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Sonntag, 6. Januar 2013

wird es aber auch in Zukunft möglich sein, im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung den Ersatz des entgangenen (Zins-) Gewinns berechtigterweise zu verlangen. Vorausgesetzt es gelingt der Nachweis, dass der Kläger als Anleger eine bestimmte Alternativanlage mit fester Verzinsung ins Auge gefasst hatte.


BGH: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf entgangenen (Zins-) Gewinn

28.07.2012 – Der BGH nimmt mit seinem Urteil (Az. XI ZR 360/11) vom 24.04.2012 Stellung zur Frage, ob entgangene Anlagezinsen im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden können. Diese Entscheidung des XI. Zivilsenats widerspricht der Entscheidung des II. Zivilsenats (Az. II ZR 211/09) vom 23.04.2012.

1. Sachverhalt

Geklagt hatte eine Kapitalanlegerin, die von ihrer Hausbank Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Beratung verlangte. Neben den Einlagen in eine geschlossene Fondsbeteiligung forderte sie die Erstattung der entgangenen Anlagezinsen. Die Klägerin hatte ihr Geld zuvor wiederholt in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruches behauptete sie, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier gezeichnet hätte. In jedem Fall wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein Zinsgewinn von mindestens 4 % zu erwarten gewesen.

2. Entscheidung

Bereits die Vorinstanz lehnte einen entgangen Gewinn ab, da von der Klägerin nicht nachgewiesen wurde, dass überhaupt eine Alternativanlage mit einem bestimmten, durchschnittlichen Zins gewählt worden wäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Entscheidung mit seinem Urteil (Az. XI ZR 360/11) vom 24.04.2012 und stellte heraus, dass es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht entspräche, dass Geldanlagen, vor allem Fondsbeteiligungen, überhaupt Gewinne abwerfen.

Sofern ein geschädigter Kapitalanleger entgangene Anlagezinsen geltend machen möchte, ist von ihm nachzuweisen, welche konkrete Alternativanlage er gewählt hätte. Für die Vermutung, dass der Anleger bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung eine bestimmte, sichere Anlageform gewählt hätte, reicht es nach Ansicht des XI. Zivilsenats nicht aus, dass er vor Zeichnung seiner Fondsbeteiligung wiederholt in Festgeldanlagen, Sparbücher und Sparkassenbriefen, also risikolosen Geldanlagen, investierte.


3. Konsequenz

Am Tag zuvor, also am 23.04.2012, hatte der II. Zivilsenat (Az. II ZR 211/09) noch ausgeführt, dass Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bliebe, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Da die beiden BGH-Entscheidungen vom 23. bzw. 24.04.2012 im Widerspruch zueinander stehen, hat die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier eher Rechtsunsicherheit geschaffen. Nach Auffassung der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte wird es aber auch in Zukunft möglich sein, im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung den Ersatz des entgangenen (Zins-) Gewinns
berechtigterweise zu verlangen. Vorausgesetzt es gelingt der Nachweis, dass der Kläger als Anleger eine bestimmte Alternativanlage mit fester Verzinsung ins Auge gefasst hatte.


http://www.kapitalmarktrecht.de/aktuelles/detailanzeige/artikel/bgh-die-voraussetzungen-des-anspruchs-auf-entgangenen-zins-gewinn.html

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