Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 20. Juni 2013

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren Niederschlag gefunden haben

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. z.B. Schlierbach, Das Sparkassenrecht der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West, 1985, S. 53 ff.). Dem entspricht, daß die Beklagte im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Zielsetzung nach § 6 SpG BW im Spargeschäft dem Kontrahierungszwang unterliegt. Ob damit die in Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehene Kündigungsmöglichkeit "nach freiem Ermessen" vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung, da in bezug auf Giro- und Depotverträge Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 BGH, 11.12.1990, XI ZR 54/90


Sparkasse - Giro- und Depotverhältnis - Auflösung - Kündigung - Zahlungsanspruch - Verrechnung - Geschäftsbesorgung

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen