II.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche
nicht zu. Jedenfalls kann die Klägerin von der Beklagten keine Auskünfte im gewünschten
Umfang verlangen ohne hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
1. Die Beklagte ist ihren Benachrichtigungs- und Rechnungslegungspflichten im Rahmen
der jeweiligen Einkaufskommissionsgeschäfte zum Erwerb der streitgegenständlichen
Staatsanleihen durch die Klägerin ordnungsgemäß nachgekommen.
Nach § 384 Abs. 2 HGB hat der Kommissionär dem Kommittenten die erforderlichen
Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich
Anzeige zu machen und über das Geschäft Rechenschaft abzulegen. Diesen
Pflichten ist die Beklagte ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat der Klägerin gegenüber
schriftlich die Ausführungen des jeweiligen Effektengeschäfts zum Erwerb
der streitgegenständlichen Staatsanleihen angezeigt und hierüber ordnungsgemäß
durch Erteilung von WR-Gutschriften Rechnung gelegt. Weitergehende Pflichten bestanden
für die Beklagte nach § 22 Abs. 1 DepotG sowie den einschlägigen Bestimmungen
der zugrunde gelegten Bedingungen für Wertpapiergeschäfte nicht.
Gemäß § 22 Abs. 1 DepotG braucht der Kommissionär, wenn Wertpapiere vereinbarungsgemäß
im Ausland angeschafft und aufbewahrt werden, das Stückeverzeichnis
erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann zwar die
Übersendung jederzeit verlangen. Die Übersendung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn das ausländische Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren
durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht, was regelmäßig der Fall
ist. Eine Eigentumsübertragung durch Übersendung des Stückeverzeichnisses kennt
neben dem deutschen Recht lediglich das österreichische Recht nach § 13 DepotG
( Böttcher, DepotG, 1. Aufl., 2012, § 22, Rdn. 4; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen,
3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 112; Behrends, in: Scherer, DepotG, 2012,
§ 22, Rdn. 34 ff.; Klanten, in: Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, Bd. I, § 72, Rdn.
141; MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl., 2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn.
208; Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 23 f.).
In diesen Fällen wird dem Anleger über die sog. Gutschrift in Wertpapierrechnung
(WR-Gutschrift) die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeräumt. Dies
wird ausdrücklich auch in den dem Depotvertrag mit der Klägerin zugrunde gelegten
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte festgelegt. Nach Nr. 12.3 dieser Bedingungen
die Beklagte dem Kunden im Rahmen der WR-Gutschrift allerdings lediglich den ausländischen
Staat als Lagerland der Wertpapiere anzugeben. Es wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass die frühere Fassung nach Nr. 2 der Sonderbedingungen
für Auslandsgeschäfte in Wertpapierbedingungen noch vom „Lagerort“
sprach. Dieser Wortlaut wurde zwischenzeitlich korrigiert mit der Verpflichtung der
depotführenden Bank oder Sparkasse zur Angabe des Lagerlandes. Die Bezugnahme
auf das Lagerland der Wertpapiere dient gerade nicht zur Bestimmung des konkreten
Verwahrortes, den die Depotbank aufgrund der mehrstufigen Verwahrsysteme
unter Einschaltung mehrerer Zwischenverwahrer ohnehin nicht kennt (vgl. Bunte,
AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 114 aE; Heinsius/
Horn/Than, DepotG, § 22, Rdn. 35). Schließlich steht sogar die fehlende Angabe
des Lagerlandes einer wirksamen Ausführungsanzeige und Rechnungslegung im
Wege der Erstellung einer WR-Gutschrift nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v.
01.02.1988 - II ZR 152/87, Rz. 17, WM 1988, 402; Klanten, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, § 72, Rn. 148). Dann
kann die fehlende Angabe des konkreten Lagerortes der Wertpapiere erst Recht keine
Verletzung der Benachrichtigungs- und Rechnungslegungspflichten des Kommissionärs
nach § 384 Abs. 2 BGB darstellen.
Die Beklagte ist danach auf Grundlage der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen
sowohl von einer Eigentumsverschaffung durch Übersendung des Stückeverzeichnisses
als auch von der Auskunft über den konkreten Lagerort der Wertpapiere
befreit. Sie hatte der Klägerin gegenüber lediglich eine WR-Gutschrift über die Anschaffung
der jeweiligen streitgegenständlichen Staatsanleihe zu erstellen. Dieser
Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die WR-Gutschrift stellt ein abstraktes Schuldversprechen
dar, über das dem Kunden zwar grundsätzlich ein Auslieferungsanspruch
aus dem im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand an Wertpapieren eingeräumt
wird (vgl. Nr. 12.4 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte).
die Wertpapiere physisch lieferbar sind (vgl. MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl.,
2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn. 210; Klanten, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, § 72, Rn. 158).
Die Klägerin hat über ihren Depotbevollmächtigten in Vergangenheit auch für verschiedene
im Ausland angeschaffte und dort verwahrte Wertpapiere die Versendung
eines Stückeverzeichnisses unter Bezugnahme auf § 22 DepotG geltend gemacht.
Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2012 Stellung und wie den Depotbevollmächtigten
der Klägerin auf die nationale und internationale Rechtslage hin,
die einem Anspruch auf Übersendung eines Stückeverzeichnisses für Ausländsanleihen
entgegensteht.
Beweis: Schreiben der Beklagten an den Depotbevollmächtigten der Klägerin vom
12.09.2012, in Kopie, als Anlage B12.
Die Klägerin legt auch im Rahmen der klageweise geltend gemachten vorbereitenden
Auskunftsansprüche nicht dar, dass die jeweilige Staatsanleihe, deren Erwerb
ihr über WR-Gutschriften bestätigt wurde, physisch lieferbar ist. Sie bringt auch nicht
vor, ob die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht einer Übersendung des Stückeverzeichnisses entgegenstehen. Ihr Vortrag
lässt auch vollkommen offen, ob für die jeweilige Staatsanleihe eine (Global-)
Urkunde ausgestellt ist oder ob es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.
Darüber hinaus ist dem Vortrag er Klägerin nicht zu entnehmen, ob ihr selbst im Falle
der Existenz von (Global-) Urkunden über die jeweilige Staatsanleihe überhaupt ein
Anspruch auf Erstellung und Lieferung einer Einzelurkunde zusteht oder dieser Anspruch
nicht vielmehr nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen ist.
Zusammen genommen kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Beklagte bezogen
auf die streitgegenständlichen Wertpapiere keine Pflichten aus den Kommissionsverträgen
verletzt hat. Sie ist ihren Auskunfts- und Informationspflichten hinreichend
nachgekommen. Ansprüche auf Auslieferung von Stückeverzeichnissen für
die im Ausland angeschafften und verwahrten Wertpapiere stehen der Klägerin nicht
zu. Ebenso wenig kann die Klägerin aus den zugrunde liegenden Kommissionsverträgen
einen Anspruch auf Benennung der konkreten Lagerstellen der streitgegenständlichen
Wertpapiere herleiten.
2. Auch aus dem Depotvertrag ergeben sich vorliegend keine weitergehenden Auskunftspflichten
der Beklagten mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt und Umfang.
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche sind nicht nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB
begründet. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten
ist unter Berücksichtigung der dem Depotvertrag zugrunde gelegten
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte begrenzt. Es fehlt im Übrigen bereits an der
Erforderlichkeit der gewünschten Auskünfte. Die Klägerin legt kein nachvollziehbares
Auskunftsinteresse dar. Darüber hinaus steht den Auskunftsansprüchen der Einwand
der Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit entgegen, insbesondere nachdem
sich die Klägerin nicht bereit erklärt hat, für die gewünschten Auskünfte ein Entgelt
zu entrichten. Schließlich ist das Auskunftsverlangen der Klägerin dem Einwand des
Rechtsmissbrauchs ausgesetzt.
666 BGB gewährt dem Auftraggeber grundsätzlich einen selbständigen Anspruch
auf Auskunft. Allerdings ist dieser Auskunftsanspruch gegenüber Banken nicht unbeschränkt.
Er ist insbesondere von schützenswerten Interessen des Auftraggebers
abhängig. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich
den vertraglichen Vereinbarungen, der Natur des Schuldverhältnisses, nach Treu
und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles. Inhalt und
Grenzen der Informationspflicht beziehen sich dabei stets auf das konkrete Rechtsverhältnis.
Auch der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB orientiert sich unter anderem
am Maßstab der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urt. v.
04.07.1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.02.2012 - 19 U
188/11, NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 17; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 666 Rn. 1
m.w.N.) Der vorgenannten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch
unter dem Vorbehalt steht, dass die begehrte Auskunft der beklagten Bank
zumutbar ist. Dies ist umso problematischer je umfänglicher die begehrte Auskunft
sein soll und je größeren Aufwand sie erfordert. Ein Kreditinstitut ist insbesondere
dann nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn deren Erfüllung einen besonderen Kostenaufwand
erfordert und der Kunde einen angemessenen Ersatz dafür ablehnt (vgl.
BGH, Urteil vom 30.01.2001 - XI ZR 183/00, NJW2001, 1486; BGH, Urteil vom 14.
April 1988 - III ZR 28/87, NJW-RR 1988, 1072, 1073; BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - III
ZR 144/84, NJW 1985, 2699, 2700). Die Auskunftspflicht unterliegt im Übrigen den
Schranken des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung
gemäß § 242 BGB (vgl. KG Berlin, Urt. v. 12.10.2001 - 15 U 6025/00, NJWRR
2002, 708; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 666, Rdn. 1). Danach besteht für
den Auftraggeber kein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB, wenn er für die begehrte
Auskunft bereits kein vernünftiges und nachvollziehbares Interesse darlegen kann
oder dessen Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem
Aufwand steht, der durch die Erteilung der Auskunft entsteht, (vgl. BGH, Urt. v.
16.05.1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; BGH, Urt. v. 18.06.1998 - IX ZR
311/95, NJW 1998, 2969).
a) Vertraglich eingeschränkter Umfang an Auskunftspflichten des depotführenden
Kreditinstituts
Zwischen den Parteien ist lediglich ein Basisdepotvertrag zustande gekommen.
Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch nur auf Bankverwahrungspflichten sowie
gewisse Überwachungs- und Benachrichtigungspflichten beschränkt (z.B. bei
Verlosungen, Kündigungen oder Umwandlungen einer Aktiengesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft). Nicht Gegenstand eines solchen Depotvertrags ist eine
umfassende Beratung und Auskunft gegenüber dem Kunden (BGH, Urt. v.
23.11.2004 - X I ZR 137/03, WM 2005, 270; OLG München, Urt. v. 05.03.1997 -
15 U 5361/96, WM 1997, 1802; Einsele, in: MünchKommHGB, Depotgeschäft,
Rn. 3; Scherer, DepotG, Vor § 1, Rn. 32). Sämtliche Aufträge zur Anschaffung
der streitgegenständlichen Wertpapiere im Ausland, die der Depotbevollmächtigte
der Klägerin erteilte, erfolgten im Zuge eines beratungsfreien Kommissionsauftrages
(„Execution only“). Die Beklagte war daher keinen weitergehenden Beratungs-,
Auskunfts- und Informationspflichten ausgesetzt.
Darüber hinaus werden die bestehenden Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten
der Beklagten im Rahmen des Depotvertrages durch die weiteren Rege-
lungen in den sowie die Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) begrenzt.
Die in den Klausel 12.3 sowie 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte begründeten
Informationspflichten der Beklagten (Anlage B3) konkretisieren und
begrenzen die Auskunftspflichten im Rahmen des Depotvertrages nach §§ 675,
666 BGB (vgl. vgl. Binder, in: Langenbucher/Bliesener/Spinlder, Bankrechts-
Kommentar, 1. Aufl., 2013, Kap. 38, Rdn. 2; MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl.,
2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn. 171; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen,
3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 139 f. u. 145). Nach Klausel 12.3 dieser
Bedingungen ist die Beklagte jedoch lediglich verpflichtet, bei Anschaffung von
Wertpapieren im Ausland im Zuge der WR-Gutschrift Auskunft über das Lagerland
und nicht die konkrete Lagerstelle zu erteilen. Darüber hinaus legt Klausel
16 gerade fest, dass bei unerheblichen Informationen ein Benachrichtigung und
Auskunft gegenüber dem Kunden unterbleiben kann, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn „die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht
zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den
möglichen Ansprüchen des Kunden stehen“. Hierdurch wird der Umfang der Auskunftspflichten
der Beklagten bereits vertraglich ausdrücklich auf die Angabe des
Lagerlandes und im Übrigen über den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
begrenzt.
Zudem gilt es ergänzend für Inhalt und Reichweite der vertraglich der auf Grundlage
des Depotvertrages geschuldeten Auskunfts- und Informationspflichten die
Bekanntmachung der BaFin über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit
des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen
vom 21. Dezember 1998 zu berücksichtigen. Danach wird für den vorliegenden
Zusammenhang unter Punkt „11. Depotabstimmung“ ausgeführt:
„(1) Die Depots sind mindestens einmal jährlich mit den Depotkunden durch
Übersendung von Depotauszügen abzustimmen. ...
(2) Aus den Depotauszügen muß der Bestand des Depots zum Abstimmungstag
einwandfrei zu entnehmen sein. In den Depotauszügen sind die dem Kreditinstitut
anvertrauten Wertpapiere einzeln mit ihrem Nennbetrag oder der
Stückzahl, der genauen Bezeichnung der Wertpapierart einschließlich der Angabe
ihrer Merkmale (Serie, Gruppe, Reihe usw.) und der Verwahrungsart aufzuführen.
... Aus der Angabe der Verwahrungsart im Depotauszug muß für
den Hinterleger eindeutig erkennbar sein, in welcher Weise er Eigentum an
den Wertpapieren besitzt. Schuldrechtliche Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren,
die im Verwahrungsbuch des Kreditinstituts verbucht sind, müssen in
den Depotauszügen aufgeführt und als solche gekennzeichnet werden. ...
