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Samstag, 26. Januar 2013

das "dumme" Geschreibsel der Anwaltstruppe der "Master of Desaster" zu dematerialisierten WP / Globalurkunden und effektiven Stücken....

unbelekt von jeder Kenntnis und ohne eigenen Recherche oder Feldstudie zu internationalen Anleihen schreiben und behaupten die Anwälte der "MoD" ins blaue hinein.....lest unten in der Klageerwiderung nach.....

Wollen die Anwälte der "MoD"das Gericht und die Kläger" für dumm verkaufen" ?

aus dem Umschuldungsprospekt Argentiniens vom 28.12.2004 zum 2005er Umtausch S 117/118


Effektive Stücke
Argentinien liefert effektive Stücke der Wertpapiere im Austausch gegen Anteile an einer
Globalurkunde für die jeweiligen Serien Neuer Wertpapiere nur unter den folgenden Voraussetzungen:
• Ein Clearingsystem in den Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
benachrichtigt Argentinien, dass es nicht mehr als Verwahrer fungieren möchte oder kann, ist nicht
mehr registrierter Verwahrer unter dem Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen
Fassung, oder erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu
handeln, und Argentinien ernennt nicht innerhalb von 90 Tagen jeweils einen Nachfolgeverwahrer;
• Ein Clearingsystem außerhalb der Vereinigten Staaten für eine Serie von Schuldverschreibungen
bleibt während eines zusammenhängenden Zeitraums von 14 Tagen geschlossen, gibt seine
Absicht bekannt, seine Geschäftstätigkeit einzustellen oder stellt diese ein, ist nicht gemäß dem
Securities Exchange Act of 1934, in seiner jeweils gültigen Fassung, registriert oder nicht mehr
von einer Registrierung befreit oder wird registrierungspflichtig oder erfüllt nicht mehr die
Voraussetzungen, um als registrierte Verwahrstelle zu handeln;
• Argentinien entscheidet, dass sämtliche oder ein Teil der Neuen Wertpapiere nicht mehr in
Globalurkunden verbrieft sein sollen;
• Der US-amerikanische/europäische Treuhänder entscheidet aufgrund der Beratung durch seine
Rechtsberater, dass es notwendig ist, im Zusammenhang mit Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten der Inhaber dieser Neuen Wertpapiere diese in Form effektiver Stücke zu besitzen.

Zusammenhang mit dem Austausch von Anteilen an Globalurkunden für effektive Stücke gemäß
den oben dargestellten Bedingungen werden die Globalurkunden so behandelt, als wären sie dem Treuhänder
zur Entwertung übergeben worden und Argentinien wird, und wird den Treuhänder anweisen, einen
Gesamtnennbetrag der effektiven Stücke mit einer Kontrollunterschrift zu versehen und an die vom jeweiligen
Clearingsystem benannten wirtschaftlichen Eigentümer im Austausch gegen ihr wirtschaftliches Eigentum an
der Globalurkunde zu liefern.
Werden von Argentinien effektive Stücke ausgegeben, so werden diese jeweils denselben
Bestimmungen und zugelassenen Stückelungen unterliegen wie die Neuen Wertpapiere. Die Leistung von
Tilgungs- und Zinszahlungen in Bezug auf Wertpapierurkunden erfolgt in den Geschäftsräumen des USamerikanischen/
europäischen Treuhänders in New York sowie gegebenenfalls in den Geschäftsräumen
sonstiger, vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder hierfür bestimmter Zahlstellen. Hierbei kann die
Vorlage von Wertpapierurkunden zur Übertragung oder zum Tausch jeweils nach den hierfür im
Treuhandvertrag vorgesehenen Verfahren in der Geschäftstelle des US-amerikanischen/europäischen
Treuhänders in New York oder gegebenenfalls in den Geschäftsräumen von sonstigen, vom USamerikanischen/
europäischen Treuhänder bestimmten Transferstellen erfolgen.
Die Luxemburger Börse wird vor einer Ausgabe von effektiven Stücken durch Argentinien informiert
werden. Argentinien wird eine Bekanntmachung in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage in Luxemburg
(voraussichtlich das Luxemburger Wort oder das Tagesblatt) veröffentlichen, wenn es effektive Stücke begibt,
und die Verfahren für die Zahlung von Kapital und Zinsen in Bezug auf oder für die Übertragung von effektiven
Stücken in Luxemburg bekannt geben.
Reicht ein Anleger effektive Stücke zum Zwecke der Übertragung oder des Tauschs gegen Wertpapiere
in einer anderen genehmigten Form und mit einer anderen Stückelung ein, dann erhält er vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder bzw. von der Transferstelle ein bzw. mehrere beglaubigte
Wertpapiere, das bzw. die jeweils in Form, Stückelung und Gesamtnominalbetrag dem bzw. den vom Anleger
übergebenen Wertpapieren entsprechen. Für die Eintragung der Übertragung oder des Tauschs von
Wertpapierurkunden werden dem Anleger keine Gebühren berechnet. Es ist jedoch möglich, dass dem Anleger
Stempelgebühren, Steuern oder sonstige behördlichen oder Versicherungsgebühren berechnet werden, die in
Verbindung mit der Übertragung, dem Tausch oder der Eintragung der Übertragung von Wertpapierurkunden
anfallen. Argentinien, der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder und jede andere vom U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder Argentinien benannte Stelle kann eine Person, in deren Namen
eine Wertpapierurkunde eingetragen ist, für alle Zwecke als Eigentümer dieses Wertpapiers behandeln.
Falls ein effektives Stück beschädigt, zerstört, gestohlen wird oder verloren geht, kann der Anleger
Ersatz für dieses durch dessen Vorlage oder Vorlage eines Nachweises für den Verlust, den Diebstahl oder die
Zerstörung bei dem U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder erhalten. Argentinien und der U.S.
amerikanische/europäische Treuhänder können gegebenenfalls vom Anleger die Unterzeichnung einer
Haftungsfreistellungserklärung verlangen, in der sich der Anleger verpflichtet, Argentinien, dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder oder jeder anderen vom U.S. amerikanischen/europäischen
Treuhänder eingesetzten Stelle jegliche Verluste zu ersetzen, die sie möglicherweise im Zusammenhang mit der
beschädigten, zerstörten, gestohlenen oder verloren gegangenen Wertpapierurkunde erlitten haben. Argentinien
und der U.S. amerikanische/europäische Treuhänder können zudem vom Anleger die Vorlage anderer
Dokumente oder Beweise verlangen. Wenn nach Vorlage dieser Dokumente weder Argentinien noch dem U.S.
amerikanischen/europäischen Treuhänder eine Mitteilung vorliegt, dass ein gutgläubiger Erwerber die
Wertpapierurkunde, deren Umtausch der Anleger beabsichtigt, erworben hat, stellt Argentinien dem Anleger
eine Ersatzwertpapierurkunde aus. Diese wird vom U.S. amerikanischen/europäischen Treuhänder beglaubigt
und geliefert, und es gelten für diese die gleichen Bestimmungen wie für die vom Anleger umgetauschte
Wertpapierurkunde. Die Kosten für den Ersatz eines Wertpapiers sowie alle damit verbundenen angemessenen
Gebühren sind vom Anleger zu tragen.
Ist ein beschädigtes, zerstörtes, gestohlenes oder verloren gegangenes Wertpapier fällig geworden bzw.
wird es innerhalb von 15 Kalendertagen nach seiner Einreichung beim US-amerikanischen/europäischen
Treuhänder zur Ersetzung fällig und zahlbar, kann Argentinien die Auszahlung auf dieses Wertpapier
vornehmen anstatt es zu ersetzen.

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