de).
Bild: Pixelio
© 2013 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt
Mittwoch, 26. Juni 2013
kein Schweinefutter mehr bei der Voba Modautal ? / Die Volksbank Modau eG ist mit 84 Mitarbeitern und 5 Geschäftsstellen in der Region präsent. / Genossenschaften werden am seltensten insolvent. Im Bankenbereich sind Genossenschaften so erfolgreich, weil sie sich an moralische Regeln halten, was sie von vielen Wettbewerbern abgrenzt.
Geldanlagen in Zypern z. B. boten
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.
----------------------
ich glaube die meinen Griechenland ?
-------------------------
Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt.
-----------------
das ist schön wenn man sich moralisch überhöhen kann und zu den wenigen Gerechten zählt....
------------------
Gut besucht: Die Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG. in der Stadthalle Ober-Ramstadt.
Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG
Genossenschaften liegen erneut im Trend - Geschäftsentwicklung positiv
Am 4. Juni 2013 führte die Volksbank
Modau eG in der Stadthalle
Ober-Ramstadt ihre Vertreterversammlung
für das abgelaufene
Geschäftsjahr durch. Der Aufsichtsratsvorsitzende,
Dr. Henrik Jacoby,
eröffnete die Versammlung. Neben
Vertretern und Mitarbeitern der
Bank waren zahlreiche Gäste der
Verbundunternehmen, Vertreter
der umliegenden Gewerbevereine
und der Bürgermeister von Ober-
Ramstadt, Werner Schuchmann,
anwesend.
Vorstandsvorsitzender Peter Gabler
skizzierte die Genossenschaften,
die in 150 Jahren nicht an Aktualität
verloren haben. Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt. Gabler beleuchtete den
Verbraucher- und Anlegerschutz.
Wichtige Kriterien für eine Geldanlage
sind die Eigenkapitalstärke
und ein solides Geschäftsmodell.
Geldanlagen in Zypern z. B. boten
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.
Die Volksbank Modau eG ist
mit 84 Mitarbeitern und 5 Geschäftsstellen
in der Region präsent.
6.567 Mitglieder hatte man
zum 31.12.2012. Das betreute
GesamtkundenvoLumen erreicht
mittlerweile 593,7 Mio. Euro. Die
Bilanzsumme beträgt nun rund
322 Mio. Euro, die bilanziellen
Kundeneinlagen haben daran einen
AnteiL von 268,6 Mio. Euro (über
83 % ). Tagesgeldanlagen nahmen
tendenziell zu, Kredite von in s gesamt
191,8 Mio. Euro machen
knapp 60 % der'Bilanzsumme aus.
Damit liegt die Volksbank Modau eG
weiterhin über dem Durchschnitt
vergleichbarer Genossenschaften,
„wenngleich wir uns hier eine
stärkere Nachfrage wünschen", so
Gabler weiter. Die Auflage eines
Spezialfonds bei Union Investment
ist der Grund für eine Strukturverschiebung
auf der Aktivseite der
Bilanz. Einzelne Wertpapiere der
Eigenanlagen werden in den Spezialfonds
übertragen. Hiermit wird
die Risiko- und Ertragssteuerung
noch einmal verbessert, wobei die
Auswahl der Anlagen nach den
bisherigen Kriterien erfolgt. Herr
Gabler ging weiter auf die Risikovorsorge
und Eigenkapitalpositionen
ein. Die Einzelwertberichtigungen
konnten weiter reduziert
werden. Neben einer Umwidmung
von Vorsorgereserven in Höhe von
5,0 Mio. Euro wurden weitere
1.5 Mio. Euro aus dem Geschäftsergebnis
der Fonds für allgemeine
Bankrisiken zugeführt (nunmehr
11.5 Mio. Euro). Das haftende Eigenkapital
beträgt rund 41,4 Mio.
Euro. Der Jahresüberschuss ist mit
818 TEUR ähnlich dem Vorjahr.
Die Vertreterversammlung folgte
dem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat, erneut eine Dividende
von 6 % auszuschütten, trotz niedriger
Kapitalmarktzinsen.
Der Wegfalls des Warengeschäftes
erforderte eine Satzungsänderung.