Sind die Wertpapiere inländischen Kreditinstituten zur Drittverwahrung anvertraut,
so ist die Angabe des Lagerortes nur dann erforderlich, wenn die Wertpapiere
auf Weisung des Hinterlegers einem bestimmten dritten Kreditinstitut
übergeben worden sind. Im Ausland angeschaffte und dort verwahrte Wertpapiere
sind in den Depotauszügen wie in den Verwahrungsbüchern als Posten
der Wertpapierrechnung unter Angabe des Lagerlandes auszuweisen.“
Beweis: Auszug aus der Bekanntmachung der BaFin über die Anforderungen
an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und
der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom
21. Dezember 1998, in Kopie, als Anlage B13.
Diese Richtlinien definieren sehr konkret Inhalt und Umfang der Auskunfts- und
Informationspflichten für das depotführende Kreditinstitut. Diese Vorgaben der
BaFin strahlen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kunden und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zumindest mittelbar aus, zumal der Kunde
grundsätzlich davon ausgehen darf, dass solche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche
Richtlinien halten und dadurch zivilrechtlich bedeutsame Standards
begründet werden. Die Richtlinie der BaFin zur ordnungemäßen Depotführung
sieht allerdings ebenfalls vor, dass die depotführende Bank oder Sparkasse
bei Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren im Ausland lediglich dem
Kunden gegenüber das Lagerland und gerade nicht die konkrete Lagerstelle im
Ausland angeben muss.
Danach ist die Beklagte aufgrund des durch die zugrunde gelegten Bedingungen
für Wertpapiergeschäfte sowie Richtlinien der BaFin für die Depotführung ausdrücklich
begrenzten Umfangs ihrer Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber
der Klägerin nicht verpflichtet, Auskunft über die konkreten Lagerstellen für
die streitgegenständlichen Wertpapiere zu erteilen.
b) Keine Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche scheitern nach den bisherigen Ausführungen
der Klägerin zudem auch an der fehlenden Erforderlichkeit. Die Klägerin
gibt vor, sie benötige die gewünschten Auskünfte zum Lagerort der streitgegenständlichen
Staatsanleihen für eine mögliche „Durchsetzung gerichtlicher Ansprüche“
gegen die jeweiligen Emittenten im Ausland. Dies erfordere die Vorlage
von beglaubigten (Global-) Urkunden. Ferner seien die Auskünfte für den Fall einer
Übertragung der Depotpositionen im Hinblick auf Lagerstellengebühren von
Bedeutung. Für das weitere Auskunftsbegehren über die Einholung einer „3-
Punkte-Erklärung“ wird von der Klägerin lediglich die „Sicherung ihrer schuldrechtlichen
Ansprüche“ angeführt.
Es wird von der Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt, dass es für die gerichtliche
Anspruchsdurchsetzung gegenüber den Emittenten der Vorlage von Urkunden
bedarf. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungen des OLG
Frankfurt (Urt. v. 13.06.2006 - 8 U 107/03, Rz. 22, WM 2007, 929; Urt. v.
28.11.2008 - 8 U 243/07, Rz. 15 u. Urt v. 07.02.2012 - 8 U 114/11, Rz. 20, jew.
abrufbar bei juris; ebenso LG Köln, Urt. v. 19.03.2010 - 87 O 159/08, Rz. 59,
GWR 2010, 280), wonach
„Die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen
grundsätzlich durch einen zeitnahen Depotauszug
nachgewiesen werden [kann], aus dem sich der vollständige Name und die
vollständige Anschrift des Gläubigers, der Nennwert der von ihm gehaltenen
Schuldverschreibungen sowie deren Kennzeichnung (WKN bzw. ISIN) ergibt. “
Ferner drohen der Klägerin auch im Übrigen aus einer Nichtvorlage von (Global-)
Urkunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Emittenten keine
prozessualen Nachteile. Es besteht für die Emittenten insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
nach § 797 BGB, wonach sie Ansprüche der Klägerin
nur gegen Aushändigung der Urkunden zu erfüllen bereit ist. Globalurkunden
bzw. die Sammelqlobalurkunden können durch den Anleihegläubiger naturgemäß
nicht ausgehändigt werden. Der Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
vor doppelter Inanspruchnahme gemäß § 797 BGB wird bei Verbriefung
in Globalurkunden daher im Urteilstenor nur dahin berücksichtigt und umgesetzt,
dass dieser „gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der
Zahlung“ zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - XI ZR 356/08, abrufbar
bei juris; im Übrigen, BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ
160, 121, (124)).
Nach dem Vortrag der Klägerin bleibt im Übrigen bereits offen, dass nach den
jeweiligen zivilprozessualen Rechtsordnungen der Länder Argentinien, Belize,
Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay und Venezuela
die Urkundsvorlage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den
Emittenten aus der zugrunde liegenden Anleihe erforderlich ist.
