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Mittwoch, 30. Januar 2013

Also dafür das Frau Metzger mit Mathias Metzger (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) verheiratet ist und neben ihrer Arbeit bei den "Master of Desaster" in der Kanzlei ihres Mannes mitarbeitet machen die SS der SPK DA und die Klageerwiderungen der Klagen vs SPK bei AG und LG Darmstadt doch einen sehr schwachen Eindruck, insbesondere was das Depotrecht anbelangt......


Rechtsanwältin Dagmar Metzger

Rechtsanwältin Dagmar Metzger wurde am 10.12.1958 in Berlin geboren. Sie ist verheiratet mit Rechtsanwalt Mathias Metzger. Sie wohnt in Darmstadt-Eberstadt.
Nachdem Frau Rechtsanwältin Dagmar Metzger 1977 in Berlin ihr Abitur gemacht hat, hat sie von 1978 bis 1980 bei der Berliner Volksbank e.G. eine Banklehre absolviert. Von 1980 bis 1989 hat sie an der Freien Universität in Berlin Rechtswissenschaften studiert.
Nach dem 2. Staatsexamen hat Rechtsanwältin Dagmar Metzger zunächst in der Rechtsabteilung der Berliner Volksbank e.G. gearbeitet. 1991 ist sie nach Darmstadt umgezogen und war dort bis 1993 Leiterin der Debitorenbuchhaltung bei der Firma Goldwell AG in Darmstadt-Eberstadt. Seit 1993 arbeitet sie bei der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt, wo sie zur Zeit die Position der Justiziarin einnimmt. Ihren Beruf als Rechtsanwältin übt sie nebenberuflich aus.
Rechtsanwältin Dagmar Metzger war von Februar 2008 bis Januar 2009 Mitglied des Hessischen Landtages.
In ihrer Freizeit engagiert sie sich ehrenamtlich in einer Vielzahl von Vereinen. Sie ist seit 1996 Stadtverordnete in Darmstadt und zur Zeit stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Ihre Freizeitinteressen umfassen Kultur, Sport und Reisen.




Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Metzger und Kollegen in Darmstadt berät sie auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Herr Rechtsanwalt Mathias Metzger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Neben dem Bankrecht im engeren Sinne gehören hierzu auch die Bereiche Factoring / Leasing, Kartellrecht und das Recht der Bankenaufsicht. Zum Bankrecht im engeren Sinne gehören die Rechtsbereiche
  • Bankvertragsrecht (z.B. Kontoführung, Bankentgelte, Datenschutz)
  • Kreditkartengeschäft (einschließlich Geldkarten, EC- und Debitkarten)
  • Zahlungsverkehr (z.B. Überweisung, Lastschrift, Wechsel, Scheck, Electronic-/Internetbanking)
  • Kreditrecht (z.B. Darlehensverträge, Kreditsicherung, wie z.B. Bürgschaft oder Hypotheken/Grundschulden)
  • Wertpapierhandel, insbesondere (fehlerhafte) Anlageberatung (grauer Kapitalmarkt, Prospekthaftung), Fondsgeschäfte
  • Depot- und Investmentgeschäft, Termingeschäfte und sonstige Anlageformen
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
Im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts hat gerade in den letzten Jahren das Bedürfnis nach Beratung und Vertretung auf dem Gebiet der Wertpapieranlagen deutlich zugenommen. Der Gesetzgeber hat der Tatsache, dass das Anlagegeschäft durch eine rasante Entwicklung immer neue Anlageprodukte einer ständigen Veränderung unterworfen ist, insbesondere durch die Schaffung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), Rechnung getragen. Das Anlagegeschäft umfasst neben den verschiedenen Arten von Wertpapieren (Aktien, Zertifikate, Optionen, Schuldverschreibungen, Indices, Wertpapierfonds und v.a.m.) auch das Gebiet der Immobilienanlagen (einschließlich Immobilienfonds, Publikumsgesellschaften, Beteiligungen). Der letztgenannte Bereich war in den vergangenen Jahren vor allem durch das Thema der sog. Schrottimmobilien sowie der geschlossenen Fonds (Immobilien, Schiffsbeteiligungen, Beteiligung an Filmgesellschaften) u.ä. gekennzeichnet.
  1. Rechtsanwältin Dagmar MetzgerDarmstadt

    www.metzgerundkollegen.de/.../rechtsanwaeltin-dagmar-metz...Teilen
    Sie ist verheiratet mit Rechtsanwalt Mathias Metzger. Sie wohnt in Darmstadt-Eberstadt. Nachdem Frau Rechtsanwältin Dagmar Metzger 1977 in Berlin ihr ...
  2. Rechtsanwälte Metzger & Kollegen | Darmstadt

    www.metzgerundkollegen.de/
    Rechtsanwaltskanzlei in Darmstadt. Rechtsbereiche: ... Rechtsanwalt MathiasMetzger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Der Titel Fachanwalt wird ...

    http://www.dagmar-metzger.de/index.php?menu=1

Der Vorstand der "Master of Desaster" vom 21.6.2011 zu meinen Reklamazionen falscher steuerlicher Abrechnungen im Zuge des Argentinientausches 2010 in der widerrechtlichen Einbehaltung von über 20.000€ (der jetzt vorliegende Steuerbescheid 2010 schreibt uns die 20.000€ gut....


Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt Der Vorstand

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Telefon 06151 2816-100207
Telefax 06151 2816-109966
spk_vorstand@
sparkasse-darmstadt.de
21. Juni 2011
IM
Depot Nr. xx-nn Koch
Depot Nr. x - nnr Koch

Ihre Rückfragen zur steuerlichen Behandlung

Sehr geehrter Herr Koch,

wir beziehen uns auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr betreffend die beiden o.g.
Wertpapierdepots Ihrer Ehefrau und Ihres Sohnes, auf denen Sie Vollmacht besitzen.
Entsprechend unserer Zusage, Ihre Einwände nochmals zu prüfen, möchten wir nunmehr
abschließend zu der Thematik Stellung beziehen.
Im Rahmen der Depotführung und insbesondere wegen einer größeren Anzahl damit
zusammenhängender Abrechnungen ist es in den vergangenen Monaten zu zahlreichen
Rückfragen bzw. Reklamationen durch Sie gekommen. Unser Haus hat alle diese Eingaben
ungeachtet des erheblichen Umfangs im Rahmen unserer Verpflichtung und unserer
Möglichkeiten erschöpfend beantwortet. Hierbei haben wir unseres Erachtens bereits mehr
geleistet, als aufgrund vertraglicher Pflichten von uns gefordert werden kann. Zur Vermeidung
von Wiederholungen vieler fachspezifischer Begrifflichkeiten verweisen wir dabei auf den
Inhalt unserer bisherigen Schreiben.
Die Beantwortung rer Anfragen erfolgte in enger Zusammenari,_it mit unserem
Wertpapierabwickl°r (Deutsche WertpapierService Bank AG - „DWP“) als fachlich zuständiger
Stelle. Wir haben I. ,en die detaillierten und fundierten Antworte der DWP-Bank zur
Verfügung gestellt und auch sämtliche Anlagen, auf welche die Antworten konkret Bezug
nahmen, ergänzend zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Auch nach nochmaliger Prüfung der Vorgänge durch unser Haus können wir dabei keine
offenkundigen Fehler feststellen. Unser Wertpapierabwickler hat sich nach diesem Ergebnis
bei den Wertpapierabrechnungen vollkommen korrekt verhalten. Die DWP befolgte bei den
Abrechnungen exakt die bestehenden aktuellen Vorgaben der zuständigen staatlichen Stellen.
Grundlage der Abrechnungen stellten dabei insbesondere die bekannten Veröffentlichungen
des BMF sowie die konkreten Richtlinien der Wertpapiermitteilungen (WM) dar. Andere

Alternativen hatte die DWP dabei auch nicht. Eine von Ihnen geforderte abweichende
Abrechnung ist aus diesem Grund weder darstellbar noch zulässig. Wir sehen diesbezüglich
auch keinen Handlungsspielraum, sei es durch unser Haus oder sei es durch die DWP. Wir
bitten Sie nochmals nachdrücklich, das zu akzeptieren.
Die von Ihnen geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich letztlich immer wieder auf die
konkrete steuerliche Behandlung und sind äußerst komplizierter Natur. Ihren Einwand in den
jüngsten Schreiben, wonach es um eine - aus Ihrer Sicht offenbar eindeutig gelagerte - Frage
des materiellen Rechts geht, können wir schon deshalb nicht nachvollziehen. Leider haben
sich in der Vergangenheit steuerrechtliche Fragen immer wieder als Quelle langwieriger und
streitiger Themen der Finanzgerichtsbarkeit erwiesen. Nicht umsonst gilt das deutsche
Steuerrecht als das umfangreichste und komplexeste weltweit. Wir erheben nicht den
Anspruch, diesbezüglich sichere Vorhersagen machen zu können.
Steuerliche Beratungen oder auch nur detaillierte Erläuterungen der Steuerrechnung gehören
nicht zu unserem Pflichtenkreis. Sie können und dürfen damit von uns nicht vorgenommen
werden, unabhängig davon, dass sie außerdem die Möglichkeiten und Kapazitäten unseres
Hauses übersteigen würden. Die von uns legitim zu fordernden Pflichten haben wir bzw. die
DWP durch Einhaltung und Befolgung aller zugänglichen Vorgaben erfüllt. Mehr, insbesondere
eine abschließende und rechtssichere Garantie, dass die Finanzverwaltung die betreffenden
Abrechnungen nachträglich nicht doch anders beurteilen könnte, kann nicht verlangt werden.
Das halten wir im übrigen auch für nachvollziehbar und nicht justiziabel. Weder die DWP noch
unser Haus können mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Finanzverwaltung einem von
Ihnen eingelegten Widerspruch folgen könnten. Der Umkehrschluss, wir müssten deshalb
Ihrer Rechtsansicht Folge leisten, geht jedoch ebenso fehl. Denn dies wäre dann eine
Abweichung von den gegenwärtig bekannten Richtlinien und somit für niemanden
vorhersehbar.
Wir verkennen zwar nicht, dass derartiges - wenn auch äußerst selten - schon vorgekommen
ist. Dann stellt es aber gleichwohl eine Ausnahme dar, die erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt
gemeingültig werden könnte. Dies können wir in keinem Fall nur aufgrund Ihrer abweichenden
Ansicht vorwegnehmen. Ebenso wenig kann uns daraus ein Vorwurf gemacht werden.
Bereits im Zuge Ihrer Anfragen bzw. Reklamationen vom November 2010 hatten wir deshalb
auch die Empfehli ] der DWP weitergeleitet, die Frage einer Anr rhenbarkeit fiktiver
Quellensteuer könne nur auf dem Weg der konkreten steuerliche,. Veranlagung geklärt
werden. Diesen Rat können wir auch an dieser Stelle nur wiederholen. Hingegen wäre das
Verlangen, von unserem Haus oder der DWP eine andere Abrechnung als erfolgt vorzunehmen
eine unzulässige Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung zu dieser
Frage. Hierzu sind wir weder berufen noch befugt.
Hinsichtlich Ihrer jüngsten Einwände wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung von
Einstandskursen verweisen wir nochmals auf die Ihnen bereits vorliegenden BMFRundschreiben
vom 05.05.2010 und 10.06.2010. Das BMF hat explizit zu dem
Umtauschangebot Argentinien 2010 Stellung bezogen. In den hierzu veröffentlichten

Rundschreiben wurde die steuerliche Abwicklung per Überkreuzmethode vorgeschrieben.
Nach dieser Vorgabe wurden dann auch die vorhandenen Bestände gebucht.
Im übrigen hat das BMF hierdurch im Jahr 2010 gesondert zur Anrechenbarkeit fiktiver
Quellensteuer im Rahmen des Umtauschangebots Stellung genommen. Dabei geht das BMF -
trotz entsprechender Kenntnis - nicht auf das Rundschreiben vom 22.12.2009 ein. Hieraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Stellungnahme im Jahr 2010 speziell und
abschließend war. Auch auf die daraufhin erfolgte Veröffentlichung des entsprechenden
Wortlauts in den Wertpapiermitteilungen hatten wir sie bereits mehrfach hingewiesen.
Wir können abschließend nur nochmals wiederholen, dass sich unser Wertpapierabwickler
korrekt an die gegenwärtig bekannten Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten hat. Alles
Weitere können die betroffenen Steuerpflichtigen bei abweichenden Ansichten dann
Ihrerseits nur selbst mit der Finanzverwaltung klären.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir angesichts des bisherigen Schriftverkehrs sowie
dieser Antwort zukünftig auf etwaige weitere gleich gelagerte Reklamationen in diesem
Zusammenhang nicht mehr tätig werden. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Anfragen ab
und bedenken Sie nochmals die Empfehlung, eine rechtssichere Entscheidung über die
Jahreseinkommen-Steuererklärung herbeizuführen. Das ist der hierfür konkret vorgegebene
Weg.
Sollten wir wider Erwarten auch weiterhin mit ähnlichen Anfragen und Reklamationen
konfrontiert werden, bitten wir um Verständnis, dass wir spätestens dann eine Kündigung der
betreffenden Wertpapierdepots aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Betracht ziehen müssen. Wir vertreten die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung einer
solchen Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen dann für unser Haus nicht
mehr länger zumutbar wäre. Wir würden dies zwar bedauern, dann aber kaum noch eine
andere Handlungsmöglichkeit sehen.

Kopien dieses Schreiben haben wir auch an die Depotinhaber, Frau nn Koch und Herrn
nn Koch versendet.

Vorstand

Freundliche Grüße

Georg Sellner
Vorstandsvorsitzender

Roman Scheidel
stellv. Vorstandsvorsitzender

Anmerkung:

es ging um über 20.000€ an zu viel einbehaltener Abgeltungssteuer bzw vornthaltener fiktiver Quellensteuer im Zuge des Argy-Umtausches 2010

da die dwp-Bank diesen Blödsinn verzapft hat und viele Depots der Sparkassen und Volksbanken davon betroffen sind sollten alle Teilnehmer am Argy-Umtausch 2010 über ihre Bücher gehen....


Dienstag, 29. Januar 2013

die "Master of Desaster" sind nicht in der Lage einen EUR-Regierungsbond beim ersten Versuch richtig abzurechnen....

29.01.1328.01.13WERTPAPI­ERE
SPK.­DARMSTAD­T
900760000 / 50850150
DEPOT xy
WERTP. ABRECHN. 28.01.­13
00000542­4245800 WKN 292899
GESCH.­ART VV
GRIECHEN­LD. 99/19
IT000652­7532
3.882,29 EUR
29.01.1328.01.13STORNO
SPK.­DARMSTAD­T
900760000 / 50850150
DEPOT xy
WERTP. ABRECHN. 28.01.­13
00000106­2336950 WKN 292899
GESCH.­ART STVV
GRIECHEN­LD. 99/19
IT000652­7532
−4.054,94 EUR

Samstag, 26. Januar 2013

Diesmal in englisch eine "Klatsche" für die Anwälte der "MoD":

Diesmal in englisch eine "Klatsche" für die Anwälte der "MoD":

aus dem Umschuldungsprospekt der Province Buenos Aires


The New Bonds will:


General
The New Bonds will be issued in three series (each, a “series”):
• Step-Up Long Term Par Bonds, or the “Long Term Par Bonds;”
• Step-Up Medium Term Par Bonds, or the “Medium Term Par Bonds;” and
• Discount Bonds.
Basic Terms Common to New Bonds





• pay interest and principal to persons in whose names the New Bonds are registered at the close of business on the fifteenth calendar day preceding the corresponding payment date;

• not be redeemable before maturity (although they may amortize as described below) at the option of the Province or repayable at the option of the holder and not be entitled to the benefit of any sinking fund. The Province may at any time, however, purchase New Bonds and hold or resell them or surrender them to the trustee for cancellation;

• be direct, unconditional, unsecured and unsubordinated obligations of the Province;

be represented by one or more registered New Bonds in global form;

• be available in definitive form only under certain limited circumstances. See “—Registration and Book-Entry System;”

• be issued in denominations of one unit of the currency in which your New Bonds are denominated and in integral multiples thereof; and

• represent a claim to their full principal at maturity (plus accrued and unpaid interest) or upon earlier acceleration in accordance with their terms.


S 120


Registration and Book-Entry System

The New Bonds will be represented by interests in one or more permanent global securities in fully registered form, without interest coupons attached, which will be registered in the name of a nominee of a common depositary of Euroclear and Clearstream, Luxembourg and which will be deposited on or before the Settlement Date with that common depositary. Financial institutions, acting as direct and indirect participants in either Euroclear or Clearstream, Luxembourg, will represent your beneficial interests in the global security. These financial institutions
120
will record the ownership and transfer of your beneficial interests through book-entry accounts, eliminating the need for physical movement of securities.

If you wish to hold securities through the Euroclear or the Clearstream, Luxembourg system, you must either be a direct participant in Euroclear or Clearstream, Luxembourg or hold securities through a direct participant in Euroclear or Clearstream, Luxembourg. Direct participants include securities brokers and dealers, banks, trust companies, clearing corporations and certain other organizations that have accounts with Euroclear or Clearstream, Luxembourg. Caja de Valores has an account with each of these clearing systems. Indirect participants are securities brokers and dealers, banks, trust companies and trustees that do not have an account with Euroclear or Clearstream, Luxembourg, but that clear through or maintain a custodial relationship with a direct participant. Thus, indirect participants have access to the Euroclear or Clearstream, Luxembourg system through direct participants.

The laws of some jurisdictions require that certain persons take physical delivery of securities in definitive form. Such laws may impair the ability to transfer beneficial interests in these New Bonds to such persons.
In sum, you may elect to hold your beneficial interests in the New Bonds:
• in Europe, through Euroclear or Clearstream, Luxembourg;
• in Argentina, through Caja de Valores; or
• through organizations that participate in such systems.
As an owner of a beneficial interest in the global securities, you will generally not be considered the holder of any New Bonds under the trust indenture.

Definitive Securities

The Province will issue securities in definitive form in exchange for interests in a global security only if:
• a clearing system for such series of New Bonds is closed for a continuous period of 14 days, announces an intention permanently to cease business or does in fact do so, or is not registered or ceases to be exempt from registration under the U.S. Securities Exchange Act of 1934, as amended;
• at any time the Province decides it no longer wishes to have all or part of such New Bonds represented by global securities; or
• the trustee determines, upon the advice of counsel, that it is necessary to obtain possession of such New Bonds in definitive form in connection with any proceedings to enforce the rights of holders of such New Bonds.
In connection with the exchange of interests in a global security for securities in definitive form under any of the conditions described above, such global security will be deemed to be surrendered to the trustee for cancellation, and the Province will execute, and will instruct the trustee to authenticate and deliver, to each beneficial owner identified by the relevant clearing system, in exchange for its beneficial interest in such global security, an equal aggregate principal amount of definitive securities.
If the Province issues definitive securities, they will have the same terms and authorized denominations as the New Bonds. You will receive payment of principal and interest in respect of definitive securities at the offices of the trustee in New York City and, if applicable, at the offices of any other trustee or paying agent appointed by the trustee. You may present definitive securities for transfer or exchange according to the procedures in the trust indenture at the corporate trust office of the trustee in New York City and, if applicable, at the offices of any other transfer agent appointed by the trustee.

das "dumme" Geschreibsel der Anwaltstruppe der "Master of Desaster" zu dematerialisierten WP / Globalurkunden und effektiven Stücken....

unbelekt von jeder Kenntnis und ohne eigenen Recherche oder Feldstudie zu internationalen Anleihen schreiben und behaupten die Anwälte der "MoD" ins blaue hinein.....lest unten in der Klageerwiderung nach.....

Wollen die Anwälte der "MoD"das Gericht und die Kläger" für dumm verkaufen" ?

aus dem Umschuldungsprospekt Argentiniens vom 28.12.2004 zum 2005er Umtausch S 117/118


Effektive Stücke
Argentinien liefert effektive Stücke der Wertpapiere im Austausch gegen Anteile an einer
Globalurkunde für die jeweiligen Serien Neuer Wertpapiere nur unter den folgenden Voraussetzungen:
• Ein Clearingsystem in den Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
benachrichtigt Argentinien, dass es nicht mehr als Verwahrer fungieren möchte oder kann, ist nicht
mehr registrierter Verwahrer unter dem Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen
Fassung, oder erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu
handeln, und Argentinien ernennt nicht innerhalb von 90 Tagen jeweils einen Nachfolgeverwahrer;
• Ein Clearingsystem außerhalb der Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
bleibt während eines zusammenhängenden Zeitraums von 14 Tagen geschlossen, gibt seine
Absicht bekannt, seine Geschäftstätigkeit einzustellen oder stellt diese ein, ist nicht gemäß dem
Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen Fassung, registriert oder nicht mehr
von einer Registrierung befreit oder wird registrierungspflichtig oder erfüllt nicht mehr die
Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu handeln;
• Argentinien entscheidet, dass sämtliche oder ein Teil der Neuen Wertpapiere nicht mehr in
Globalurkunden verbrieft sein sollen;
• Der US-amerikanische/europäische Treuhänder entscheidet aufgrund der Beratung durch seine
Rechtsberater, dass es notwendig ist, im Zusammenhang mit Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten der Inhaber dieser Neuen Wertpapiere diese in Form effektiver Stücke zu besitzen.

Zusammenhang mit dem Austausch von Anteilen an Globalurkunden für effektive Stücke gemäß
den oben dargestellten Bedingungen werden die Globalurkunden so behandelt, als wären sie dem Treuhänder
zur Entwertung übergeben worden und Argentinien wird, und wird den Treuhänder anweisen, einen
Gesamtnennbetrag der effektiven Stücke mit einer Kontrollunterschrift zu versehen und an die vom jeweiligen
Clearingsystem benannten wirtschaftlichen Eigentümer im Austausch gegen ihr wirtschaftliches Eigentum an
der Globalurkunde zu liefern.
Werden von Argentinien effektive Stücke ausgegeben, so werden diese jeweils denselben
Bestimmungen und zugelassenen Stückelungen unterliegen wie die Neuen Wertpapiere. Die Leistung von
Tilgungs- und Zinszahlungen in Bezug auf Wertpapierurkunden erfolgt in den Geschäftsräumen des USamerikanischen/
europäischen Treuhänders in New York sowie gegebenenfalls in den Geschäftsräumen
sonstiger, vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder hierfür bestimmter Zahlstellen. Hierbei kann die
Vorlage von Wertpapierurkunden zur Übertragung oder zum Tausch jeweils nach den hierfür im
Treuhandvertrag vorgesehenen Verfahren in der Geschäftstelle des US-amerikanischen/europäischen
Treuhänders in New York oder gegebenenfalls in den Geschäftsräumen von sonstigen, vom USamerikanischen/
europäischen Treuhänder bestimmten Transferstellen erfolgen.
Die Luxemburger Börse wird vor einer Ausgabe von effektiven Stücken durch Argentinien informiert
werden. Argentinien wird eine Bekanntmachung in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage in Luxemburg
(voraussichtlich das Luxemburger Wort oder das Tagesblatt) veröffentlichen, wenn es effektive Stücke begibt,
und die Verfahren für die Zahlung von Kapital und Zinsen in Bezug auf oder für die Übertragung von effektiven
Stücken in Luxemburg bekannt geben.
Reicht ein Anleger effektive Stücke zum Zwecke der Übertragung oder des Tauschs gegen Wertpapiere
in einer anderen genehmigten Form und mit einer anderen Stückelung ein, dann erhält er vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder bzw. von der Transferstelle ein bzw. mehrere beglaubigte
Wertpapiere, das bzw. die jeweils in Form, Stückelung und Gesamtnominalbetrag dem bzw. den vom Anleger
übergebenen Wertpapieren entsprechen. Für die Eintragung der Übertragung oder des Tauschs von
Wertpapierurkunden werden dem Anleger keine Gebühren berechnet. Es ist jedoch möglich, dass dem Anleger
Stempelgebühren, Steuern oder sonstige behördlichen oder Versicherungsgebühren berechnet werden, die in
Verbindung mit der Übertragung, dem Tausch oder der Eintragung der Übertragung von Wertpapierurkunden
anfallen. Argentinien, der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder und jede andere vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder Argentinien benannte Stelle kann eine Person, in deren Namen
eine Wertpapierurkunde eingetragen ist, für alle Zwecke als Eigentümer dieses Wertpapiers behandeln.
Falls ein effektives Stück beschädigt, zerstört, gestohlen wird oder verloren geht, kann der Anleger
Ersatz für dieses durch dessen Vorlage oder Vorlage eines Nachweises für den Verlust, den Diebstahl oder die
Zerstörung bei dem U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder erhalten. Argentinien und der U.S.
amerikanische/europäische Treuhänder können gegebenenfalls vom Anleger die Unterzeichnung einer
Haftungsfreistellungserklärung verlangen, in der sich der Anleger verpflichtet, Argentinien, dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder jeder anderen vom U.S. amerikanischen/europäischen
Treuhänder eingesetzten Stelle jegliche Verluste zu ersetzen, die sie möglicherweise im Zusammenhang mit der
beschädigten, zerstörten, gestohlenen oder verloren gegangenen Wertpapierurkunde erlitten haben. Argentinien
und der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder können zudem vom Anleger die Vorlage anderer
Dokumente oder Beweise verlangen. Wenn nach Vorlage dieser Dokumente weder Argentinien noch dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder eine Mitteilung vorliegt, dass ein gutgläubiger Erwerber die
Wertpapierurkunde, deren Umtausch der Anleger beabsichtigt, erworben hat, stellt Argentinien dem Anleger
eine Ersatzwertpapierurkunde aus. Diese wird vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder beglaubigt
und geliefert, und es gelten für diese die gleichen Bestimmungen wie für die vom Anleger umgetauschte
Wertpapierurkunde. Die Kosten für den Ersatz eines Wertpapiers sowie alle damit verbundenen angemessenen
Gebühren sind vom Anleger zu tragen.
Ist ein beschädigtes, zerstörtes, gestohlenes oder verloren gegangenes Wertpapier fällig geworden bzw.
wird es innerhalb von 15 Kalendertagen nach seiner Einreichung beim US-amerikanischen/europäischen
Treuhänder zur Ersetzung fällig und zahlbar, kann Argentinien die Auszahlung auf dieses Wertpapier
vornehmen anstatt es zu ersetzen.

Freitag, 25. Januar 2013

aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster"

In der Auskunftsklage geht es um Bonds von Ländern wie Argentinien, Belize,
Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay und Venezuela


aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster":


Ferner drohen der Klägerin auch im Übrigen aus einer Nichtvorlage von (Global-)
Urkunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Emittenten keine
prozessualen Nachteile[1]. Es besteht für die Emittenten insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
nach § 797 BGB[2], wonach sie Ansprüche der Klägerin
nur gegen Aushändigung der Urkunden zu erfüllen bereit ist. Globalurkunden
bzw. die Sammelqlobalurkunden können durch den Anleihegläubiger naturgemäß
nicht ausgehändigt werden. Der Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
vor doppelter Inanspruchnahme gemäß § 797 BGB wird bei Verbriefung
in Globalurkunden daher im Urteilstenor nur dahin berücksichtigt und umgesetzt,
dass dieser „gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der
Zahlung“ zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - XI ZR 356/08, abrufbar
bei juris; im Übrigen, BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ
160, 121, (124)).


[1]  Wie halt der regionale Einschlag einer SPK schon nahelegt können sie sich internationale Rechtsstreitigkeiten nicht vorstelle. Einige dieser Anleihen sind in New York oder London einzuklagen.
Ausserdem ist der Ort der Verwahrung von Bedeutung, da sich das Recht am Papier aus dem Belegenheitsort ergibt (lex cartae sitae). Die Länderangabe ist nicht ausreichend,da z.B in den USA durchaus je Bundesstaat unterschiedliche rechtliche Regelungen bestehen.

[2] Was die Beklagte hier übersieht ist dass wir uns hier mit internationalen Bonds beschäftigen die in der Regel eine ausländische Rechts- und Gerichtsstandsvereinbarung haben. Da ist das BGB nicht einschlägig.

die beleidigte Leberwurst "Master of Desaster".....


die beleidigte Leberwurst "Master of Desaster".....

aus der Klageerwiderung der "beleidigten Leberwurst" vom 22.1.2013, S 7

Dazu ist folgendes anzumerken:

mir gegenüber ein Kontaktverbot zu Angestellten des "Master of Desaster" auszusprechen ist gelinde gesagt grober oder erhöhter Unfug.....

Die SPK DA kann ihren Angestellten verbieten Kontakt mit mir zu haben...

zu den angeblich "nationalsozialistischen Äussererungen (Beleidigungen ?)

die "Master of Desaster" haben meiner Tochter verweigert ein Depot für ihr wenige Monate altes Kind zu eröffnen mit deutlichen Bezügen zu dem Stress den sie mit mir, dem Grossvater haben.

Das ist Sippenhaft in dritter Generation.....

Zu dieser Aussage stehe ich nach wie vor !!

Dazu habe ich angemerkt, das das eine Verhaltensweise ist, die (nach meiner Kenntnis) nicht einmal die "Nazis" angewendet habe......die haben sich auf die zweite Generation beschränkt....

Diese ganze Sache wird auch noch in einer weiteren Klage gerichtsnotorisch gemacht.....

Die erfolgten Kündigungen der Depots einiger Kinder von mir (die keinen Stress mit der SPK DA haben) schätze ich als Sippenhaft in zweiter Generation ein.

Eine letzte Bemerkung:

Meine Familie hat seit über 40 Jahren geschäftsbeziehungen zur SPK DA (Depot und Girokonten)




Stattdessen ließ sich der Depotbevollmächtigte öffentlich über
„rotzfreche, arrogante und ignorante Aussagen“ der Beklagten sowie deren„Inkompetenz
und Unfähigkeit“ zur Erteilung von Angaben über die Verwahrkette und Lagerstelle
der Wertpapiere aus.

Beweis: Äußerungen des Depotbevollmächtigen der Klägerin über den von ihm
unterhaltenen Blog via Internet, in Kopie, als Anlagenkonvolut B9.

In der Folgezeit nahmen die Beleidigungen durch den Depotbevollmächtigten der Klägerin
noch zu. Die Situation eskalierte schließlich, als der Ehemann der Klägerin, Herr Rolf
Koch, am 28.08.2012 gegenüber dem Leiter der Geschäftsstelle Traisa, Herrn Mattias
Weber, der Beklagten wiederholt unmissverständlich sinngemäß nationalsozialistische
Methoden vorwarf. Diesen untragbaren Vergleich sprach der Depotbevollmächtigte der
Klägerin erneut am 29.08.2012 gegenüber der Justiziarin der Beklagten, Frau Dagmar
Metzger, aus.

Die Beklagte sah sich darauf veranlasst, mit Schreiben vom 31.08.2012
dem Depotbevollmächtigten der Klägerin gegenüber ein Hausverbot für sämtliche Geschäftsstellen
und Kontaktverbot gegenüber ihren Mitarbeitern auszusprechen. Zudem
erklärte sie nach bereits erfolgter Androhung die ordentliche Kündigung des Depotvertrages
zur Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2012 zum 15.11.2012.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Mattias Weber, zu laden über die Beklagte.
2. Zeugnis der Frau Dagmar Metzger, zu laden über die Beklagte.
3. Schreiben der Beklagten an den Depotbevollmächtigten der
Klägerin vom 31.08.2012, in Kopie, als Anlage B10.
4. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 05.09.2012,
in Kopie, als Anlage B11.

ein Proseminar zur Wertpapierrechnung.....aus der Klageerwiderung der "Master of Desaster" auf die Auskunftsklage zu Verwahrorten von internationalen Wertpapieren....


II.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche
nicht zu. Jedenfalls kann die Klägerin von der Beklagten keine Auskünfte im gewünschten
Umfang verlangen ohne hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
1. Die Beklagte ist ihren Benachrichtigungs- und Rechnungslegungspflichten im Rahmen
der jeweiligen Einkaufskommissionsgeschäfte zum Erwerb der streitgegenständlichen
Staatsanleihen durch die Klägerin ordnungsgemäß nachgekommen.
Nach § 384 Abs. 2 HGB hat der Kommissionär dem Kommittenten die erforderlichen
Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich
Anzeige zu machen und über das Geschäft Rechenschaft abzulegen. Diesen
Pflichten ist die Beklagte ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat der Klägerin gegenüber
schriftlich die Ausführungen des jeweiligen Effektengeschäfts zum Erwerb
der streitgegenständlichen Staatsanleihen angezeigt und hierüber ordnungsgemäß

durch Erteilung von WR-Gutschriften Rechnung gelegt. Weitergehende Pflichten bestanden
für die Beklagte nach § 22 Abs. 1 DepotG sowie den einschlägigen Bestimmungen
der zugrunde gelegten Bedingungen für Wertpapiergeschäfte nicht.
Gemäß § 22 Abs. 1 DepotG braucht der Kommissionär, wenn Wertpapiere vereinbarungsgemäß
im Ausland angeschafft und aufbewahrt werden, das Stückeverzeichnis
erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann zwar die
Übersendung jederzeit verlangen. Die Übersendung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn das ausländische Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren
durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht, was regelmäßig der Fall
ist. Eine Eigentumsübertragung durch Übersendung des Stückeverzeichnisses kennt
neben dem deutschen Recht lediglich das österreichische Recht nach § 13 DepotG
( Böttcher, DepotG, 1. Aufl., 2012, § 22, Rdn. 4; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen,
3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 112; Behrends, in: Scherer, DepotG, 2012,
§ 22, Rdn. 34 ff.; Klanten, in: Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, Bd. I, § 72, Rdn.
141; MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl., 2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn.
208; Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 23 f.).
In diesen Fällen wird dem Anleger über die sog. Gutschrift in Wertpapierrechnung
(WR-Gutschrift) die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeräumt. Dies
wird ausdrücklich auch in den dem Depotvertrag mit der Klägerin zugrunde gelegten
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte festgelegt. Nach Nr. 12.3 dieser Bedingungen
die Beklagte dem Kunden im Rahmen der WR-Gutschrift allerdings lediglich den ausländischen
Staat als Lagerland der Wertpapiere anzugeben. Es wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass die frühere Fassung nach Nr. 2 der Sonderbedingungen
für Auslandsgeschäfte in Wertpapierbedingungen noch vom „Lagerort“
sprach. Dieser Wortlaut wurde zwischenzeitlich korrigiert mit der Verpflichtung der
depotführenden Bank oder Sparkasse zur Angabe des Lagerlandes. Die Bezugnahme
auf das Lagerland der Wertpapiere dient gerade nicht zur Bestimmung des konkreten
Verwahrortes, den die Depotbank aufgrund der mehrstufigen Verwahrsysteme
unter Einschaltung mehrerer Zwischenverwahrer ohnehin nicht kennt (vgl. Bunte,
AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 114 aE; Heinsius/
Horn/Than, DepotG, § 22, Rdn. 35). Schließlich steht sogar die fehlende Angabe
des Lagerlandes einer wirksamen Ausführungsanzeige und Rechnungslegung im
Wege der Erstellung einer WR-Gutschrift nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v.
01.02.1988 - II ZR 152/87, Rz. 17, WM 1988, 402; Klanten, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, § 72, Rn. 148). Dann
kann die fehlende Angabe des konkreten Lagerortes der Wertpapiere erst Recht keine
Verletzung der Benachrichtigungs- und Rechnungslegungspflichten des Kommissionärs
nach § 384 Abs. 2 BGB darstellen.
Die Beklagte ist danach auf Grundlage der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen
sowohl von einer Eigentumsverschaffung durch Übersendung des Stückeverzeichnisses
als auch von der Auskunft über den konkreten Lagerort der Wertpapiere
befreit. Sie hatte der Klägerin gegenüber lediglich eine WR-Gutschrift über die Anschaffung
der jeweiligen streitgegenständlichen Staatsanleihe zu erstellen. Dieser
Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die WR-Gutschrift stellt ein abstraktes Schuldversprechen
dar, über das dem Kunden zwar grundsätzlich ein Auslieferungsanspruch
aus dem im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand an Wertpapieren eingeräumt
wird (vgl. Nr. 12.4 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte).

die Wertpapiere physisch lieferbar sind (vgl. MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl.,
2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn. 210; Klanten, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, § 72, Rn. 158).
Die Klägerin hat über ihren Depotbevollmächtigten in Vergangenheit auch für verschiedene
im Ausland angeschaffte und dort verwahrte Wertpapiere die Versendung
eines Stückeverzeichnisses unter Bezugnahme auf § 22 DepotG geltend gemacht.
Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2012 Stellung und wie den Depotbevollmächtigten
der Klägerin auf die nationale und internationale Rechtslage hin,
die einem Anspruch auf Übersendung eines Stückeverzeichnisses für Ausländsanleihen
entgegensteht.
Beweis: Schreiben der Beklagten an den Depotbevollmächtigten der Klägerin vom
12.09.2012, in Kopie, als Anlage B12.
Die Klägerin legt auch im Rahmen der klageweise geltend gemachten vorbereitenden
Auskunftsansprüche nicht dar, dass die jeweilige Staatsanleihe, deren Erwerb
ihr über WR-Gutschriften bestätigt wurde, physisch lieferbar ist. Sie bringt auch nicht
vor, ob die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht einer Übersendung des Stückeverzeichnisses entgegenstehen. Ihr Vortrag
lässt auch vollkommen offen, ob für die jeweilige Staatsanleihe eine (Global-)
Urkunde ausgestellt ist oder ob es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.
Darüber hinaus ist dem Vortrag er Klägerin nicht zu entnehmen, ob ihr selbst im Falle
der Existenz von (Global-) Urkunden über die jeweilige Staatsanleihe überhaupt ein
Anspruch auf Erstellung und Lieferung einer Einzelurkunde zusteht oder dieser Anspruch
nicht vielmehr nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen ist.
Zusammen genommen kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Beklagte bezogen
auf die streitgegenständlichen Wertpapiere keine Pflichten aus den Kommissionsverträgen
verletzt hat. Sie ist ihren Auskunfts- und Informationspflichten hinreichend
nachgekommen. Ansprüche auf Auslieferung von Stückeverzeichnissen für
die im Ausland angeschafften und verwahrten Wertpapiere stehen der Klägerin nicht
zu. Ebenso wenig kann die Klägerin aus den zugrunde liegenden Kommissionsverträgen
einen Anspruch auf Benennung der konkreten Lagerstellen der streitgegenständlichen
Wertpapiere herleiten.
2. Auch aus dem Depotvertrag ergeben sich vorliegend keine weitergehenden Auskunftspflichten
der Beklagten mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt und Umfang.
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche sind nicht nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB
begründet. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten
ist unter Berücksichtigung der dem Depotvertrag zugrunde gelegten
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte begrenzt. Es fehlt im Übrigen bereits an der
Erforderlichkeit der gewünschten Auskünfte. Die Klägerin legt kein nachvollziehbares
Auskunftsinteresse dar. Darüber hinaus steht den Auskunftsansprüchen der Einwand
der Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit entgegen, insbesondere nachdem
sich die Klägerin nicht bereit erklärt hat, für die gewünschten Auskünfte ein Entgelt
zu entrichten. Schließlich ist das Auskunftsverlangen der Klägerin dem Einwand des
Rechtsmissbrauchs ausgesetzt.

666 BGB gewährt dem Auftraggeber grundsätzlich einen selbständigen Anspruch
auf Auskunft. Allerdings ist dieser Auskunftsanspruch gegenüber Banken nicht unbeschränkt.
Er ist insbesondere von schützenswerten Interessen des Auftraggebers
abhängig. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich
den vertraglichen Vereinbarungen, der Natur des Schuldverhältnisses, nach Treu
und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles. Inhalt und
Grenzen der Informationspflicht beziehen sich dabei stets auf das konkrete Rechtsverhältnis.
Auch der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB orientiert sich unter anderem
am Maßstab der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urt. v.
04.07.1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.02.2012 - 19 U
188/11, NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 17; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 666 Rn. 1
m.w.N.) Der vorgenannten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch
unter dem Vorbehalt steht, dass die begehrte Auskunft der beklagten Bank
zumutbar ist. Dies ist umso problematischer je umfänglicher die begehrte Auskunft
sein soll und je größeren Aufwand sie erfordert. Ein Kreditinstitut ist insbesondere
dann nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn deren Erfüllung einen besonderen Kostenaufwand
erfordert und der Kunde einen angemessenen Ersatz dafür ablehnt (vgl.
BGH, Urteil vom 30.01.2001 - XI ZR 183/00, NJW2001, 1486; BGH, Urteil vom 14.
April 1988 - III ZR 28/87, NJW-RR 1988, 1072, 1073; BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - III
ZR 144/84, NJW 1985, 2699, 2700). Die Auskunftspflicht unterliegt im Übrigen den
Schranken des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung
gemäß § 242 BGB (vgl. KG Berlin, Urt. v. 12.10.2001 - 15 U 6025/00, NJWRR
2002, 708; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 666, Rdn. 1). Danach besteht für
den Auftraggeber kein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB, wenn er für die begehrte
Auskunft bereits kein vernünftiges und nachvollziehbares Interesse darlegen kann
oder dessen Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem
Aufwand steht, der durch die Erteilung der Auskunft entsteht, (vgl. BGH, Urt. v.
16.05.1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; BGH, Urt. v. 18.06.1998 - IX ZR
311/95, NJW 1998, 2969).
a) Vertraglich eingeschränkter Umfang an Auskunftspflichten des depotführenden
Kreditinstituts
Zwischen den Parteien ist lediglich ein Basisdepotvertrag zustande gekommen.
Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch nur auf Bankverwahrungspflichten sowie
gewisse Überwachungs- und Benachrichtigungspflichten beschränkt (z.B. bei
Verlosungen, Kündigungen oder Umwandlungen einer Aktiengesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft). Nicht Gegenstand eines solchen Depotvertrags ist eine
umfassende Beratung und Auskunft gegenüber dem Kunden (BGH, Urt. v.
23.11.2004 - X I ZR 137/03, WM 2005, 270; OLG München, Urt. v. 05.03.1997 -
15 U 5361/96, WM 1997, 1802; Einsele, in: MünchKommHGB, Depotgeschäft,
Rn. 3; Scherer, DepotG, Vor § 1, Rn. 32). Sämtliche Aufträge zur Anschaffung
der streitgegenständlichen Wertpapiere im Ausland, die der Depotbevollmächtigte
der Klägerin erteilte, erfolgten im Zuge eines beratungsfreien Kommissionsauftrages
(„Execution only“). Die Beklagte war daher keinen weitergehenden Beratungs-,
Auskunfts- und Informationspflichten ausgesetzt.
Darüber hinaus werden die bestehenden Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten
der Beklagten im Rahmen des Depotvertrages durch die weiteren Rege-

lungen in den sowie die Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) begrenzt.
Die in den Klausel 12.3 sowie 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte begründeten
Informationspflichten der Beklagten (Anlage B3) konkretisieren und
begrenzen die Auskunftspflichten im Rahmen des Depotvertrages nach §§ 675,
666 BGB (vgl. vgl. Binder, in: Langenbucher/Bliesener/Spinlder, Bankrechts-
Kommentar, 1. Aufl., 2013, Kap. 38, Rdn. 2; MünchKomm/Einsele, HGB, 2. Aufl.,
2009, §§ 343-372, Depotgeschäft, Rdn. 171; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen,
3. Aufl., 2011, 8 SB Wp, Rdn. 139 f. u. 145). Nach Klausel 12.3 dieser
Bedingungen ist die Beklagte jedoch lediglich verpflichtet, bei Anschaffung von
Wertpapieren im Ausland im Zuge der WR-Gutschrift Auskunft über das Lagerland
und nicht die konkrete Lagerstelle zu erteilen. Darüber hinaus legt Klausel
16 gerade fest, dass bei unerheblichen Informationen ein Benachrichtigung und
Auskunft gegenüber dem Kunden unterbleiben kann, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn „die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht
zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den
möglichen Ansprüchen des Kunden stehen“. Hierdurch wird der Umfang der Auskunftspflichten
der Beklagten bereits vertraglich ausdrücklich auf die Angabe des
Lagerlandes und im Übrigen über den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
begrenzt.
Zudem gilt es ergänzend für Inhalt und Reichweite der vertraglich der auf Grundlage
des Depotvertrages geschuldeten Auskunfts- und Informationspflichten die
Bekanntmachung der BaFin über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit
des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen
vom 21. Dezember 1998 zu berücksichtigen. Danach wird für den vorliegenden
Zusammenhang unter Punkt „11. Depotabstimmung“ ausgeführt:
„(1) Die Depots sind mindestens einmal jährlich mit den Depotkunden durch
Übersendung von Depotauszügen abzustimmen. ...
(2) Aus den Depotauszügen muß der Bestand des Depots zum Abstimmungstag
einwandfrei zu entnehmen sein. In den Depotauszügen sind die dem Kreditinstitut
anvertrauten Wertpapiere einzeln mit ihrem Nennbetrag oder der
Stückzahl, der genauen Bezeichnung der Wertpapierart einschließlich der Angabe
ihrer Merkmale (Serie, Gruppe, Reihe usw.) und der Verwahrungsart aufzuführen.
... Aus der Angabe der Verwahrungsart im Depotauszug muß für
den Hinterleger eindeutig erkennbar sein, in welcher Weise er Eigentum an
den Wertpapieren besitzt. Schuldrechtliche Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren,
die im Verwahrungsbuch des Kreditinstituts verbucht sind, müssen in
den Depotauszügen aufgeführt und als solche gekennzeichnet werden. ...
Sind die Wertpapiere inländischen Kreditinstituten zur Drittverwahrung anvertraut,
so ist die Angabe des Lagerortes nur dann erforderlich, wenn die Wertpapiere
auf Weisung des Hinterlegers einem bestimmten dritten Kreditinstitut
übergeben worden sind. Im Ausland angeschaffte und dort verwahrte Wertpapiere
sind in den Depotauszügen wie in den Verwahrungsbüchern als Posten
der Wertpapierrechnung unter Angabe des Lagerlandes auszuweisen.“

Beweis: Auszug aus der Bekanntmachung der BaFin über die Anforderungen
an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und
der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom
21. Dezember 1998, in Kopie, als Anlage B13.
Diese Richtlinien definieren sehr konkret Inhalt und Umfang der Auskunfts- und
Informationspflichten für das depotführende Kreditinstitut. Diese Vorgaben der
BaFin strahlen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kunden und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zumindest mittelbar aus, zumal der Kunde
grundsätzlich davon ausgehen darf, dass solche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche
Richtlinien halten und dadurch zivilrechtlich bedeutsame Standards
begründet werden. Die Richtlinie der BaFin zur ordnungemäßen Depotführung
sieht allerdings ebenfalls vor, dass die depotführende Bank oder Sparkasse
bei Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren im Ausland lediglich dem
Kunden gegenüber das Lagerland und gerade nicht die konkrete Lagerstelle im
Ausland angeben muss.
Danach ist die Beklagte aufgrund des durch die zugrunde gelegten Bedingungen
für Wertpapiergeschäfte sowie Richtlinien der BaFin für die Depotführung ausdrücklich
begrenzten Umfangs ihrer Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber
der Klägerin nicht verpflichtet, Auskunft über die konkreten Lagerstellen für
die streitgegenständlichen Wertpapiere zu erteilen.
b) Keine Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche scheitern nach den bisherigen Ausführungen
der Klägerin zudem auch an der fehlenden Erforderlichkeit. Die Klägerin
gibt vor, sie benötige die gewünschten Auskünfte zum Lagerort der streitgegenständlichen
Staatsanleihen für eine mögliche „Durchsetzung gerichtlicher Ansprüche“
gegen die jeweiligen Emittenten im Ausland. Dies erfordere die Vorlage
von beglaubigten (Global-) Urkunden. Ferner seien die Auskünfte für den Fall einer
Übertragung der Depotpositionen im Hinblick auf Lagerstellengebühren von
Bedeutung. Für das weitere Auskunftsbegehren über die Einholung einer „3-
Punkte-Erklärung“ wird von der Klägerin lediglich die „Sicherung ihrer schuldrechtlichen
Ansprüche“ angeführt.
Es wird von der Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt, dass es für die gerichtliche
Anspruchsdurchsetzung gegenüber den Emittenten der Vorlage von Urkunden
bedarf. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungen des OLG
Frankfurt (Urt. v. 13.06.2006 - 8 U 107/03, Rz. 22, WM 2007, 929; Urt. v.
28.11.2008 - 8 U 243/07, Rz. 15 u. Urt v. 07.02.2012 - 8 U 114/11, Rz. 20, jew.
abrufbar bei juris; ebenso LG Köln, Urt. v. 19.03.2010 - 87 O 159/08, Rz. 59,
GWR 2010, 280), wonach
„Die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen
grundsätzlich durch einen zeitnahen Depotauszug
nachgewiesen werden [kann], aus dem sich der vollständige Name und die
vollständige Anschrift des Gläubigers, der Nennwert der von ihm gehaltenen
Schuldverschreibungen sowie deren Kennzeichnung (WKN bzw. ISIN) ergibt. “

Ferner drohen der Klägerin auch im Übrigen aus einer Nichtvorlage von (Global-)
Urkunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Emittenten keine
prozessualen Nachteile. Es besteht für die Emittenten insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
nach § 797 BGB, wonach sie Ansprüche der Klägerin
nur gegen Aushändigung der Urkunden zu erfüllen bereit ist. Globalurkunden
bzw. die Sammelqlobalurkunden können durch den Anleihegläubiger naturgemäß
nicht ausgehändigt werden. Der Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
vor doppelter Inanspruchnahme gemäß § 797 BGB wird bei Verbriefung
in Globalurkunden daher im Urteilstenor nur dahin berücksichtigt und umgesetzt,
dass dieser „gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der
Zahlung“ zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - XI ZR 356/08, abrufbar
bei juris; im Übrigen, BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ
160, 121, (124)).
Nach dem Vortrag der Klägerin bleibt im Übrigen bereits offen, dass nach den
jeweiligen zivilprozessualen Rechtsordnungen der Länder Argentinien, Belize,
Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay und Venezuela
die Urkundsvorlage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den
Emittenten aus der zugrunde liegenden Anleihe erforderlich ist.
Darüber hinaus lässt der Vortrag der Klägerin bereits im Ansatz jegliche Ausführungen
dazu vermissen, ob für die einzelnen Staatsanleihen überhaupt eine
(Global-) Urkunde existiert oder es sich nicht vielmehr um typische Emissionen
von unverbrieften Staatsanleihen in Form von Wertrechten handelt. Ferner legt
die Klägerin für die behauptete Erforderlichkeit der gewünschten Auskünfte nicht
dar, dass selbst im Falle der Existenz einer Globalurkunde für die jeweilige streitgegenständliche
Staatsanleihe der Anspruch des Hinterlegers auf Erstellung und
Lieferung von Einzelurkunden nicht ausgeschlossen ist. Hierbei gilt es folgendes
zu berücksichtigen:
Die Ablösung von (Global-) Urkunden verbunden mit der Entmaterialisierung von
Wertpapieren befindet sich bereits seit längerer Zeit im Vordringen. In Deutschland
wird gerade im Bereich der Emission von Bundes- und Länderanleihen auf
Globalurkunden verzichtet, weil entsprechende anleihenspezifische Vorschriften
fehlen. Bundeswertpapiere werden als Forderungen der Gläubiger nicht mehr in
Urkunden verbrieft, sondern nach §§ 5, 6 BSchuWG als Sammelschuldbuchforderung
in das Bundesschuldbuch eingetragen. Dabei fungiert das Bundesschuldbuch
als öffentliches Register für Wertrechte des Bundes. Seit 1998 wird auch
der EZB in Deutschland die Möglichkeit zur Emission von unverbrieften Schuldtiteln
gewährleistet. Auch in ausländischen Rechtsordnungen (bspw. Frankreich,
Spanien, Italien, USA) besteht bereits ein urkundenfreies, ausschließlich auf
Buch- bzw. Registereintragungen basierendes Effektensystem. So sieht insbesondere
auch das US-amerikanische Recht nicht nur die Möglichkeit der Emission
unverbriefter Wertrechte, sondern auch ein indirektes Verwahrsystem für
Wertpapiere vor. Charakteristikum des indirekten Verwahrsystems ist, dass die
Identität der Wertpapieranleger sich nicht aus den Registern der Emittenten ergibt,
sondern erst feststellbar ist, wenn man der Kette von Eintragungen der
(Zwischen-) Verwahrer bis zum einzelnen Kunden folgt. Während in den Registern
der Emittenten nur die Wertpapiersammelbank eingetragen ist, werden aus
- 1