Vorstandsmitglied Jürgen Schmitt
erläuterte die Übergabe des Raiffeisenmarktes
zum 1. Januar 2013
an die Raiffeisen Waren-Zentrale
Rhein-Main eG. Die Bank möchte
sich stärker auf das Bankgeschäft
konzentrieren, für die RWZ ist das
Warengeschäft Kernaufgabe, ein
idealer Partner.
Turnusgemäß schieden in diesem
Jahr Adam Mahr, Hans-Jürgen Ehrhardt
und Dr. Kai-Uwe Matthes aus
dem Aufsichtsrat aus. Sie wurden
einstimmig wiedergewählt.
Mühltal Post 26.6.2013
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.
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ich glaube die meinen Griechenland ?
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Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt.
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das ist schön wenn man sich moralisch überhöhen kann und zu den wenigen Gerechten zählt....
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Gut besucht: Die Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG. in der Stadthalle Ober-Ramstadt.
Vertreterversammlung der Volksbank Modau eG
Genossenschaften liegen erneut im Trend - Geschäftsentwicklung positiv
Am 4. Juni 2013 führte die Volksbank
Modau eG in der Stadthalle
Ober-Ramstadt ihre Vertreterversammlung
für das abgelaufene
Geschäftsjahr durch. Der Aufsichtsratsvorsitzende,
Dr. Henrik Jacoby,
eröffnete die Versammlung. Neben
Vertretern und Mitarbeitern der
Bank waren zahlreiche Gäste der
Verbundunternehmen, Vertreter
der umliegenden Gewerbevereine
und der Bürgermeister von Ober-
Ramstadt, Werner Schuchmann,
anwesend.
Vorstandsvorsitzender Peter Gabler
skizzierte die Genossenschaften,
die in 150 Jahren nicht an Aktualität
verloren haben. Genossenschaften
werden am seltensten insolvent.
Im Bankenbereich sind Genossenschaften
so erfolgreich, weil sie
sich an moralische Regeln halten,
was sie von vielen Wettbewerbern
abgrenzt. Gabler beleuchtete den
Verbraucher- und Anlegerschutz.
Wichtige Kriterien für eine Geldanlage
sind die Eigenkapitalstärke
und ein solides Geschäftsmodell.
Geldanlagen in Zypern z. B. boten
zwar hohe Zinsen, bargen aber auch
enorme Risiken, die quasi Enteignung
durch Parlamentsbeschluss
war die Folge.
Die Volksbank Modau eG ist
mit 84 Mitarbeitern und 5 Geschäftsstellen
in der Region präsent.
6.567 Mitglieder hatte man
zum 31.12.2012. Das betreute
GesamtkundenvoLumen erreicht
mittlerweile 593,7 Mio. Euro. Die
Bilanzsumme beträgt nun rund
322 Mio. Euro, die bilanziellen
Kundeneinlagen haben daran einen
AnteiL von 268,6 Mio. Euro (über
83 % ). Tagesgeldanlagen nahmen
tendenziell zu, Kredite von in s gesamt
191,8 Mio. Euro machen
knapp 60 % der'Bilanzsumme aus.
Damit liegt die Volksbank Modau eG
weiterhin über dem Durchschnitt
vergleichbarer Genossenschaften,
„wenngleich wir uns hier eine
stärkere Nachfrage wünschen", so
Gabler weiter. Die Auflage eines
Spezialfonds bei Union Investment
ist der Grund für eine Strukturverschiebung
auf der Aktivseite der
Bilanz. Einzelne Wertpapiere der
Eigenanlagen werden in den Spezialfonds
übertragen. Hiermit wird
die Risiko- und Ertragssteuerung
noch einmal verbessert, wobei die
Auswahl der Anlagen nach den
bisherigen Kriterien erfolgt. Herr
Gabler ging weiter auf die Risikovorsorge
und Eigenkapitalpositionen
ein. Die Einzelwertberichtigungen
konnten weiter reduziert
werden. Neben einer Umwidmung
von Vorsorgereserven in Höhe von
5,0 Mio. Euro wurden weitere
1.5 Mio. Euro aus dem Geschäftsergebnis
der Fonds für allgemeine
Bankrisiken zugeführt (nunmehr
11.5 Mio. Euro). Das haftende Eigenkapital
beträgt rund 41,4 Mio.