Darüber hinaus lässt der Vortrag der Klägerin bereits im Ansatz jegliche Ausführungen
dazu vermissen, ob für die einzelnen Staatsanleihen überhaupt eine
(Global-) Urkunde existiert oder es sich nicht vielmehr um typische Emissionen
von unverbrieften Staatsanleihen in Form von Wertrechten handelt. Ferner legt
die Klägerin für die behauptete Erforderlichkeit der gewünschten Auskünfte nicht
dar, dass selbst im Falle der Existenz einer Globalurkunde für die jeweilige streitgegenständliche
Staatsanleihe der Anspruch des Hinterlegers auf Erstellung und
Lieferung von Einzelurkunden nicht ausgeschlossen ist. Hierbei gilt es folgendes
zu berücksichtigen:
Die Ablösung von (Global-) Urkunden verbunden mit der Entmaterialisierung von
Wertpapieren befindet sich bereits seit längerer Zeit im Vordringen. In Deutschland
wird gerade im Bereich der Emission von Bundes- und Länderanleihen auf
Globalurkunden verzichtet, weil entsprechende anleihenspezifische Vorschriften
fehlen. Bundeswertpapiere werden als Forderungen der Gläubiger nicht mehr in
Urkunden verbrieft, sondern nach §§ 5, 6 BSchuWG als Sammelschuldbuchforderung
in das Bundesschuldbuch eingetragen. Dabei fungiert das Bundesschuldbuch
als öffentliches Register für Wertrechte des Bundes. Seit 1998 wird auch
der EZB in Deutschland die Möglichkeit zur Emission von unverbrieften Schuldtiteln
gewährleistet. Auch in ausländischen Rechtsordnungen (bspw. Frankreich,
Spanien, Italien, USA) besteht bereits ein urkundenfreies, ausschließlich auf
Buch- bzw. Registereintragungen basierendes Effektensystem. So sieht insbesondere
auch das US-amerikanische Recht nicht nur die Möglichkeit der Emission
unverbriefter Wertrechte, sondern auch ein indirektes Verwahrsystem für
Wertpapiere vor. Charakteristikum des indirekten Verwahrsystems ist, dass die
Identität der Wertpapieranleger sich nicht aus den Registern der Emittenten ergibt,
sondern erst feststellbar ist, wenn man der Kette von Eintragungen der
(Zwischen-) Verwahrer bis zum einzelnen Kunden folgt. Während in den Registern
der Emittenten nur die Wertpapiersammelbank eingetragen ist, werden aus
- 1
den Büchern der Wertpapiersammelbank die Namen der Banken und Broker ersichtlich,
die Mitglieder dieser Wertpapiersammelbank sind. Die Identität der Anleger
ist hingegen erst aus den Aufzeichnungen der Banken und Broker feststellbar.
Dieses indirekte System nicht allein in den USA, sondern etwa auch in der
Bundesrepublik praktiziert. So ist auch im deutschen Zentralverwahrsystem die
Identität des Wertpapierinhabers nicht aus den Büchern des deutschen Kassenvereins,
nunmehr Clearstream, ersichtlich. Ferner besteht nach den Bestimmungen
des UCC bei Emission unverbriefter Wertrechte dem Anleger gegenüber lediglich
ein sog. „security entitlement“ eingeräumt. Darunter versteht man die
Rechtsposition, die der Investor insbesondere durch die Gutschriftsbuchung des
Verwahrers an den auf dem betreffenden Konto verbuchten Vermögenswerten
(namentlich Wertpapieren) erhält. Hierdurch erlangt der Anleger zwar keine
(Voll-) Eigentümerstellung an den für ihn verbuchten Vermögenswerten, erhält
damit aber das Recht eingeräumt, die mit diesen Werten verbundenen Rechte
auszuüben. Die Position des Anlegers kann also als eine Art von wirtschaftlicher
Eigentümerstellung charakterisiert werden. Allein aus dieser Position wird dem
Anleger als Inhaber des „security entitlement“ ohne jegliche Urkunde in die Lage
versetzt, die Rechte aus dem Wertpapier selbst geltend zu machen (vgl. hierzu
im einzelnen Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht - Funktionsverlust von Effektenurkunden
im internationalen Rechtsverkehr, 1995, S. 7 ff. (für das deutsche
Recht), S. 215 ff. (für das englische Recht), S. 302 ff. (für das US-amerikanische
Recht); Binder, in: Langenbucher/Bliesener/Spinlder, Bankrechts-Kommentar, 1.
Aufl., 2013, Kap. 38, Rdn. 1; Dittrich, in: Scherer, DepotG, 2012, § 17a, Rdn. 3 ff.;
Will, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rdn. 18.120
ff.; Zahn/Kock, WM 1999, 1955, (1962 ff.); Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt
gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 27 ff.).
Danach ist es äußerst nahe liegend, dass es der begehrten Auskünfte bereits
deshalb nicht bedarf, da auch die Rechtsordnungen der Länder Argentinien, Dominikanische
Republik, Griechenland, Seychellen, etc. zumindest für Anleihen
der öffentlichen Hand ebenfalls die Möglichkeit zur Emission unverbriefter Anleihen
vorsehen und der jeweilige Emittent hiervon bei Emission der Staatsanleihe
auch Gebrauch gemacht hat.
Ferner kann für die jeweilige Staatsanleihe eine Dauer-Globalurkunde ausgestellt
worden sein, was ebenfalls die behauptete Erforderlichkeit der Auskunft des Lagerortes
zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Emittentin unter Vorlage
der Urkunde entfallen lässt. Über die Dauerglobalurkunde wird eine Emission
für ihre gesamte Laufzeit in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, wobei
nach den Emissionsbedingungen der Anspruch des Hinterlegers auf die Lieferung
von Einzelurkunden - auch mit Wirkung zugunsten der Wertpapiersammelbank
oder Zentralverwahrers - ausgeschlossen ist. Die Emission von DauerGlobalurkunden
stellt inzwischen den praktischen Regelfall dar (Binder, in: Langenbucher/
Bliesener/Spinlder, Bankrechts-Kommentar, 1. Aufl., 2013, Kap. 38,
Rdn. 11; Blitz, WM 1997, 2211). National findet sich hierfür die Rechtsgrundlage
in § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG. Ist danach der Aussteller gemäß dem zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde
verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der
Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt
werden. Soweit danach die Auslieferung effektiver Stücke durch die Ver-
wahrerin über die Depotbanken an die Hinterleger nach § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG
ausgeschlossen ist, hat der Anleihegläubiger somit rechtlich keine Möglichkeit,
sich das Original oder eine beglaubigte Abschrift der (Global-) Urkunde aushändigen
zu lassen und zum Beweis ihrer Anspruchsberechtigung vorzulegen. Maßgeblich
sind daher vorliegend auch die jeweiligen Emissionsbedingunqen, wonach
gegebenenfalls der Emittent nicht zur Ausstellung von Einzelurkunden verpflichtet
ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Klägerin zur behaupteten Erforderlichkeit
der gewünschten Auskünfte zu den Lagerorten als nicht hinreichend
substantiiert dar. Es wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass für die
streitgegenständlichen Staatsanleihen eine (Global-) Urkunde existiert. Darüber
hinaus wird bestritten, dass der Klägerin im Falle der Existenz von (Global-) Urkunden
für die jeweilige Staatsanleihe ein Anspruch auf Erstellung und Aushändigung
von Einzelurkunden zusteht. Die Klägerin muss daher zur Glaubhaftmachung
des von ihr in unsubstantiierter Weise behaupteten Auskunftsinteresses
bzw. zur Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte zunächst einmal für jede einzelne
Staatsanleihe darlegen, dass es sich nicht um unverbriefte Anleihen handelt
und überhaupt jeweils eine (Global-) Urkunde ausgestellt wurde sowie bei
Existenz einer Globalurkunde, dass ihr möglicher Anspruch auf Erstellung und
Herausgabe einer Einzelurkunde nicht nach den jeweiligen Emissionsbedingungen
ausgeschlossen ist.
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich eines Anspruches gegen
einen Dritten berühmt, nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen diejenigen
Tatsachen vorzutragen hat, aus denen sich ein solcher Anspruch ergibt. Dies gilt
auch für Auskunftsansprüche, die die Begründung eines weitergehenden Anspruches
erst ermöglichen sollen (vgl. speziell für § 666 BGB: OLG Frankfurt, Urt.
v. 29.02.2012 - 19 U 188/11, Rz. 18 u. 22, NJW-RR2012, 1075; OLG Braunschweig,
Urt. v. 25.10.2012 - 8 U 15/12, Rz. 24, abrufbar bei juris; im Übrigen: LG
Berlin, Urt. v. 18.10.2006 - 22 O 75/06, NJW 2007, 3584). Die Klägerin legt nicht
hinreichend dar, dass ihr im Rahmen des Depotvertrages trotz des vertraglich
begrenzten Umfangs Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten hinsichtlich
der Wertpapierlagerorte und Einholung „3-Punkte-Erklärungen“ zustehen, insbesondere
nicht dass und wofür es einer derartigen Auskunft bedarf. Es fehlt insbesondere
an Darlegungen zur Notwendigkeit der Urkundsvorlage bei Anspruchsverfolgung
gegenüber dem jeweiligen Emittent, der Existenz von (Global-) Urkunden
für die jeweilige Staatsanleihe und des fehlenden Ausschlusses eines
möglichen Anspruchs auf Erstellung und Aushändigung von Einzelurkunden.
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht hierbei nicht. Eine solche
setzt voraus, dass der darlegungsbelasteten Partei näherer Sachvortrag zu den
einzelnen Vorgängen aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen
nicht möglich ist. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor. Die Klägerin und ihr
Depotbevollmächtigter haben im Zuge von beratungsfreien Aufträgen („Execution
only“) die Beklagte mit dem Erwerb verschiedener Staatsanleihen beauftragt. Es
ist danach allein Sache der Klägerin und ihres Depotbevollmächtigten, sich mit
den einschlägigen Rechtsordnungen und konkreten Emissionsbedingungen des
jeweiligen Emittenten der Staatsanleihe auseinanderzusetzen. Es ist der Klägerin
und ihrem Depotbevollmächtigten auch ohne weiteres möglich und zumutbar, zur
Bankpraxis, Stand 09/12, Rdn. 8/142; Scherer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/
Strohn, HGB, 2. Aufl., 2009, § 22 DepotG, Rdn. VI580). Vor diesem Hintergrund
bleibt es vollkommen offen, wofür die Klägerin im Hinblick auf mögliche Lagerstellengebühren
die Auskünfte über die konkreten Lagerorte der streitgegenständlichen
Wertpapiere benötigt.
c) Unzumutbarkeit der Auskunft
Von einer Unzumutbarkeit der begehrten Auskunft ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die Erfüllung der Auskünfte von dem Kreditinstitut einen besonderen
Ermittlungs- und Kostenaufwand erfordert und der Kunde einen angemessenen
Ersatz für diese überobligatorischen Dienstleistungen ablehnt (vgl. BGH,
NJW2001, 1486; BGH, NJW-RR 1988, 1072, 1073).
