§ 14 Verwahrungsbuch
(1)
Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder
Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige
Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen
sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale aus
Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden,
genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
(2)
Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine
Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem
Geschäftsgang erfolgen konnte.
(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelverwahrung.
(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben.
Ergibt sich der Name des Dritten nicht aus der sonstigen Buchführung,
aus Verzeichnissen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder
aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Dritten im
Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach §
5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur
Verfügung über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem
Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.
(5)
Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er nicht Eigentümer der
von ihm dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3),
so hat der Drittverwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch
kenntlich zu machen.
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