Euro. Der Jahresüberschuss ist mit
818 TEUR ähnlich dem Vorjahr.
Die Vertreterversammlung folgte
dem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat, erneut eine Dividende
von 6 % auszuschütten, trotz niedriger
Kapitalmarktzinsen.
Der Wegfalls des Warengeschäftes
erforderte eine Satzungsänderung.
Vorstandsmitglied Jürgen Schmitt
erläuterte die Übergabe des Raiffeisenmarktes
zum 1. Januar 2013
an die Raiffeisen Waren-Zentrale
Rhein-Main eG. Die Bank möchte
sich stärker auf das Bankgeschäft
konzentrieren, für die RWZ ist das
Warengeschäft Kernaufgabe, ein
idealer Partner.
Turnusgemäß schieden in diesem
Jahr Adam Mahr, Hans-Jürgen Ehrhardt
und Dr. Kai-Uwe Matthes aus
dem Aufsichtsrat aus. Sie wurden
einstimmig wiedergewählt.
Mühltal Post 26.6.2013
Freitag, 21. Juni 2013
eine (steuerlich) restlos überforderte Laienspielergruppe bestehend aus SPK DA und dwp-Bank // Resultat: in der Veranlagung 2010 wurden uns aus diesem Komplex deutlich über 20.000€ vom Fiskus rückerstattet.....hätten die Laienspielser richtig abgerechnet hätte mir dieses Geld 2 Jahre eher zur Verfügung gestanden......und diese 2 Jahren liefen ausserordentlich gut (was den Gewinn/Ertrag anbelang).....diesen Schaden werden wir uns bei den Laiespielern zurückholen.....
Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. 700 xx - nn Koch
Depot Nr. 700 xx7 - nn Koch
Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung
Sehr geehrter Herr Koch,
wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung .rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenaru_it mit unserem
WertpapierabwickW (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere
Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges-wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli j der DWP weitergeleitet, die Frage einer An’ '■.henbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,, Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten
Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.
Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.
Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.
Vorstand
Freundliche Grüße
Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender
Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. 700 xx - nn Koch
Depot Nr. 700 xx7 - nn Koch
Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung
Sehr geehrter Herr Koch,
wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung .rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenaru_it mit unserem
WertpapierabwickW (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere
Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges-wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli j der DWP weitergeleitet, die Frage einer An’ '■.henbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,, Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten
Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.
Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.
Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.
Vorstand
Freundliche Grüße
Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender
Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender
Schlamperladen Sparkasse Darmstadt -- Sclamperladen dwpBank // Aufsichtsbehörde BAFIN
Schlamperladen Sparkasse Darmstadt -- Sclamperladen dwpBank // Aufsichtsbehörde BAFIN
Ein Brief der BAFIN:
Sehr geehrte Frau Koch,
sehr geehrter Herr Koch,
ich komme zurück auf mein Schreiben vom 24. Mai 2013, mit dem ich
den Eingang Ihrer Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt bestätigt
und Ihnen kurz die Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) dargestellt habe.
Ich hatte mich in Ihrer Angelegenheit an die Sparkasse Darmstadt gewandt
und um eine Stellungnahme gebeten. Diese liegt mir mittlerweile
vor und ist zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Insoweit darf ich auf die Ausführungen
der Sparkasse Darmstadt verweisen.
