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Donnerstag, 17. Januar 2013

wer ist bei dem "Master of Desaster" zeichnungs- oder vertretungsberechtigt ?

"Master of Desaster" zielt auf das Organisationsversagen der SPK in verschiedenen Bereichen hin....

So ist es der Rechtsabteilung über Monate hinweg nicht aufgefallen, dass ein EinschreibenRückschein für eine Kündigung (die der Rechtsabteilung doch sehr am Herzen lag) nicht vorlag und somit nicht abgelegt werden konnte.

Die Kündigungen der SPK DA sind u. U. nicht wirksam, da die Vertretungsmacht der Justiziarin mit dem Volljuristen zusammen nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist oder war und somit nach aussen hin nicht erkennbar ist (diese Tasache muss noch genauer abgeklärt werden).

Das wäre natürlich eine RiesenBlamage.....und die ganze Kündigungsprozedur müsste von vorne losgehen.....


§ 42
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des
Hessischen Sparkassengesetzes und § 32 Abs. 3 nichts anderes bestimmen.

Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
 
(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit 
einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen 
können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung
treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und
Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit
dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von
der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand 
bescheinigt. 

https://www.sparkasse-darmstadt.de/pdf/AGB/satzung.pdf?IFLBSERVERID=IF@@044@@IF

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