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Sonntag, 7. Oktober 2012

erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!

erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!



Dr. Dirk Unrau, Landesgeschäftsführer Hamburg / Schleswig-Holstein der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)

Nach unserer Beurteilung verstößt die Vorgehensweise des griechischen Staates gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales Recht sowie nationales Verfassungsrecht und damit auch gegen den ordre public im Sinne des Paragraphen 6 EGBGB. Die Weigerung Griechenlands, die Staatsanleihen vollständig zurückzuzahlen, stellt zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Anlegers im Sinne des Paragraphen 826 BGB dar und erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung.


 na, wenn das nicht Mithaftungen der Depotbanken auslöst !!!

§ 826
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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