Aufsichtsrechtlich können Eingaben wie Ihre, Hinweise auf mögliche
Schwachstellen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben. Deswegen
möchte ich Ihnen noch einmal ausdrücklich für Ihre Beschwerde
danken. Soweit Ihre Beschwerde Anlass zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
gibt, kann ich Sie darüber jedoch nicht informieren, weil ich
nach § 8 WpHG zur Verschwiegenheit verpflichtet bin.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hausanschrift:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt | Germany
Kontakt:
Herr Markus Krische
Referat WA 32
Fon +49(0)2 28 4108-3213
Fax +49(0)2 28 4108-123
markus.krische@bafin.de
www.bafin.de
Zentrale:
Fon +49(0)2 28 4108-0
Fax +49(0)2 28 4108-123
Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108
Georg-von-Boeselager-Str. 25
53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 44-48
60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28
Krische
--------------------------
Die Stellungnahme der SPK DA
Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt Vorstand
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
z. H. Herrn Markus Krische
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt am Main
Telefon 06151 2816-100200
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@sparkassedarmstadt.
de
Darmstadt, 10.06.2013
Ihr Aktenzeichen: GZ: WA 32-QB 4101-10100663-2013/0001
Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Krische,
in obiger Angelegenheit haben wir Ihr Schreiben vom 24.05.2013 am 27.05.2013 erhalten.
Zu der Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch nehmen wir wie folgt Stellung:
Zunächst ist richtig, dass der Depotauszug per 31.12.2012 zweimal korrigiert werden musste.
Hinsichtlich der Erstellung und Versendung der Depotauszüge arbeiten wir zusammen mit der
Deutschen WertpapierService Bank AG (im Folgenden kurz: dwpbank), die die führende
Transaktionsbank für Wertpapierabwicklungen auf dem deutschen Markt ist. Die dwpbank hat
zum Jahresanfang für alle unsere Kunden den Depotauszug per 31.12.2012 erstellt und
versandt. Kurz nach dem Versand der Depotauszüge erhielten wir von der dwpbank die
Mitteilung, dass bei dem Wertpapier mit der ISIN DE000A0S9JG3 die Währung nicht
angedruckt wurde. Aus diesem Grunde hatten wir Frau Sylvia Koch mit Datum vom 25.01.2013
den ersten korrigierten Depotauszug zukommen lassen.
Mit Datum vom 03.02.2013 reklamierte Herr Rolf Koch, Bevollmächtigter beim Depot seiner
Ehefrau Sylvia Koch, den Depotauszug und übersandte uns eine umfangreiche Mängelliste mit
32 Positionen. Bei den meisten dieser Positionen wurde bemängelt, dass angeblich kein
Lagerland ausgewiesen war. Dies liegt überwiegend daran, dass die Angabe eines Lagerlandes
dann nicht erforderlich ist, wenn sich das jeweilige Wertpapier in der Verwahrart
Girosammelverwahrung befindet. Diesbezüglich enthalten die Depotauszüge auf der letzten
Seite auch einen entsprechenden Hinweis, dieser lautet „Sofern nicht anders angegeben, sind
Ihre Wertpapierbestände in Girosammelverwahrung gebucht". Dem Bevollmächtigten, Herrn
Rolf Koch, ist dies auch bestens bekannt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Depotauszuges für
Sylvia Koch wies das Depot im Übrigen 327 Wertpapierpositionen aus.
Aufgrund der beanstandeten Wertpapierpositionen seitens Herrn Koch starteten wir
unverzüglich eine Anfrage bei der dwpbank. Mit Datum vom 21.02.2013 teilte uns die
dwpbank dann mit, dass in der Tat bei 8 Positionen bedauerlicherweise das Lagerland falsch
angegeben war. Die nicht korrekt angegebenen Lagerländer resultierten aus Kauforders, bei
denen das Lagerland seitens der dwpbank nicht richtig zugeordnet wurde. Aufgrund dieses
Hinweises der dwpbank forderten wir diese auf, dass nunmehr alle Wertpapierpositionen
hinsichtlich der Lagerländer überprüft werden müssten. Die Überprüfung wurde uns seitens
der dwpbank bestätigt. Am 29.04.2013 erhielten wir seitens der dwpbank dann den zweiten
korrigierten Depotauszug.
Um sicherzustellen, dass der zweite korrigierte Depotauszug nicht erneut fehlerhaft ist, hat
unser Effektenbereich diesen nochmals einer genauen Kontrolle unterzogen und dann
letztendlich mit Datum vom 16.05.2013 an Frau Koch übersandt.
Wir bedauern, dass der Depotauszug per 31.12.2012 aufgrund fehlerhafter Bearbeitung durch
unseren Dienstleister zweimal korrigiert werden musste. Selbstverständlich haben wir
nachdrücklich auf die dwpbank eingewirkt, eine höhere Bearbeitungsqualität sicherzustellen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Leiterin unserer Rechtsstelle, Frau Dagmar Metzger, Telefon
(06151) 2816-100787 gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
gezeichnet Vorstand Sellner Scheidel
Sehr geehrte Frau Koch,
sehr geehrter Herr Koch,
ich komme zurück auf mein Schreiben vom 24. Mai 2013, mit dem ich
den Eingang Ihrer Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt bestätigt
und Ihnen kurz die Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) dargestellt habe.
Ich hatte mich in Ihrer Angelegenheit an die Sparkasse Darmstadt gewandt
und um eine Stellungnahme gebeten. Diese liegt mir mittlerweile
vor und ist zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Insoweit darf ich auf die Ausführungen
der Sparkasse Darmstadt verweisen.
Aufsichtsrechtlich können Eingaben wie Ihre, Hinweise auf mögliche
Schwachstellen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben. Deswegen
möchte ich Ihnen noch einmal ausdrücklich für Ihre Beschwerde
danken. Soweit Ihre Beschwerde Anlass zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
gibt, kann ich Sie darüber jedoch nicht informieren, weil ich
nach § 8 WpHG zur Verschwiegenheit verpflichtet bin.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hausanschrift:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt | Germany
Kontakt:
Herr Markus Krische
Referat WA 32
Fon +49(0)2 28 4108-3213
Fax +49(0)2 28 4108-123
markus.krische@bafin.de
www.bafin.de
Zentrale:
Fon +49(0)2 28 4108-0
Fax +49(0)2 28 4108-123
Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108
Georg-von-Boeselager-Str. 25
53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 44-48
60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28
Krische
--------------------------
Die Stellungnahme der SPK DA
Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt Vorstand
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
z. H. Herrn Markus Krische
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt am Main
Telefon 06151 2816-100200
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@sparkassedarmstadt.
de
Darmstadt, 10.06.2013
Ihr Aktenzeichen: GZ: WA 32-QB 4101-10100663-2013/0001
Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Krische,
in obiger Angelegenheit haben wir Ihr Schreiben vom 24.05.2013 am 27.05.2013 erhalten.
Zu der Beschwerde von Sylvia und Rolf Koch nehmen wir wie folgt Stellung:
Zunächst ist richtig, dass der Depotauszug per 31.12.2012 zweimal korrigiert werden musste.
Hinsichtlich der Erstellung und Versendung der Depotauszüge arbeiten wir zusammen mit der
Deutschen WertpapierService Bank AG (im Folgenden kurz: dwpbank), die die führende
Transaktionsbank für Wertpapierabwicklungen auf dem deutschen Markt ist. Die dwpbank hat
zum Jahresanfang für alle unsere Kunden den Depotauszug per 31.12.2012 erstellt und
versandt. Kurz nach dem Versand der Depotauszüge erhielten wir von der dwpbank die
Mitteilung, dass bei dem Wertpapier mit der ISIN DE000A0S9JG3 die Währung nicht
angedruckt wurde. Aus diesem Grunde hatten wir Frau Sylvia Koch mit Datum vom 25.01.2013
den ersten korrigierten Depotauszug zukommen lassen.
Mit Datum vom 03.02.2013 reklamierte Herr Rolf Koch, Bevollmächtigter beim Depot seiner
Ehefrau Sylvia Koch, den Depotauszug und übersandte uns eine umfangreiche Mängelliste mit
32 Positionen. Bei den meisten dieser Positionen wurde bemängelt, dass angeblich kein
Lagerland ausgewiesen war. Dies liegt überwiegend daran, dass die Angabe eines Lagerlandes
dann nicht erforderlich ist, wenn sich das jeweilige Wertpapier in der Verwahrart
Girosammelverwahrung befindet. Diesbezüglich enthalten die Depotauszüge auf der letzten
Seite auch einen entsprechenden Hinweis, dieser lautet „Sofern nicht anders angegeben, sind
Ihre Wertpapierbestände in Girosammelverwahrung gebucht". Dem Bevollmächtigten, Herrn
Rolf Koch, ist dies auch bestens bekannt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Depotauszuges für
Sylvia Koch wies das Depot im Übrigen 327 Wertpapierpositionen aus.
Aufgrund der beanstandeten Wertpapierpositionen seitens Herrn Koch starteten wir
unverzüglich eine Anfrage bei der dwpbank. Mit Datum vom 21.02.2013 teilte uns die
dwpbank dann mit, dass in der Tat bei 8 Positionen bedauerlicherweise das Lagerland falsch
angegeben war. Die nicht korrekt angegebenen Lagerländer resultierten aus Kauforders, bei
denen das Lagerland seitens der dwpbank nicht richtig zugeordnet wurde. Aufgrund dieses
Hinweises der dwpbank forderten wir diese auf, dass nunmehr alle Wertpapierpositionen
hinsichtlich der Lagerländer überprüft werden müssten. Die Überprüfung wurde uns seitens
der dwpbank bestätigt. Am 29.04.2013 erhielten wir seitens der dwpbank dann den zweiten
korrigierten Depotauszug.
Um sicherzustellen, dass der zweite korrigierte Depotauszug nicht erneut fehlerhaft ist, hat
unser Effektenbereich diesen nochmals einer genauen Kontrolle unterzogen und dann
letztendlich mit Datum vom 16.05.2013 an Frau Koch übersandt.
Wir bedauern, dass der Depotauszug per 31.12.2012 aufgrund fehlerhafter Bearbeitung durch
unseren Dienstleister zweimal korrigiert werden musste. Selbstverständlich haben wir
nachdrücklich auf die dwpbank eingewirkt, eine höhere Bearbeitungsqualität sicherzustellen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Leiterin unserer Rechtsstelle, Frau Dagmar Metzger, Telefon
(06151) 2816-100787 gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
gezeichnet Vorstand Sellner Scheidel
Donnerstag, 20. Juni 2013
na das ruft doch geradezu nach staatlicher Intervention.....
Staatsaufsicht
(1) Die Sparkassen stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörden üben in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Befugnisse im Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden aus; sie können sich der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen.
(3) Die Aufsicht soll sicherstellen, daß die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den auf Grund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen verwaltet werden. Sie soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Nach der Satzung nicht zulässige Geschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Solche Geschäfte können allgemein durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(5) Die oberste Aufsichtsbehörde kann erlassen:
1. Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft,2. Richtlinien für die Vergütung und Versorgung der angestellten Vorstandsmitglieder,3. Richtlinien über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalles an die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes, an die Leiter von Zweigstellen und an sonstige Bedienstete, denen auf Grund ihrer marktbezogenen Tätigkeit ein erhöhter Aufwand entsteht,4. Richtlinien über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke.
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen erlässt Grundsätze und Richtlinien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, wenn und soweit die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß der Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(8) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(9) Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Abs. 6 bis 8 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.
zur Aufgabe der Sparkassen: Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung // na ja...daraus würde ich einen Kontrahierungszwang für Depots ableiten.....
Aufgaben
(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Sie fördern die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.
(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.
(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
(4) Die Sparkassen sollen nach Maßgabe der Mustersatzung jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.
(5) Die Sparkassen sind grundsätzlich verpflichtet, jede Existenzgründerin und jeden Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers zu beraten. Sie betreuen bei dem Zugang zu Förderkrediten und kooperieren mit den Förderbanken von Land und Bund.
(6) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Hessisches Sparkassengesetz Vom 10. November 1954 GVBl. S. 197 In der Fassung vom 24. Februar 1991 GVBl. I S. 78
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren Niederschlag gefunden haben
1. Das
Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen
staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen
unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren
Niederschlag gefunden haben (vgl. z.B. Schlierbach, Das Sparkassenrecht der
Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West, 1985, S. 53 ff.). Dem
entspricht, daß die Beklagte im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche
Zielsetzung nach § 6 SpG BW im Spargeschäft dem Kontrahierungszwang unterliegt.
Ob damit die in Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehene Kündigungsmöglichkeit
"nach freiem Ermessen" vereinbar ist, bedarf im vorliegenden
Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung, da in bezug auf Giro- und
Depotverträge Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen entspricht.
Sparkasse - Giro- und
Depotverhältnis - Auflösung - Kündigung - Zahlungsanspruch - Verrechnung -
Geschäftsbesorgung
so dass zumindest für Sparkassen von einem sog. Kontrahierungszwang bei natürlichen Personen auszugehen ist.
2. Besteht ein Kontrahierungszwang der Bank?
Auch im Bankgewerbe gilt der Grundsatz der Privatautonomie, so dass grundsätzlich kein Kontrahierungszwang der Bankinstitute zur Begründung einer Vertragsbeziehung besteht. Eine Bank ist somit weder verpflichtet, mit einem ggf. finanzschwachen Antragsteller in eine Geschäftsbeziehung einzutreten, noch besteht ein kundenseitiger Anspruch, eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, zum Beispiel ein Girokonto, um eine weitere Dienstleistung, beispielhaft einem Depotvertrag, zu erweitern.Dieser Grundsatz wurde in einigen Bundesländer durch die geltende Sparkassenverordnungen durchbrochen (vgl. § 5 Abs. 2 SpkO Bayern, § 5 SpkVO Brandenburg, § 5 Abs. 2 SpkVO Nordrhein-Westfalen, § 5 SpkVO Sachsen-Anhalt), so dass zumindest für Sparkassen von einem sog. Kontrahierungszwang bei natürlichen Personen auszugehen ist.
Sonntag, 9. Juni 2013
Banken machen mit hohen Dispo-Zinsen ein gutes Geschäft. 4.000 Leser haben seither bei der Recherche geholfen. Nun melden sich Banken zu Wort.
ABZOCKE MIT DISPO-ZINSENBanken widersprechen dem Vorwurf des Wuchers
Ein Bericht der ZEIT zeigt: Banken machen mit hohen Dispo-Zinsen ein gutes Geschäft. 4.000 Leser haben seither bei der Recherche geholfen. Nun melden sich Banken zu Wort.
© Andreas Rentz/Getty Images
Die deutsche Kreditwirtschaft hat den Vorwurf zurückgewiesen, die Niedrigzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) zu nutzen, um sich mit teuren Dispokrediten an den Kunden zu bereichern. "Die Vorstellung, Kreditinstitute würden Mittel direkt von der EZB quasi durchleiten und als Dispokredit wieder ausleihen, ist falsch", sagte eine Sprecherin des deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Die Institute würden die Dispokredite nur zu 2,6 Prozent mit billigem Geld der Zentralbank refinanzieren. Der Rest seien Kundeneinlagen oder begebene Wertpapiere.
Die ZEIT und ZEIT ONLINE hatten am Donnerstag über das Geschäft mit den Überziehungszinsen berichtet und die Leser dazu aufgefordert, die Höhe ihres Dispo-Zinses zu recherchieren und mitzuteilen. Rund 4.000 Leser haben sich mittlerweile an der Aktion beteiligt.
Verbraucherschützer kritisieren, dass sich die Geldinstitute bei der EZB so billig wie noch nie Geld besorgen können, diesen Zinsvorteil jedoch nicht an ihre Kunden weitergeben. Stattdessen verlangen die Banken im Schnitt 12,5 Prozent Zinsen, wenn die Kunden ihr Konto überziehen. Die Höhe des Dispo-Zinses kommunizieren die Banken nur ungern offen, oft verstecken sie die Zahl im Kleingedruckten. Vor allem Volksbanken und Sparkassen weisen die Zinshöhe im Internet häufig nicht aus.
Die Kreditwirtschaft argumentiert hingegen, dass Dispokredite ein besonders teures Geschäftsfeld für Banken sind. Allein das Gewähren eines Dispos würde Kosten verursachen, weil dafür Sicherheiten hinterlegt werden müssten – selbst wenn ein Kunde den Dispo gar nicht in Anspruch nimmt. Außerdem sei das Risiko, dass ein Dispokredit ausfallen würde, im Vergleich zu klassischen Krediten viel höher. Auch das mache diese Art von kurzfristigem Kredit teurer als andere Kredite.
