1. Das
Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen
staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen
unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren
Niederschlag gefunden haben (vgl. z.B. Schlierbach, Das Sparkassenrecht der
Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West, 1985, S. 53 ff.). Dem
entspricht, daß die Beklagte im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche
Zielsetzung nach § 6 SpG BW im Spargeschäft dem Kontrahierungszwang unterliegt.
Ob damit die in Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehene Kündigungsmöglichkeit
"nach freiem Ermessen" vereinbar ist, bedarf im vorliegenden
Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung, da in bezug auf Giro- und
Depotverträge Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen entspricht.
Sparkasse - Giro- und
Depotverhältnis - Auflösung - Kündigung - Zahlungsanspruch - Verrechnung -
Geschäftsbesorgung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen