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Freitag, 21. Juni 2013

eine (steuerlich) restlos überforderte Laienspielergruppe bestehend aus SPK DA und dwp-Bank // Resultat: in der Veranlagung 2010 wurden uns aus diesem Komplex deutlich über 20.000€ vom Fiskus rückerstattet.....hätten die Laienspielser richtig abgerechnet hätte mir dieses Geld 2 Jahre eher zur Verfügung gestanden......und diese 2 Jahren liefen ausserordentlich gut (was den Gewinn/Ertrag anbelang).....diesen Schaden werden wir uns bei den Laiespielern zurückholen.....

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. 700 xx - nn Koch
Depot Nr. 700 xx7 - nn Koch

Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung

Sehr geehrter Herr Koch,

wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung .rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenaru_it mit unserem
WertpapierabwickW (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere
Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges-wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli j der DWP weitergeleitet, die Frage einer An’ '■.henbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,, Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten
Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.

Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.

Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.

Vorstand
Freundliche Grüße
Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender
Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender

2 Kommentare:

  1. Bei der biw AG (flatex) wurden und werden auch keine Verwahrbücher geführt... Darüber hinaus wurden und werden vorsätzlich und systematisch, zur Täuschung des Depotinhabers, überhaupt keine Wertpapierrechnungen im Depotauszug / Einkaufsabrechnung erstellt! Hier erfolgt nur eine rechtswidrige Ausweisung als Wertpapierabrechnung mit Clearstrem als angeblichen Verwahrungsort!

    Dieser o.g. Sachverhalt wurde mir schriftlich von der Bafin bestätigt... von daher sind für betroffenen Depotinhaber Strafanzeigen und nachfolgende Schadensersatzklagen hier ebenfalls zu empfehlen!


    http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1006_wa_depotbank_invg.html?nn=2818068#doc2676866bodyText14

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  2. Synthia-Anleihe mit Länderrisiken


    Heidelberger Richter stoppt Etikettenschwindel der Landesbank Baden-Württemberg

    Viele Jahre haben Sparkassen riskante Zertifikate unter dem Namen Synthia als „Staatsanleihen“ verkauft. Dem hat nun ein Richter aus Heidelberg einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom Landgericht Heidelberg vom 11.06.2013 (Az.: 2 O 252/12) sprach der Richter dem Kläger vollen Schadensersatz zu.

    Konkret wurde dem Anleger durch die Sparkasse Kraichgau eine mit 4,0 % p.a. verzinste, sogenannte LBBW Synthia Euro-Staatsanleihe verkauft. Der von Griechenland Ende März 2012 vorgenommene Schuldenschnitt führte dazu, dass der Kläger nur 21,5 % seines eingesetzten Kapitals aus der Synthia „Anleihe“ zurückerhielt.

    Die Synthia-„Anleihe“ war von der Landesbank Baden-Württemberg („LBBW“) am 27.07.2009 mit einer Laufzeit von fünf Jahren emittiert worden. Die Rückzahlung erfolgte bei Fälligkeit allerdings nur, wenn nicht zuvor bei einem von vier Referenzländern, nämlich Frankreich, Italien, Griechenland und Dänemark, ein sogenanntes „Kreditereignis“ eingetreten war. Als Kreditereignis galt die Nichtanerkennung oder ein Moratorium, die Nichtzahlung oder eine Schuldenrestrukturierung. Dies war in dem Produktflyer allerdings nur verklausuliert dargestellt.

    Was schwerer wiegt: die angebliche „Staatsanleihe“ war in Wirklichkeit weder eine Anleihe noch gar eine Staatsanleihe, sondern eine risikoreiche Wette auf die Bonität von vier Ländern in der Form eines Zertifikates. Dies sei irreführend, befand das Landgericht Heidelberg. Da die Sparkasse Kraichgau wusste, dass sie ein Zertifikat und keine Staatsanleihe verkaufte, dürfte sie vorsätzlich die Anleger in die Irre geführt haben. Deshalb gilt für diese Beratungsfälle nicht die stichtagsbezogene, dreijährige Verjährungsfrist des WpHG ab dem Zeitpunkt des Kaufes. Vielmehr beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Anlegers vom Fehlverhalten seiner Bank. „Zum ersten Mal wurde der Bank ein Etikettenschwindel vorgeworfen. Dieser Schwindel betrifft alle Anleger die Synthia-Anleihen mit verschiedenen Landesrisiken gekauft haben“, so Rechtsanwalt Bömcke, der das Urteil erstritten hat.


    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Rolf...





    Bei der DZ Bank wurden gleichartige Anleihen verkauft...

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