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Montag, 29. Oktober 2012

Anlageberater der Sparkassen unter "Generalverdacht" ? // das tät mir stinken wenn ich so einem Register unterworfen wäre.....


Bessere AnlageberatungRegister über 300.000 Bankberater soll Kunden schützen

27.10.2012 ·  Die Finanzaufsicht Bafin speichert von Donnerstag an Beschwerden über angebliche Falschberatung. Gegen das geplante Beraterregister hat nur die Volksbank Göppingen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Von MARKUS FRÜHAUF
© PHOTOTHEKDas Bafin-Hauptgebäude in Bonn
Die 1889 Banken in Deutschland haben nur noch bis Donnerstag Zeit. Bis dahin müssen sie der Finanzaufsicht Bafin umfangreiche Daten über ihre rund 300000 im Wertpapiergeschäft tätigen Berater übermitteln. Die Anforderungen der Aufsicht sind komplex: Die Datenbank wird neben den persönlichen Daten auch Angaben zum Tätigkeitsprofil des Beraters, zu seinem beruflichen Werdegang sowie zu schon erfolgten Kundenbeschwerden speichern.
Nur eine Bank in Deutschland wird keine Daten nach Bonn weiterleiten, wo die Bafin sitzt: Die Volksbank Göppingen und drei ihrer Mitarbeiter haben gegen das Beraterregister Verfassungsbeschwerde eingelegt.

„Verstoß gegen die Verfassung“

Sie berufen sich unter anderem auf Berufsfreiheit, weil die Aufsicht ohne Gerichtsverfahren Beschäftigungsverbote verhängen kann, sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das Register nur Bankberater betrifft, aber nicht freie Vermögensberater. Der Vorstandschef der Volksbank Göppingen, Peter Aubin, wertet im Gespräch mit dieser Zeitung das Beraterregister als „völlig unverhältnismäßig“ und als „Verstoß gegen die Verfassung“.
Ob sich mit dem Beraterregister der Anlegerschutz verbessern lässt, daran zweifelt auch die Deutsche Kreditwirtschaft. Der Dachverband der Banken- und Sparkassenverbände beklagt den bürokratischen Mehraufwand, der keinen spürbaren Nutzen für die Kunden erkennen lasse. Doch der Verfassungsbeschwerde der Volksbank Göppingen hat sich bislang noch kein anderes Institut angeschlossen. Allerdings fordert der Normenkontrollrat, dass nach zwei Jahren überprüft wird, ob die Ziele erreicht sind, die mit dem neuen Aufsichtsansatz und der Anzeigepflicht verfolgt wurden, und ob es kostengünstigere Alternativen gibt.
Ein Sprecher der Bafin begründet den Schritt mit den vielen gegen Banken erhobenen Vorwürfen, dass sie ihre Kunden falsch berieten. Dies gebe Anlass zur Sorge, dass die Anlageberatung im Wertpapiergeschäft zu stark von Absatzinteressen beeinflusst werde. Deshalb verabschiedete die Bundesregierung im vergangenen Jahr ein Gesetz, um das Beraterregister einzuführen.