den Büchern der Wertpapiersammelbank die Namen der Banken und Broker ersichtlich,
die Mitglieder dieser Wertpapiersammelbank sind. Die Identität der Anleger
ist hingegen erst aus den Aufzeichnungen der Banken und Broker feststellbar.
Dieses indirekte System nicht allein in den USA, sondern etwa auch in der
Bundesrepublik praktiziert. So ist auch im deutschen Zentralverwahrsystem die
Identität des Wertpapierinhabers nicht aus den Büchern des deutschen Kassenvereins,
nunmehr Clearstream, ersichtlich. Ferner besteht nach den Bestimmungen
des UCC bei Emission unverbriefter Wertrechte dem Anleger gegenüber lediglich
ein sog. „security entitlement“ eingeräumt. Darunter versteht man die
Rechtsposition, die der Investor insbesondere durch die Gutschriftsbuchung des
Verwahrers an den auf dem betreffenden Konto verbuchten Vermögenswerten
(namentlich Wertpapieren) erhält. Hierdurch erlangt der Anleger zwar keine
(Voll-) Eigentümerstellung an den für ihn verbuchten Vermögenswerten, erhält
damit aber das Recht eingeräumt, die mit diesen Werten verbundenen Rechte
auszuüben. Die Position des Anlegers kann also als eine Art von wirtschaftlicher
Eigentümerstellung charakterisiert werden. Allein aus dieser Position wird dem
Anleger als Inhaber des „security entitlement“ ohne jegliche Urkunde in die Lage
versetzt, die Rechte aus dem Wertpapier selbst geltend zu machen (vgl. hierzu
im einzelnen Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht - Funktionsverlust von Effektenurkunden
im internationalen Rechtsverkehr, 1995, S. 7 ff. (für das deutsche
Recht), S. 215 ff. (für das englische Recht), S. 302 ff. (für das US-amerikanische
Recht); Binder, in: Langenbucher/Bliesener/Spinlder, Bankrechts-Kommentar, 1.
Aufl., 2013, Kap. 38, Rdn. 1; Dittrich, in: Scherer, DepotG, 2012, § 17a, Rdn. 3 ff.;
Will, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rdn. 18.120
ff.; Zahn/Kock, WM 1999, 1955, (1962 ff.); Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt
gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 27 ff.).
Danach ist es äußerst nahe liegend, dass es der begehrten Auskünfte bereits
deshalb nicht bedarf, da auch die Rechtsordnungen der Länder Argentinien, Dominikanische
Republik, Griechenland, Seychellen, etc. zumindest für Anleihen
der öffentlichen Hand ebenfalls die Möglichkeit zur Emission unverbriefter Anleihen
vorsehen und der jeweilige Emittent hiervon bei Emission der Staatsanleihe
auch Gebrauch gemacht hat.
Ferner kann für die jeweilige Staatsanleihe eine Dauer-Globalurkunde ausgestellt
worden sein, was ebenfalls die behauptete Erforderlichkeit der Auskunft des Lagerortes
zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Emittentin unter Vorlage
der Urkunde entfallen lässt. Über die Dauerglobalurkunde wird eine Emission
für ihre gesamte Laufzeit in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, wobei
nach den Emissionsbedingungen der Anspruch des Hinterlegers auf die Lieferung
von Einzelurkunden - auch mit Wirkung zugunsten der Wertpapiersammelbank
oder Zentralverwahrers - ausgeschlossen ist. Die Emission von DauerGlobalurkunden
stellt inzwischen den praktischen Regelfall dar (Binder, in: Langenbucher/
Bliesener/Spinlder, Bankrechts-Kommentar, 1. Aufl., 2013, Kap. 38,
Rdn. 11; Blitz, WM 1997, 2211). National findet sich hierfür die Rechtsgrundlage
in § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG. Ist danach der Aussteller gemäß dem zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde
verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der
Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt
werden. Soweit danach die Auslieferung effektiver Stücke durch die Ver-

wahrerin über die Depotbanken an die Hinterleger nach § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG
ausgeschlossen ist, hat der Anleihegläubiger somit rechtlich keine Möglichkeit,
sich das Original oder eine beglaubigte Abschrift der (Global-) Urkunde aushändigen
zu lassen und zum Beweis ihrer Anspruchsberechtigung vorzulegen. Maßgeblich
sind daher vorliegend auch die jeweiligen Emissionsbedingunqen, wonach
gegebenenfalls der Emittent nicht zur Ausstellung von Einzelurkunden verpflichtet
ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Klägerin zur behaupteten Erforderlichkeit
der gewünschten Auskünfte zu den Lagerorten als nicht hinreichend
substantiiert dar. Es wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass für die
streitgegenständlichen Staatsanleihen eine (Global-) Urkunde existiert. Darüber
hinaus wird bestritten, dass der Klägerin im Falle der Existenz von (Global-) Urkunden
für die jeweilige Staatsanleihe ein Anspruch auf Erstellung und Aushändigung
von Einzelurkunden zusteht. Die Klägerin muss daher zur Glaubhaftmachung
des von ihr in unsubstantiierter Weise behaupteten Auskunftsinteresses
bzw. zur Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte zunächst einmal für jede einzelne
Staatsanleihe darlegen, dass es sich nicht um unverbriefte Anleihen handelt
und überhaupt jeweils eine (Global-) Urkunde ausgestellt wurde sowie bei
Existenz einer Globalurkunde, dass ihr möglicher Anspruch auf Erstellung und
Herausgabe einer Einzelurkunde nicht nach den jeweiligen Emissionsbedingungen
ausgeschlossen ist.
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich eines Anspruches gegen
einen Dritten berühmt, nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen diejenigen
Tatsachen vorzutragen hat, aus denen sich ein solcher Anspruch ergibt. Dies gilt
auch für Auskunftsansprüche, die die Begründung eines weitergehenden Anspruches
erst ermöglichen sollen (vgl. speziell für § 666 BGB: OLG Frankfurt, Urt.
v. 29.02.2012 - 19 U 188/11, Rz. 18 u. 22, NJW-RR2012, 1075; OLG Braunschweig,
Urt. v. 25.10.2012 - 8 U 15/12, Rz. 24, abrufbar bei juris; im Übrigen: LG
Berlin, Urt. v. 18.10.2006 - 22 O 75/06, NJW 2007, 3584). Die Klägerin legt nicht
hinreichend dar, dass ihr im Rahmen des Depotvertrages trotz des vertraglich
begrenzten Umfangs Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten hinsichtlich
der Wertpapierlagerorte und Einholung „3-Punkte-Erklärungen“ zustehen, insbesondere
nicht dass und wofür es einer derartigen Auskunft bedarf. Es fehlt insbesondere
an Darlegungen zur Notwendigkeit der Urkundsvorlage bei Anspruchsverfolgung
gegenüber dem jeweiligen Emittent, der Existenz von (Global-) Urkunden
für die jeweilige Staatsanleihe und des fehlenden Ausschlusses eines
möglichen Anspruchs auf Erstellung und Aushändigung von Einzelurkunden.
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht hierbei nicht. Eine solche
setzt voraus, dass der darlegungsbelasteten Partei näherer Sachvortrag zu den
einzelnen Vorgängen aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen
nicht möglich ist. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor. Die Klägerin und ihr
Depotbevollmächtigter haben im Zuge von beratungsfreien Aufträgen („Execution
only“) die Beklagte mit dem Erwerb verschiedener Staatsanleihen beauftragt. Es
ist danach allein Sache der Klägerin und ihres Depotbevollmächtigten, sich mit
den einschlägigen Rechtsordnungen und konkreten Emissionsbedingungen des
jeweiligen Emittenten der Staatsanleihe auseinanderzusetzen. Es ist der Klägerin
und ihrem Depotbevollmächtigten auch ohne weiteres möglich und zumutbar, zur

