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Mittwoch, 10. Oktober 2012

Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 5 Fassung Juli 2012 der SPK DA

Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 5
Fassung Juli 2012
Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die
Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht
in Urkunden verbrieft sind (nachstehend "Wertpapiere").
Geschäfte in Wertpapieren
1. Formen des Wertpapiergeschäfts
1.1 Kom m iss ions-/Festpreisgesc hafte
Sparkasse und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von
Kommissionsgeschäften (1.2) oder Festpreisgeschäften (1.3) ab.
1.2 Kommissionsgeschäfte
Führt die Sparkasse Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von
Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des
Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer Zentralen
Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab
oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär),
ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen
Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die
Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt
werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen
1.3 Festpreisgeschäfte
Vereinbaren Sparkasse und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft
einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein
Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Sparkasse vom
Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn
als Verkäuferin. Die Sparkasse berechnet dem Kunden den vereinbarten
Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener
Zinsen (Stückzinsen).
2. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte
Die Sparkasse führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden
Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil
der Sonderbedingungen. Die Sparkasse ist berechtigt, die
Ausführungsgrundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben
zu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die
Sparkasse den Kunden jeweils informieren.
Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft
3. Usancen/Unterrichtung/Preis
3.1 Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen
Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am
Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen
(Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners der Sparkasse.
3.2 Unterrichtung
Über die Ausführung des Auftrags wird die Sparkasse den Kunden
unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen
Handel an einer Börse gegen die Sparkasse oder den
Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner
gesonderten Benachrichtigung.
3.3 Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Aufwendungen
Die Sparkasse rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des
Ausführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu
stellen. Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes
Die Sparkasse ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von
Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein
für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des
Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Sparkasse den Auftrag ganz
oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.
5. Festsetzung von Preisgrenzen
Der Kunde kann der Sparkasse bei der Erteilung von Aufträgen
Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte
Aufträge).
6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen
6.1 Preislich unlimitierte Aufträge
Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den
Ausführungsgrundsätzen (2.) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für
eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine
Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes
Sparkasse Darmstadt
Rheinstr. 10-12, 64283 Darmstadt
möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der
Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Sparkasse den Kunden hiervon
unverzüglich benachrichtigen.
6.2 Preislich limitierte Aufträge
Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden
Monats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats
eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird,
entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) für den nächsten Monat
vorgemerkt. Die Sparkasse wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer
seines Auftrags unverzüglich unterrichten.
7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf
von Bezugsrechten
Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten
sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte
Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf
des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von
Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt
sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen.
Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag des
Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt 15.
Abs. 1.
8. Erlöschen laufender Aufträge
8.1 Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung
von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an
inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung,
sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an
dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechte
gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des
Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der
Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien
und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mit
Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter
Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittet
notiert werden.
8.2 Kursaussetzung
Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen
besonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt
(Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz
auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern
die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen.
8.3 Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen
Ausführungsplätzen
Bei der Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen
Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischen
Ausführungsplätze.
8.4 Benachrichtigung
Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Sparkasse den Kunden
unverzüglich benachrichtigen.
9. Haftung der Sparkasse bei Kommissionsgeschäften
Die Sparkasse haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des
Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den
Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines
Ausführungsgeschäfts haftet die Sparkasse bei der Beauftragung eines
Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und
Unterweisung.
Erfüllung der Wertpapiergeschäfte
10. Erfüllung im Inland als Regelfall
Die Sparkasse erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht die
nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung die
Anschaffung im Ausland vorsehen.
11. Anschaffung im Inland
Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Sparkasse dem Kunden, sofern die
Wertpapiere zur Girosammelverwahrung bei der deutschen
Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG) zugelassen sind,
Miteigentum an diesem Sammelbestand - Girosammel-Depotgutschrift -
(GS-Gutschrift). Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung
zugelassen sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren
verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Sparkasse für den Kunden
gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter
(Streifbandverwahrung).
12. Anschaffung im Ausland
12.1 Anschaffungsvereinbarung
Die Sparkasse schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn
- sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen
Wertpapieren im Ausland ausführt oder
- sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäfts ausländische
Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich
gehandelt werden oder
-s ie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren
ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines
Festpreisgeschäfts verkauft, die zwar im Inland börslich oder
außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft
werden.
12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Sparkasse wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland
verwahren lassen Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen
Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene
ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der
Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des
Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer
geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
12.3 Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Sparkasse wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung
der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den
Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige
Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für
den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in
Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen
Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
12.4 Deckungsbestand
Die Sparkasse braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der
ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen
Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im
Lagerland für die Kunden und für die Sparkasse aufbewahrten
Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift
erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen
Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer
Gewalt. Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der
Sparkasse nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im
Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands
treffen sollten.
12.5 Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand
zu tragen, so ist die Sparkasse nicht verpflichtet, dem Kunden den
Kaufpreis zurückzuerstatten
Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung
13. Depotauszug
Die Sparkasse erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.
14. Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung
14.1 Inlandsverwahrte Wertpapiere
Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Sparkasse für die
Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von
rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit Der Gegenwert von Zins-,
Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art
wird unter dem Vorbehalt gutgeschneben, dass die Sparkasse den Betrag
erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Sparkasse selbst
zahlbar sind Die Sparkasse besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und
Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
14.2 Auslandsverwahrte Wertpapiere
Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem
ausländischen Verwahrer.
14.3 Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen
Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Sparkasse
den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand
der Veröffentlichungen in den "Wertpapier-Mitteilungen". Bei einer
Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren
Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt
(Nummernauslosung), wird die Sparkasse nach ihrer Wahl dem Kunden für
die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder
Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer
internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand
entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung
wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann
stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
14.4 Einlösung in fremder Währung
Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in
ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die
Sparkasse den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser
Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung
unterhält. Anderenfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift in
Euro erteilen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/
Wandelschuldverschreibungen
15.1 Bezugsrechte
Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Sparkasse den Kunden
benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in den "Wertpapier-
Mitteilungen" erschienen ist. Soweit die Sparkasse bis zum Ablauf des
vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des
Kunden erhalten hat. wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden
gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen, ausländische
Bezugsrechte darf die Sparkasse gemäß den im Ausland geltenden
Usancen bestens verwerten lassen.
15.2 Options- und Wandlungsrechte
Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen wird die Sparkasse den Kunden mit der
Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den
"Wertpapier-Mitteilungen" hingewiesen worden ist.
16. Weitergabe von Nachrichten
Werden in den "Wertpapier-Mitteilungen" Informationen veröffentlicht, die
die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche
Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/
Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese
Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition
des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des
Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist So wird sie
insbesondere Informationen über
- gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote,
- freiwillige Kauf- und Umtauschangebote,
- Sanierungsverfahren
zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die
Information bei der Sparkasse nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die
vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten
sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen
Ansprüchen des Kunden stehen.
17. Prüfungspflicht der Sparkasse
Die Sparkasse prüft anhand der Bekanntmachungen in den "Wertpapier-
Mitteilungen" einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden ob
diese von Verlustmeldungen (Opposition), Zahlungssperren und
dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur
Kraftloserklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung
18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
18.1 Urkundenumtausch
Die Sparkasse darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in
den "Wertpapier-Mitteilungen" bekannt gemachten Aufforderung zur
Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese
Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine
Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der
Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit
der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
18.2 Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der
Wertpapiereigenschaft
Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre
Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so
können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden
ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit
möglich, dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird
über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche
Vernichtung unterrichtet Erteilt er keine Weisung, so kann die Sparkasse
die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung
der Mitteilung an den Kunden vernichten
19. Haftung
19.1 Inlandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Sparkasse für
jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen hinzuzieht Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift
erteilt wird, haftet die Sparkasse auch für die Erfüllung der Pflichten der
Clearstream Banking AG.
19.2 Auslandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich die
Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des
von ihr beauftragten ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers
Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG oder
einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie einer Verwahrung
durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die Sparkasse für
deren Verschulden
20. Sonstiges
20.1 Auskunftsersuchen
Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert
werden oder die ein Kunde von der Sparkasse im Inland oder im Ausland
verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen
Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Sparkasse oder des Kunden
bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die
Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Sparkasse wird
entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie
hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
20.2 Einlieferung/Überträge
Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Sparkasse inoder
ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder
Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt
der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WR-Gutschrift nach
Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.

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