Auch im Bankgewerbe gilt der Grundsatz der Privatautonomie, so dass grundsätzlich kein Kontrahierungszwang der Bankinstitute zur Begründung einer Vertragsbeziehung besteht. Eine Bank ist somit weder verpflichtet, mit einem ggf. finanzschwachen Antragsteller in eine Geschäftsbeziehung einzutreten, noch besteht ein kundenseitiger Anspruch, eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, zum Beispiel ein Girokonto, um eine weitere Dienstleistung, beispielhaft einem Depotvertrag, zu erweitern.
Dieser Grundsatz wurde in einigen Bundesländer durch die geltende Sparkassenverordnungen durchbrochen (vgl. § 5 Abs. 2 SpkO Bayern, § 5 SpkVO Brandenburg, § 5 Abs. 2 SpkVO Nordrhein-Westfalen, § 5 SpkVO Sachsen-Anhalt), so dass zumindest für Sparkassen von einem sog. Kontrahierungszwang bei natürlichen Personen auszugehen ist.
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