Hierbei gilt es zunächst nach den eingangs dargelegten Ausführungen zur Anschaffung
von Wertpapieren im Ausland durch Einschaltung mehrerer
(Zwischen-) Verwahrer und Clearingstellen zu berücksichtigen, dass die von der
Klägerin begehrten Auskünfte über die konkreten Lagerorte der Wertpapiere eine
im Rahmen des buchungstechnisch - ohne Besitzübertraqunq an Urkunden -
massenhaft abqewickelten grenzüberschreitenden Effektenqiroverkehrs absolut
ungewöhnliches Auskunftsverlangen darstellt, dessen Erfüllung weit über das
vertragliche Leistungs- und Pflichtenprogramm im Rahmen eines Depotvertrages
hinausgeht. Sowohl die Klägerin als Wertpapierinhaber als auch die Beklagte als
depotführende Bank ist sowohl bei der Emission von Dauerglobalurkunden, aber
auch bei den in unverbriefter Form ausgegebenen Werten, wie z. B. den Bundesanleihen,
zur Teilnahme an diesem Zentralverwahr- oder Registersystem „gezwungen“.
Die Klägerin hat sich nicht nur mit Emissionsbedingungen, sondern
auch mit der Abwicklung von Kommissionsaufträgen zur Beschaffung von Wertpapieren
im Ausland nach den Bedingungen für Wertpapiere mit dem aufgezeigten
Beschaffungssystem einverstanden erklärt und sich danach im Zweifel damit
abzufinden, dass keine (Global-) Urkunde existiert oder ihr möglicher Anspruch
auf Errichtung und Aushändigung einer Einzelurkunde ausgeschlossen ist. Der
aufgezeigte urkundenfreie Effektengiroverkehr gewährleistet über den Einsatz
der Zentralverwahrer eine einfache, sichere, schnelle und kostengünstige Abwicklung
von Transaktionen auf Basis von Buchungsvorgängen ohne physische
Bewegungen. Diesem System mit seinen vorteilhaften Auswirkungen für die Beteiligten
laufen gerade die von der Klägerin vorliegend begehrten Auskünfte über
die konkreten Lagerorte zuwider.
Der von der Beklagten und den eingeschalteten (Zwischen-) Verwahrern zur Informationsbeschaffung
zu betreibende Aufwand steht ferner in keinem angemessenes
Verhältnis zu dem - ohnehin zweifelhaften und von der Beklagten hinsichtlich
der Erforderlichkeit ausdrücklich bestrittenen - Interesse der Klägerin und ihres
Depotbevollmächtigten an den begehrten Auskünften. Zunächst gilt es hierbei
zu berücksichtigten, dass die von der Klägerin gewünschten Auskünfte keinesfalls
von den geringen Transaktions- und Depotkosten abgedeckt sind, die ihr von
der Beklagten auf Grundlage des Preis- und Leistungsverzeichnisses in Rechnung
gestellt wurden.
Beweis: Preis- und Leistungsverzeichnis, in Kopie, als Anlage B14.
Ferner stehen insbesondere der zur Ermittlung des konkreten Verwahrortes von
1.000 Stück der Staatsanleihe Ecuador Republik Bonds 2000 (ISIN:
XS0115748401) anfallende Aufwand sowie die hierfür verursachten Kosten in
keinem Verhältnis zum Wert der Anleihe in Höhe von 23,- EUR (!), zumal nach
dem lückenhaften Vortrag der Klägerin völlig ungewiss ist, ob überhaupt eine
(Global-) Urkunde existiert und/oder ihr möglicher Anspruch auf Erstellung und
Aushändigung einer Einzelurkunde nicht nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen
ist. Gleiches gilt für die weiteren streitgegenständlichen Wertpapiere.
Aufgrund der mehrstufigen Verwahrkette bis zum Lagerort der jeweiligen
Staatsanleihe wären neben der Beklagten die Deutsche WertpapierService Bank
AG als nachgeschaltete Kommissionärin, der internationale Zentralverwahrer
Clearstream als Buchungsstelle sowie weitere Zwischenverwahrer und Verwahrstellen
im Ausland in die Informationsbeschaffung eingebunden. Eine lückenlose
Recherche bis zum endgültigen Lagerort der Wertpapiere in den Ländern Argentinien,
Belize, Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay
und Venezuela würde danach nicht nur eine erheblichen Zeitaufwand
hervorrufen, sondern auch Kosten verursachen, mit denen die Beklagte im Verhältnis
zu ihrem Vertragspartner, der Deutschen WertpapierService Bank AG, belastet
wird. Die Klägerin ist gerade nicht bereit, für die Kosten dieser überobligatorischen
Auskünfte aufzukommen. Vor diesem Hintergrund sind die von ihr begehrten
Auskünfte über die konkreten Lagerorte der streitgegenständlichen
Staatsanleihen sowie über die Einholung der „3-Punkte-Erklärungen“ bis zur jeweiligen
Lagerstelle im Ausland für die Beklagte unzumutbar.
d) Rechtsmissbräuchliches Auskunftsbegehren
Zusammen genommen stellt sich das Auskunftsverlangen der Klägerin aufgrund
fehlender Erforderlichkeit und des verweigerten Kostenersatz für die notwendigen
Ermittlungen zur Auskunftserteilung auch als rechtsmissbräuchlich dar. Ein Auskunftsverlangen
ist dann dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB
ausgesetzt, wenn es umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten
erfordert, ohne dass der Auftraggeber hierfür ein berechtigtes Interesse daran
aufzeigen kann (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 666, Rn. 7). Die Klägerin
und ihr Depotbevollmächtigter verlangten von der Beklagten Auskünfte über
konkrete Lagerorte von insgesamt neun verschiedenen Ausländsanleihen, ohne
hierfür ein nachvollziehbares Auskunftsinteresse aufzuzeigen und die erforderlichen
Ermittlungskosten zu tragen. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche
scheitern danach auch am Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB.
e) Zum Hilfsantrag
Soweit das Gericht die von der Klägerin begehrte Erteilung der Auskünfte trotz
nicht hinreichend substantiierten Vortrages für erforderlich und trotz des offenkundigen
Missverhältnisses zwischen dem zweifelhaften Auskunftsinteresse und
den zu erwartenden Recherchekosten für zumutbar hält, wird auf den Hilfsantrag
verwiesen, wonach die Beklagte allenfalls gegen Leistung eines angemessenen
Vergütungsvorschusses zur Auskunft verpflichtet werden kann.
Nach § 669 BGB hat der Auftraggeber für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen
Aufwendungen dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin nach § 669 BGB für die begehrten
Auskünfte ein vorweggenommener Aufwendungsersatzanspruch zu, den sie außergerichtlich
bereits geltend gemacht bzw. nach Maßgabe von § 669 BGB „verlangt“
hat (vgl. Anlage B8). Dies hat jedenfalls zur Folge, dass die von der Klägerin
begehrten Auskunftsansprüche - soweit sie denn überhaupt begründet sind -
unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB stehen, dass sie
vorab einen angemessenen Aufwendungsersatz leistet (vgl. MünchKomm/Seiler,
BGB, 6. Aufl., 2012, § 669, Rn. 7). Eine Vorschusspflicht für die verlangten vorbereitenden
Auskünfte der Klägerin ergibt sich insbesondere auch daraus, dass im
Falle der vom Depotkunden gewünschten Überführung der im Ausland verwahrten
Wertpapiere - soweit dies überhaupt möglich ist - dieser nach § 670 BGB
auch die Überführungskosten zu tragen hat, da der Überführungsauftrag einen
neuen Auftrag darstellt, der sich deutlich von dem ursprünglich erteilten Auftrag
zur Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren im Ausland abqrenzt (vgl.
Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011,
§ 72, Rn. 161; Decker/Kümpel, Bankrecht und Bankpraxis, Stand 09/12, Rdn.
8/142; Scherer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2009, § 22 DepotG,
Rdn. VI580).
Auch die von der Klägerin gewünschten Auskünfte zur Benennung der konkreten
Laqerorte weichen entscheidend vom ursprünglichen Auftrag ab. die streitgegenständlichen
Staatsanleihen im Ausland zu beschaffen, dort zu verwahren und allein
WR-Gutschriften unter Angabe des Lagerlandes zu erstellen. Danach ist die
Beklagte wenn überhaupt nur gegen Leistung eines angemessenen Vorschusses
für die zu erwartenden Aufwendungen zur Auskunft über die konkreten Lagerorte
der - möglicherweise verbrieften - Staatsanleihen verpflichtet.
Für die Höhe des von der Klägerin zu leistenden angemessenen Vorschusses
kann zunächst für die eigenen Aufwendungen der Beklagten auf Grundlage des
Preis- und Leistungsverzeichnisses eine Vergütung von 37,00 EUR je angefangene
Stunde und 0,50 EUR je Kopie in Ansatz gebracht werden (vgl. Preis- und
Leistungsverzeichnis der Beklagten, Rubrik: Kontonachforschungen, bereits als
als Anlage B13 vorgelegt). Hinzu kommen weitere Ermittlungs- und Ausfertigungskosten,
die der Beklagten durch ihren Wertpapierdienstleister, die Deutsche
WertpapierService Bank AG, in Rechnung gestellt werden. Das Gericht möge
vor diesem Hintergrund die Höhe des angemessenen Vorschusses nach
§ 287 ZPO schätzen, wenn es tatsächlich über den Hilfsantrag entscheiden
muss.
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