Misstrauen ist gestiegen

Ein Beispiel sind die an deutsche Kunden von mehreren Banken vertriebenen Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, die nach deren Insolvenz im Herbst 2008 wertlos wurden. Viele Kunden haben dagegen geklagt, doch die Erfolgsaussichten stehen schlecht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt für die Bankberater entschieden. Doch mit der Finanzkrise ist das Misstrauen gegen die Banken und ihre Berater gestiegen. Ein wesentlicher Grund dafür sind die Provisionen und variablen Erfolgsprämien für die Vertriebsmitarbeiter. Sie verdienen also mehr, je mehr Produkte sie ihren Kunden verkaufen.
Zwar müssen die Banken den Kunden inzwischen die Provisionen der Finanzprodukte offenlegen. Doch die Verbraucherschützer zweifeln, dass die Interessen und Sicherheitsbedürfnisse des Kunden im Vordergrund stehen. Schließlich stehen die Berater in den Filialen unter einem hohen Druck, weil sie die Verkaufsvorgaben ihrer Zentralen erfüllen müssen.
Aus diesem Grund haben die Commerzbank und die Hypo-Vereinsbank schon vor längerem neue Vertriebsmodelle eingeführt, mit denen nachhaltige Kundenbeziehungen gesichert werden sollen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Kundenzufriedenheit, die nur dann gewährleistet ist, wenn sich der Kunde auch gut beraten fühlt.
Hat er dieses Gefühl nicht, kann er sich in Zukunft bei der Bafin oder bei der Bank beschweren, die verpflichtet ist, jede Beschwerde an das Beraterregister weiterzuleiten. Das gilt den Bafin-Angaben zufolge auch für Beschwerden, die unberechtigt waren oder zurückgenommen wurden. „Der Gesetzgeber betrachtet Kundenbeschwerden als wichtigen Risikoindikator“, sagt der Bafin-Sprecher.
Der Finanzaufsicht dient die Anzahl der Beschwerden als Indiz für einen möglicherweise hohen Verkaufsdruck in Banken oder Filialen. Die Banken oder den Berater wird sie prüfen, wenn sich die Beschwerden häufen. Sollten sich konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ergeben, kann die Bafin Verwarnungen und Beschäftigungsverbote aussprechen.
Schon seit längerem diskutieren die Banken darüber, ob die Provisions- durch die Honorarberatung abgelöst werden soll. Dann zahlt der Kunde für die Beratung ein Honorar. Ob damit alle Interessenkonflikte gelöst sind, daran zweifelt Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon. „Honorarberater sind auch abhängig, und zwar vom Honorar“, gab er in einem Interview mit der F.A.Z. zu Bedenken.

Sonntag, 28. Oktober 2012

Urteil des Court of Appeals vs Argentina auf Grundlage der Pari Passu Covenants (Zusicherungen) in den Anleiheverträgen


Urteil des Court of Appeals vs Argentina auf Grundlage der Pari Passu Covenants (Zusicherungen) in den Anleiheverträgen

Von:
"Rolf Koch" <rolfjkoch@web.de>
An:
"x sparkasse darmstadt" <732_Mailpool_WpHandel@sparkasse-darmstadt.de>, "mdaII rolfjkoch" <rolfjkoch@web.de>, xy, poststelle@bafin.de
Datum:
28.10.2012 09:00:34
wie dem attached urteil vom 26.10.2012 zu entnehmen ist, ist argentinien in new york vom berufungsgericht verurtelt worden die alten, defaulten und die neuen, umgeschuldeten bonds pari passu pro rata zu bedienen.

es besteht die gefahr, dass es argy zum 15.12. (gdp-kicker) und 31.12. normale bonds nicht möglich ist über die ausserhalb argentiniens liegende vewahrketten zu zahlen.

gegebenenfalls wird argy ein ArgyClear aufsetzen.

aus diesem grund ist die kenntnis der lagerstellen zwingend notwendig um entsprechend disponieren zu können.

ich fordere die spk da auf umgehend diese lagerstellen für die argy-bonds zu benenen !!!

sollte uns schaden aus nichtzahlungen entstehen, werden wir die spk in die pflicht nehmen.

Frau RA xy, machen Sie sich bitte Gedanken über möglichkeiten eines Eilverfahrens / Rechtschutzmassnahmen.

Die BAFIN bitte ich zu unserem Anlegerschutz auf die SPK DA einzuwirken.

28.10.2012

rolf koch

Mittwoch, 10. Oktober 2012

macht euch mal Gedanken wo eure Wertschriften lagern/verwahrt werden....insbesondere die GRI-Bonds

macht euch mal Gedanken wo eure Wertschriften lagern/verwahrt werden....insbesondere die GRI-Bonds

State Street Corp. und Bank of New York Mellon Corp., zwei der weltgrößten Depotbanken, // liegen wertschriften von uns dort ?