Bankpraxis, Stand 09/12, Rdn. 8/142; Scherer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/
Strohn, HGB, 2. Aufl., 2009, § 22 DepotG, Rdn. VI580). Vor diesem Hintergrund
bleibt es vollkommen offen, wofür die Klägerin im Hinblick auf mögliche Lagerstellengebühren
die Auskünfte über die konkreten Lagerorte der streitgegenständlichen
Wertpapiere benötigt.
c) Unzumutbarkeit der Auskunft
Von einer Unzumutbarkeit der begehrten Auskunft ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die Erfüllung der Auskünfte von dem Kreditinstitut einen besonderen
Ermittlungs- und Kostenaufwand erfordert und der Kunde einen angemessenen
Ersatz für diese überobligatorischen Dienstleistungen ablehnt (vgl. BGH,
NJW2001, 1486; BGH, NJW-RR 1988, 1072, 1073).
Hierbei gilt es zunächst nach den eingangs dargelegten Ausführungen zur Anschaffung
von Wertpapieren im Ausland durch Einschaltung mehrerer
(Zwischen-) Verwahrer und Clearingstellen zu berücksichtigen, dass die von der
Klägerin begehrten Auskünfte über die konkreten Lagerorte der Wertpapiere eine
im Rahmen des buchungstechnisch - ohne Besitzübertraqunq an Urkunden -
massenhaft abqewickelten grenzüberschreitenden Effektenqiroverkehrs absolut
ungewöhnliches Auskunftsverlangen darstellt, dessen Erfüllung weit über das
vertragliche Leistungs- und Pflichtenprogramm im Rahmen eines Depotvertrages
hinausgeht. Sowohl die Klägerin als Wertpapierinhaber als auch die Beklagte als
depotführende Bank ist sowohl bei der Emission von Dauerglobalurkunden, aber
auch bei den in unverbriefter Form ausgegebenen Werten, wie z. B. den Bundesanleihen,
zur Teilnahme an diesem Zentralverwahr- oder Registersystem „gezwungen“.
Die Klägerin hat sich nicht nur mit Emissionsbedingungen, sondern
auch mit der Abwicklung von Kommissionsaufträgen zur Beschaffung von Wertpapieren
im Ausland nach den Bedingungen für Wertpapiere mit dem aufgezeigten
Beschaffungssystem einverstanden erklärt und sich danach im Zweifel damit
abzufinden, dass keine (Global-) Urkunde existiert oder ihr möglicher Anspruch
auf Errichtung und Aushändigung einer Einzelurkunde ausgeschlossen ist. Der
aufgezeigte urkundenfreie Effektengiroverkehr gewährleistet über den Einsatz
der Zentralverwahrer eine einfache, sichere, schnelle und kostengünstige Abwicklung
von Transaktionen auf Basis von Buchungsvorgängen ohne physische
Bewegungen. Diesem System mit seinen vorteilhaften Auswirkungen für die Beteiligten
laufen gerade die von der Klägerin vorliegend begehrten Auskünfte über
die konkreten Lagerorte zuwider.
Der von der Beklagten und den eingeschalteten (Zwischen-) Verwahrern zur Informationsbeschaffung
zu betreibende Aufwand steht ferner in keinem angemessenes
Verhältnis zu dem - ohnehin zweifelhaften und von der Beklagten hinsichtlich
der Erforderlichkeit ausdrücklich bestrittenen - Interesse der Klägerin und ihres
Depotbevollmächtigten an den begehrten Auskünften. Zunächst gilt es hierbei
zu berücksichtigten, dass die von der Klägerin gewünschten Auskünfte keinesfalls
von den geringen Transaktions- und Depotkosten abgedeckt sind, die ihr von
der Beklagten auf Grundlage des Preis- und Leistungsverzeichnisses in Rechnung
gestellt wurden.
Beweis: Preis- und Leistungsverzeichnis, in Kopie, als Anlage B14.

Ferner stehen insbesondere der zur Ermittlung des konkreten Verwahrortes von
1.000 Stück der Staatsanleihe Ecuador Republik Bonds 2000 (ISIN:
XS0115748401) anfallende Aufwand sowie die hierfür verursachten Kosten in
keinem Verhältnis zum Wert der Anleihe in Höhe von 23,- EUR (!), zumal nach
dem lückenhaften Vortrag der Klägerin völlig ungewiss ist, ob überhaupt eine
(Global-) Urkunde existiert und/oder ihr möglicher Anspruch auf Erstellung und
Aushändigung einer Einzelurkunde nicht nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen
ist. Gleiches gilt für die weiteren streitgegenständlichen Wertpapiere.
Aufgrund der mehrstufigen Verwahrkette bis zum Lagerort der jeweiligen
Staatsanleihe wären neben der Beklagten die Deutsche WertpapierService Bank
AG als nachgeschaltete Kommissionärin, der internationale Zentralverwahrer
Clearstream als Buchungsstelle sowie weitere Zwischenverwahrer und Verwahrstellen
im Ausland in die Informationsbeschaffung eingebunden. Eine lückenlose
Recherche bis zum endgültigen Lagerort der Wertpapiere in den Ländern Argentinien,
Belize, Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay
und Venezuela würde danach nicht nur eine erheblichen Zeitaufwand
hervorrufen, sondern auch Kosten verursachen, mit denen die Beklagte im Verhältnis
zu ihrem Vertragspartner, der Deutschen WertpapierService Bank AG, belastet
wird. Die Klägerin ist gerade nicht bereit, für die Kosten dieser überobligatorischen
Auskünfte aufzukommen. Vor diesem Hintergrund sind die von ihr begehrten
Auskünfte über die konkreten Lagerorte der streitgegenständlichen
Staatsanleihen sowie über die Einholung der „3-Punkte-Erklärungen“ bis zur jeweiligen
Lagerstelle im Ausland für die Beklagte unzumutbar.
d) Rechtsmissbräuchliches Auskunftsbegehren
Zusammen genommen stellt sich das Auskunftsverlangen der Klägerin aufgrund
fehlender Erforderlichkeit und des verweigerten Kostenersatz für die notwendigen
Ermittlungen zur Auskunftserteilung auch als rechtsmissbräuchlich dar. Ein Auskunftsverlangen
ist dann dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB
ausgesetzt, wenn es umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten
erfordert, ohne dass der Auftraggeber hierfür ein berechtigtes Interesse daran
aufzeigen kann (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 666, Rn. 7). Die Klägerin
und ihr Depotbevollmächtigter verlangten von der Beklagten Auskünfte über
konkrete Lagerorte von insgesamt neun verschiedenen Ausländsanleihen, ohne
hierfür ein nachvollziehbares Auskunftsinteresse aufzuzeigen und die erforderlichen
Ermittlungskosten zu tragen. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche
scheitern danach auch am Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB.
e) Zum Hilfsantrag
Soweit das Gericht die von der Klägerin begehrte Erteilung der Auskünfte trotz
nicht hinreichend substantiierten Vortrages für erforderlich und trotz des offenkundigen
Missverhältnisses zwischen dem zweifelhaften Auskunftsinteresse und
den zu erwartenden Recherchekosten für zumutbar hält, wird auf den Hilfsantrag
verwiesen, wonach die Beklagte allenfalls gegen Leistung eines angemessenen
Vergütungsvorschusses zur Auskunft verpflichtet werden kann.

Nach § 669 BGB hat der Auftraggeber für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen
Aufwendungen dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin nach § 669 BGB für die begehrten
Auskünfte ein vorweggenommener Aufwendungsersatzanspruch zu, den sie außergerichtlich
bereits geltend gemacht bzw. nach Maßgabe von § 669 BGB „verlangt“
hat (vgl. Anlage B8). Dies hat jedenfalls zur Folge, dass die von der Klägerin
begehrten Auskunftsansprüche - soweit sie denn überhaupt begründet sind -
unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB stehen, dass sie
vorab einen angemessenen Aufwendungsersatz leistet (vgl. MünchKomm/Seiler,
BGB, 6. Aufl., 2012, § 669, Rn. 7). Eine Vorschusspflicht für die verlangten vorbereitenden
Auskünfte der Klägerin ergibt sich insbesondere auch daraus, dass im
Falle der vom Depotkunden gewünschten Überführung der im Ausland verwahrten
Wertpapiere - soweit dies überhaupt möglich ist - dieser nach § 670 BGB
auch die Überführungskosten zu tragen hat, da der Überführungsauftrag einen
neuen Auftrag darstellt, der sich deutlich von dem ursprünglich erteilten Auftrag
zur Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren im Ausland abqrenzt (vgl.
Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011,
§ 72, Rn. 161; Decker/Kümpel, Bankrecht und Bankpraxis, Stand 09/12, Rdn.
8/142; Scherer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2009, § 22 DepotG,
Rdn. VI580).
Auch die von der Klägerin gewünschten Auskünfte zur Benennung der konkreten
Laqerorte weichen entscheidend vom ursprünglichen Auftrag ab. die streitgegenständlichen
Staatsanleihen im Ausland zu beschaffen, dort zu verwahren und allein
WR-Gutschriften unter Angabe des Lagerlandes zu erstellen. Danach ist die
Beklagte wenn überhaupt nur gegen Leistung eines angemessenen Vorschusses
für die zu erwartenden Aufwendungen zur Auskunft über die konkreten Lagerorte
der - möglicherweise verbrieften - Staatsanleihen verpflichtet.
Für die Höhe des von der Klägerin zu leistenden angemessenen Vorschusses
kann zunächst für die eigenen Aufwendungen der Beklagten auf Grundlage des
Preis- und Leistungsverzeichnisses eine Vergütung von 37,00 EUR je angefangene
Stunde und 0,50 EUR je Kopie in Ansatz gebracht werden (vgl. Preis- und
Leistungsverzeichnis der Beklagten, Rubrik: Kontonachforschungen, bereits als
als Anlage B13 vorgelegt). Hinzu kommen weitere Ermittlungs- und Ausfertigungskosten,
die der Beklagten durch ihren Wertpapierdienstleister, die Deutsche
WertpapierService Bank AG, in Rechnung gestellt werden. Das Gericht möge
vor diesem Hintergrund die Höhe des angemessenen Vorschusses nach
§ 287 ZPO schätzen, wenn es tatsächlich über den Hilfsantrag entscheiden
muss.

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wer dazu gedanken hat.....

an rolfjkoch@web.de mailen.....