Das Institut für Finanzdienstleistungen aus Hamburg, das im vergangenen Jahr im Auftrag des Verbraucherschutzministeriums eine Studie zu den Dispo-Zinsen vorgelegt hatte, teilt diese Einschätzung nicht. Das Ausfallrisiko bei Dispokrediten sei eher gering, schreiben die Autoren in der Studie. Die Ausfallquoten lägen nach Angaben der Anbieter bei rund 0,3 Prozent. Bei klassischen Konsumentenkrediten seien es hingegen rund 2,5 Prozent.
Um 13 Uhr debattieren hier im Forum Michaela Roth, Sprecherin des deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (für die deutsche Kreditwirtschaft) mit der ZEIT-Autorin Nadine Oberhuber und den Lesern von ZEIT ONLINE.
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Mittwoch, 5. Juni 2013
"Gebührenschneiderei" bei den Kapitalvertrieben der Sparkassen und Volksbanken ?
DüsseldorfAnfang Mai erhielten die Geschäftsführer der Deka und Union Investment Post von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Inhalt der im fordernden Ton aufgesetzten Schreiben dürfte bei den Chefs der Fondsgesellschaften nicht gerade für gute Laune gesorgt haben.
Die Verbraucherschützer schickten eine Abmahnung, fordern von beiden Gesellschaften eine Unterlassungserklärung, dass sie mehrere Klauseln in den Geschäftsbedingungen einiger ihrer besonders häufig vertriebenen Fonds in Zukunft nicht mehr verwenden.
Die beanstandeten Klauseln beziehen sich auf sogenannte Performance Fees, erfolgsabhängige Gebühren, die Kunden zahlen müssen, wenn das Fondsmanagement selbst gesteckte Ziele erreicht. In den vergangenen Jahren führten immer mehr deutsche Fondsgesellschaften diese Gebühren ein, die früher vor allem bei Produkten für institutionelle Anleger üblich waren. „Professionelle Investoren begrüßen solche Fees, da sie die Interessen der Anleger und der Fondsmanager sinnvoll miteinander verknüpfen können,“ sagt etwa Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI.
Die wichtigsten Fondstypen im Überblick
Aktienfonds
Wie der Name schon sagt, legen diese Investmentfonds in Aktien an. Aufgrund der breiten Anlagestreuung ist ein Investment in Aktienfonds weniger risikoreich als eine Direktanlage in Einzeltitel. Aktienfonds haben spezielle Anlageschwerpunkte – etwa bestimmte Branchen, Länder, Regionen oder Anlagestile.Börsengehandelter Indexfonds (ETF)
Geldmarktfonds
Immobilienfonds
Lebenszyklusfonds (Zielfonds)
Mischfonds
Rentenfonds
Die Verbraucherschützer sehen das anders. „Die vermeintlichen Erfolgsgebühren sind häufig völlig intransparent und werden teils auch bei Verlusten fällig“, sagt Markus Feck, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale NRW. Ärgerlich: Einige Gesellschaften haben die Gebühren kurz nach der Baisse im Jahr 2009 eingeführt. In der Hausse der vergangenen Jahre entstanden so Kosten für die Anleger, die vorher hohen Wertverluste ihrer Fonds hinnehmen mussten.
Nach Aussagen eines Branchenkenners haben viele Gesellschaften die Erfolgsgebühren vor allem deswegen eingeführt, weil die Verkäufer immer gieriger wurden. Der komplette Ausgabeausschlag sowie ein guter Teil der Verwaltungsgebühren würden nicht bei den Gesellschaften sondern bei den Vertrieben landen. Die Performance Fee bleibt dagegen in der Regel bei den Fondsgesellschaften. „Nur so können die Gesellschaften ihre Erträge halbwegs sichern“, sagt der Branchenkenner. „Für den Kunden wird es in der Summe teurer“.
- Seite 1: Abmahnung für Deka und Union
- Seite 2: Kosten für Fonds steigen
- Seite 3: „Gebühr ohne Gegenleistung“
- Seite 4: Schlag ins Gesicht der Fondsgesellschaften
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