Von:
"Rolf Koch" <rolfjkoch@web.de>
An:
"x sparkasse darmstadt" <732_Mailpool_WpHandel@sparkasse-darmstadt.de>, poststelle@bafin.de, "mdaII rolfjkoch" <rolfjkoch@web.de>,anwalt
Datum:
11.10.2012 08:29:52
ich fordere die SPK DA dringend auf umgehend rechenschaft abzulegen ob wertschriften von unserer familie in der verwahrkette bei unten genannten banken liegen/lagern/verwahrt werden, insbesondere titel der provinz buenos aires und argentinien.
beide banke unterliegen als geschäftsbanken einem erhöhten insolvenzrisiko in diesen finanzmässig harten zeiten.
für meine anlageentscheidungen ist die kenntnis des endes der verwahrkette enorm wichtig, da ich wertschriften die einem solchen risiko in der verwahrung ausgesetzt sind umlagern würde, schlimmstensfalls sogar veräussern würde.
als frist merke ich mir 3 tage vor.
11.10.2012
rolf koch
Franken und Kronen
kosten Geld
NEW YORK, 10. Oktober (Bloomberg).
Die State Street Corp. und Bank
of New York Mellon Corp
., zwei der
weltgrößten Depotbanken,
werden
ihre Kunden künftig dafür zur Kasse
bitten, wenn diese Franken oder Dänische
Kronen parken wollen. Schon ab
dem 1. November will State Street einen
negativen Jahreszins von 0,75 Prozent
auf Kronen-Einlagen berechnen,
geht aus einer Meldung an Kunden hervor.
Auch beim Franken solle es eine
Extra-Gebühr von 0,25 Prozent jährlich
geben. BNY Mellon hat bereits im
vergangenen Monat damit begonnen,
für Kronen-Einlagen gesonderte Gebühren
zu verlangen. Eine Gebühr für
Franken gebe es hier aber noch nicht,
wie es hieß.

FAZ Print Do 11.10.2012

Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 5 Fassung Juli 2012 der SPK DA

Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 5
Fassung Juli 2012
Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die
Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht
in Urkunden verbrieft sind (nachstehend "Wertpapiere").
Geschäfte in Wertpapieren
1. Formen des Wertpapiergeschäfts
1.1 Kom m iss ions-/Festpreisgesc hafte
Sparkasse und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von
Kommissionsgeschäften (1.2) oder Festpreisgeschäften (1.3) ab.
1.2 Kommissionsgeschäfte
Führt die Sparkasse Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von
Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des
Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer Zentralen
Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab
oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär),
ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen
Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die
Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt
werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen
1.3 Festpreisgeschäfte
Vereinbaren Sparkasse und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft
einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein
Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Sparkasse vom
Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn
als Verkäuferin. Die Sparkasse berechnet dem Kunden den vereinbarten
Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener
Zinsen (Stückzinsen).
2. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte
Die Sparkasse führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden
Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil
der Sonderbedingungen. Die Sparkasse ist berechtigt, die
Ausführungsgrundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben
zu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die
Sparkasse den Kunden jeweils informieren.
Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft
3. Usancen/Unterrichtung/Preis
3.1 Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen
Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am
Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen
(Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners der Sparkasse.
3.2 Unterrichtung
Über die Ausführung des Auftrags wird die Sparkasse den Kunden
unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen
Handel an einer Börse gegen die Sparkasse oder den
Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner
gesonderten Benachrichtigung.
3.3 Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Aufwendungen
Die Sparkasse rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des
Ausführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu
stellen. Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes
Die Sparkasse ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von
Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein
für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des
Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Sparkasse den Auftrag ganz
oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.
5. Festsetzung von Preisgrenzen
Der Kunde kann der Sparkasse bei der Erteilung von Aufträgen
Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte
Aufträge).
6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen
6.1 Preislich unlimitierte Aufträge
Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den
Ausführungsgrundsätzen (2.) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für
eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine
Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes
Sparkasse Darmstadt
Rheinstr. 10-12, 64283 Darmstadt
möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der
Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Sparkasse den Kunden hiervon
unverzüglich benachrichtigen.
6.2 Preislich limitierte Aufträge
Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden
Monats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats
eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird,
entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) für den nächsten Monat
vorgemerkt. Die Sparkasse wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer
seines Auftrags unverzüglich unterrichten.
7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf
von Bezugsrechten
Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten
sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte
Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf
des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von
Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt
sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen.
Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag des
Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt 15.
Abs. 1.
8. Erlöschen laufender Aufträge
8.1 Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung
von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an
inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung,
sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an
dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechte
gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des
Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der
Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien
und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mit
Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter
Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittet
notiert werden.
8.2 Kursaussetzung
Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen
besonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt
(Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz
auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern
die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen.
8.3 Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen
Ausführungsplätzen
Bei der Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen
Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischen
Ausführungsplätze.
8.4 Benachrichtigung
Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Sparkasse den Kunden
unverzüglich benachrichtigen.
9. Haftung der Sparkasse bei Kommissionsgeschäften
Die Sparkasse haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des
Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den
Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines
Ausführungsgeschäfts haftet die Sparkasse bei der Beauftragung eines
Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und
Unterweisung.
Erfüllung der Wertpapiergeschäfte
10. Erfüllung im Inland als Regelfall
Die Sparkasse erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht die
nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung die
Anschaffung im Ausland vorsehen.
11. Anschaffung im Inland
Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Sparkasse dem Kunden, sofern die
Wertpapiere zur Girosammelverwahrung bei der deutschen
Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG) zugelassen sind,
Miteigentum an diesem Sammelbestand - Girosammel-Depotgutschrift -
(GS-Gutschrift). Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung
zugelassen sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren
verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Sparkasse für den Kunden
gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter
(Streifbandverwahrung).
12. Anschaffung im Ausland
12.1 Anschaffungsvereinbarung
Die Sparkasse schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn
- sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen
Wertpapieren im Ausland ausführt oder
- sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäfts ausländische
Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich
gehandelt werden oder
-s ie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren
ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines
Festpreisgeschäfts verkauft, die zwar im Inland börslich oder
außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft
werden.
12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Sparkasse wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland
verwahren lassen Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen
Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene
ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der
Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des
Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer
geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
12.3 Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Sparkasse wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung
der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den
Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige
Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für
den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in
Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen
Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
12.4 Deckungsbestand
Die Sparkasse braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der
ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen
Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im
Lagerland für die Kunden und für die Sparkasse aufbewahrten
Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift
erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen
Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer
Gewalt. Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der
Sparkasse nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im
Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands
treffen sollten.
12.5 Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand
zu tragen, so ist die Sparkasse nicht verpflichtet, dem Kunden den
Kaufpreis zurückzuerstatten
Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung
13. Depotauszug
Die Sparkasse erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.
14. Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung
14.1 Inlandsverwahrte Wertpapiere
Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Sparkasse für die
Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von
rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit Der Gegenwert von Zins-,
Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art
wird unter dem Vorbehalt gutgeschneben, dass die Sparkasse den Betrag
erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Sparkasse selbst
zahlbar sind Die Sparkasse besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und
Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
14.2 Auslandsverwahrte Wertpapiere
Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem
ausländischen Verwahrer.
14.3 Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen
Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Sparkasse
den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand
der Veröffentlichungen in den "Wertpapier-Mitteilungen". Bei einer
Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren
Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt
(Nummernauslosung), wird die Sparkasse nach ihrer Wahl dem Kunden für
die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder
Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer
internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand
entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung
wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann
stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
14.4 Einlösung in fremder Währung
Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in
ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die
Sparkasse den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser
Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung
unterhält. Anderenfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift in
Euro erteilen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/
Wandelschuldverschreibungen
15.1 Bezugsrechte
Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Sparkasse den Kunden
benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in den "Wertpapier-
Mitteilungen" erschienen ist. Soweit die Sparkasse bis zum Ablauf des
vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des
Kunden erhalten hat. wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden
gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen, ausländische
Bezugsrechte darf die Sparkasse gemäß den im Ausland geltenden
Usancen bestens verwerten lassen.
15.2 Options- und Wandlungsrechte
Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen wird die Sparkasse den Kunden mit der
Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den
"Wertpapier-Mitteilungen" hingewiesen worden ist.
16. Weitergabe von Nachrichten
Werden in den "Wertpapier-Mitteilungen" Informationen veröffentlicht, die
die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche
Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/
Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese
Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition
des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des
Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist So wird sie
insbesondere Informationen über
- gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote,
- freiwillige Kauf- und Umtauschangebote,
- Sanierungsverfahren
zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die
Information bei der Sparkasse nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die
vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten
sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen
Ansprüchen des Kunden stehen.
17. Prüfungspflicht der Sparkasse
Die Sparkasse prüft anhand der Bekanntmachungen in den "Wertpapier-
Mitteilungen" einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden ob
diese von Verlustmeldungen (Opposition), Zahlungssperren und
dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur
Kraftloserklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung
18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
18.1 Urkundenumtausch
Die Sparkasse darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in
den "Wertpapier-Mitteilungen" bekannt gemachten Aufforderung zur
Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese
Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine
Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der
Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit
der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
18.2 Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der
Wertpapiereigenschaft
Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre
Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so
können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden
ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit
möglich, dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird
über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche
Vernichtung unterrichtet Erteilt er keine Weisung, so kann die Sparkasse
die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung
der Mitteilung an den Kunden vernichten
19. Haftung
19.1 Inlandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Sparkasse für
jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen hinzuzieht Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift
erteilt wird, haftet die Sparkasse auch für die Erfüllung der Pflichten der
Clearstream Banking AG.
19.2 Auslandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich die
Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des
von ihr beauftragten ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers
Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG oder
einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie einer Verwahrung
durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die Sparkasse für
deren Verschulden
20. Sonstiges
20.1 Auskunftsersuchen
Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert
werden oder die ein Kunde von der Sparkasse im Inland oder im Ausland
verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen
Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Sparkasse oder des Kunden
bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die
Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Sparkasse wird
entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie
hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
20.2 Einlieferung/Überträge
Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Sparkasse inoder
ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder
Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt
der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WR-Gutschrift nach
Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.

Montag, 8. Oktober 2012

die dusselige eher provinziell orientierte mittlere sparkasse ist nicht in der Lage diesen Bond zu kaufen....

die dusselige eher provinziell orientierte mittlere sparkasse ist nicht in der Lage diesen Bond zu kaufen....

Maxblue macht das ohne jegliche Mucken......UBS natürlich auch....sowohl in Mailand als auch ICMA

Details zu Ihrer Order mit der Nummer: 816349
Depot 104 xy 40
Konto 104 xy 40
Art des Geschäfts Kauf
Status Preisausgez.
WKN / ISIN 292899
Name 5% GRIECHENLAND NOTES V.99 11.3. 19
Nominal / Stück 6.000
Börsenplatz Mailand
Ordertyp Billigst
Orderzusatz Keiner
Annahmedatum 08.10.2012
Gültigkeit 08.10.2012
Annahmezeit 14:24
Ausführungsdatum 08.10.2012
Ausführungszeit 16:57
Ausführungskurs EUR 45,87

HB FT: na ja die Sparkassen kommen da ja nicht so gut weg....

Sparkassen sollen mehr sparen


Sabine Lautenschläger mahnt die Sparkassen in der » Financial Times Deutschland zur Sparsamkeit. Die Bundesbankvizepräsidentin lobte sie zwar als "stabilisierendes Element" im Finanzsystem, doch seien die Sparkassen zu abhängig von der Fristentransformation, die als "wichtige Säule der Ertragskraft eine zu unsichere Karte" sei. Zu viele Mitarbeiter, zu viele Zweigstellen und Zögerlichkeit beim Umsetzen notwendiger Anpassungen machten sie verwundbar. Dazu kommt laut FTD mangelnde Transparenz durch bilanzielle Geheimniskrämerei.

immer ärger (oder Ärger) mit der SPK DA: abgeltungssteuerlich falsch berechneter argy-discount-umtausch 2010

abgeltungssteuerlich falsch berechneter argy-discount-umtausch 2010

 

die abrechnungen der abgeltungssteuer aller discount-bond-umtäusche beim argentinienumtausch durch die spk da sind grob fehlerhaft

es wurdn in 10.000ender grössenordnungen zu viel abgeltungssteuer berechnet - unter einschluss der folgenden verkäufe von argy-discountbonds in 2010 und 2012

ich fordere die spk da auf unmittelbar die abrechnungen zu überprüfen und richtig zu stellen

ferner fordere ich die spk da auf die fehlbelasteten beträge unter valuta-rückrechnung zurück/umzubuchen und die widerrechtlich seitens der spk da vereinnahmten überziehungszinsen gutzuschreiben

der ganze vorgang ist auch bei fa da in der 2010er veranlagung anhängig

wie sie beiligendem schreiben ansehen können, ist unser steuerberater mit der sache befasst. da die fehler duch sie zu verantworten sind haben sie auch die kosten unseres steuerberaters zu tragen. diese werden wir ihnen dann aufgeben

bereits jetzt fordere ich sie zu einer übernahmeerklärung der kosten auf (veranlasst durch ihre falsche erträgnisaufstellung und abrechnungen !!


fehlende unterlage:

ich fordere die spk da auf diese fehlenden unterlagen schnellstmöglich an uns zu übermittel.....

8.10.2012  rolf koch

 

Sonntag, 7. Oktober 2012

Clearstream wird für die Bösgläubigkeit seiner Organe haften und somit auch die Depotbanken.

Sonntag, 7. Oktober 2012

Clearstream wird für die Bösgläubigkeit seiner Organe haften und somit auch die Depotbanken.

Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Han..." hinterlassen:

Art. 6 EGBGB
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public).

"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."

Mit Ausnahme der rechtswidrig durchgeführten Staatspleite Argentiniens - bei der übrigens alle Klagen von Kleinanlegern erfolgreich waren - gab es in der jüngeren Geschichte ausschließlich rechtmäßige Umschuldungen aufgrund gültiger, in den Anleihebedingungen vorhandenen, CACs. ( Ukraine, Moldawien, Uruguay, Belize )
Nachträglich kann auch ein Souverän nicht Anleihebedingungen ändern, er kann jedoch per Dekret ( Gesetz ) versuchen sich selbst zu entschulden, aber nur auf seinem Staatsgebiet, falls sein eigenes Verfassungsgericht nicht interveniert.
( wird aber auch nicht funktionieren, da sich GR nie für zahlungsunfähig erklart hat, was aber Vorraussetzung für eine Staatsinsolvenz mit anschließender Umschuldung gewesen wäre . )

Infolge Art. 6 EGBGB und diverser anderer europäischer und deutscher Grundrechte sowie bestehender BITs ist das griechische Gesetz 4050/2012 ( CACs ) für uns nicht gültig da rechtswidrig.

Und jetzt zu den Banken:
1. Sie wussten, dass eine ordentliche legale Umschuldung nur mit gültigen VORHANDENEN CACs durchgeführt werden konnte.
oder durch
2. einen rechtmäßigen legislativen Akt der auch für Ausländer bindend ist.
Davon kann bei Enteignung keine Rede mehr sein. Möglich gewesen wäre in diesem Zusammenhang z.b. nur eine überschaubare zeitliche Verlängerung der Laufzeit ( 3-5 Jahre ), evtl. auch eine Reduzierung des Zinssatzes; niemals aber ein Verfall der Forderung als solcher oder eine Laufzeitverlängerung um ca. 20 Jahre.

Clearstream wird für die Bösgläubigkeit seiner Organe haften und somit auch die Depotbanken.

Dass nach Verbrauchergrundsätzen hier in der BRD geklagt werden kann, wurde von mir - vor 3 Monaten - hier hervorgehoben.

CBL wird in der BRD verklagt werden.

Wer es genauer wissen will, einfach nachlesen:
Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger
BWV Berliner Wissenschaftsverlag



Von Anonym am 7. Oktober 2012 17:55 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

Verkauf EFSF / steuerlicher Zirkus // hinter diesem Blödsinn steckt immer die dwp-Bank als Wertpapierdienstleister der Sparkassen/Volksbanken und einiger Privatbanken

Sonntag, 7. Oktober 2012

Verkauf EFSF / steuerlicher Zirkus // hinter diesem Blödsinn steckt immer die dwp-Bank als Wertpapierdienstleister der Sparkassen/Volksbanken und einiger Privatbanken

Hallo Rolf,

ich habe nun die 2014er EFSF Bonds verkauft (A1G0AG), somit kann ich mir jetzt ein Bild machen was da wie steuerlich verrechnet wurde.

Gehalten hatte ich 15.000 EUR nominal der März-Anleihe (A0T6US).

2419,35 EUR nominal der März-Anleihe wurden ausgebucht, dafür habe ich 1130,00 EUR des EFSF 2014 (A1G0AG) eingebucht bekommen. Das ist auch soweit in Ordnung.

Dafür wurden mir unter´m Strich im Steuertopf-Verrechnungskonto 410,11 EUR als Verlust gutgeschrieben.

Verkauft habe ich nun diese 1130,00 EUR Nennwert zu 101%.

Im Steuerverrechnungstopf sieht es nun so aus:
- für die 1130,00 EUR Nennwert wurden 534,65 EUR Anschaffungskosten kalkuliert
- Verkaufserlös 1136,44 EUR
- macht zusammen 601,79 EUR Gewinn im Steuerverrechnungstopf
Gerechnet wurde nach Differenzmethode.

Letztendlich zahle ich somit für 191,68 EUR (601,79 - 410,11) Abgeltungssteuer!

Kann das sein?
Wie kommen die 534,65 EUR Anschaffungskosten zustande?

Gefühlt bin ich jetzt steuerlich beschissen worden, bringe die Enden aber nicht zusammen.

Könntest Du da mal drüberschauen?

Für einen Hinweis, wo die Depotbank hier ggf. falsch gerechnet hat wäre ich sehr dankbar.

Gruß

Hallo Rolf,

mein Durchschnitts-Einstandskurs für die 15.000 nominal über 4 Tranchen beträgt 40,01% (ohne Transaktionsgebühren).

Meine Depotbank gehört zum Volks- und Raiffeisenverbund.

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ich habe in der Angelegenheit meinen Stuerberater beauftragt, der SPK DA Mores zu lehren....sollte das nicht klappen, werde ich klagen.

Die BAFIN ist ebenfalls involviert.....

erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!

erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!



Dr. Dirk Unrau, Landesgeschäftsführer Hamburg / Schleswig-Holstein der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)

Nach unserer Beurteilung verstößt die Vorgehensweise des griechischen Staates gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales Recht sowie nationales Verfassungsrecht und damit auch gegen den ordre public im Sinne des Paragraphen 6 EGBGB. Die Weigerung Griechenlands, die Staatsanleihen vollständig zurückzuzahlen, stellt zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Anlegers im Sinne des Paragraphen 826 BGB dar und erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung.


 na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!

§ 826
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Samstag, 6. Oktober 2012

die BAFIN wird natürlich auch mit einbezogen (als Anlage Depotauszug, 36 Seiten mit ca 320 Positionen......)

An die BAFIN

SgDuH,

im angehängten Depotauszug fehlen wesentliche Angaben zu Lagerland, Lagerstelle bzw sind falsch (arg-peso-discount-bond mit fehlerhafter lagerlandangabe luxemburg)

Sollten Sie das auch so sehen, so bitte ich um ihre Massnahmen die SPK DA "auf den Pfad der Tugend" zu lenken.

MfG

Rolf Koch

trotz der "rotzfrechen" und arroganten und ignoranten aussagen (wir berechnen zwar quartalsweise sind aber nicht in der lagen / willens und nicht bereit rechnung zu legen für die depotkosten) seitens der spk da

trotz der "rotzfrechen" und arroganten und ignoranten aussagen (wir berechnen zwar quartalsweise sind aber nicht in der lagen / willens und nicht bereit rechnung zu legen für die depotkosten)  seitens der spk da von vor wochen klappt es jetzt ja zügig mit erstellung und übersendung dieses depotauszüge mit rechnungslegung.

nur leider sind sie teilweise falsch und teileweise fehlen angaben komplett.

so sind bei allen girosammelverwahrten papieren keine angaben zu lagerland und lagerstelle gemacht.

bei einer reihe von wr-gutschriften sind keine angaben zu lagerland und lagerstelle gemacht.

bei einigen wr-gutschriften sind falsche landesangaben zu wr-rechnung gemacht.

bei allen fehlt die angabe der lagerstelle

rolf koch

ein wenig info zum rechtlichen hintergrund....


(aus einer email von mir an die eher provinziell ausgerichtete mittlere sparkasse in südhessen)

siehe unten.....

Donnerstag, 4. Oktober 2012

Ich bin gerade dabei eine Klage vs SPK DA zur Auskunft über die Lagerstellen der WR-Bestände vorzubereiten.....

§ 14 Verwahrungsbuch

(1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
(2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.
(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelverwahrung.
(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Dritten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.
(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er nicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittverwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen.

Montag, 1. Oktober 2012

kontobelastung von ca 430 € ohne nachweis erbrachter leistung / ohne rechnung und ohne ablieferung der leistung

kontobelastung von ca 430 € ohne nachweis erbrachter leistung / ohne rechnung und ohne ablieferung der leistung


das verhalten ist skandalös und entspricht nicht den sitten eines anständigen kaufmanns....und dürfte auch gegen entsprechenden vorschriften des HGB stehen

1.10.2012

rolf koch

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wie sagt Steinbrück so schön:

den Finanzsektor bändigen.....oder so ähnlich.....