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Freitag, 25. Januar 2013

aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster"

In der Auskunftsklage geht es um Bonds von Ländern wie Argentinien, Belize,
Dominikanische Republik, Ecuador, Griechenland, Seychellen, Uruguay und Venezuela


aus der Klageerwiderung verfasst von den "Spassvögeln der Anwaltstruppe" der "Master of Desaster":


Ferner drohen der Klägerin auch im Übrigen aus einer Nichtvorlage von (Global-)
Urkunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Emittenten keine
prozessualen Nachteile[1]. Es besteht für die Emittenten insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
nach § 797 BGB[2], wonach sie Ansprüche der Klägerin
nur gegen Aushändigung der Urkunden zu erfüllen bereit ist. Globalurkunden
bzw. die Sammelqlobalurkunden können durch den Anleihegläubiger naturgemäß
nicht ausgehändigt werden. Der Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
vor doppelter Inanspruchnahme gemäß § 797 BGB wird bei Verbriefung
in Globalurkunden daher im Urteilstenor nur dahin berücksichtigt und umgesetzt,
dass dieser „gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der
Zahlung“ zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - XI ZR 356/08, abrufbar
bei juris; im Übrigen, BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ
160, 121, (124)).


[1]  Wie halt der regionale Einschlag einer SPK schon nahelegt können sie sich internationale Rechtsstreitigkeiten nicht vorstelle. Einige dieser Anleihen sind in New York oder London einzuklagen.
Ausserdem ist der Ort der Verwahrung von Bedeutung, da sich das Recht am Papier aus dem Belegenheitsort ergibt (lex cartae sitae). Die Länderangabe ist nicht ausreichend,da z.B in den USA durchaus je Bundesstaat unterschiedliche rechtliche Regelungen bestehen.

[2] Was die Beklagte hier übersieht ist dass wir uns hier mit internationalen Bonds beschäftigen die in der Regel eine ausländische Rechts- und Gerichtsstandsvereinbarung haben. Da ist das BGB nicht einschlägig.

1 Kommentar:

  1. § 14 Verwahrungsbuch

    Bei der biw AG (flatex) wurden und werden keine Verwahrbücher geführt... Darüber hinaus wurden und werden vorsätzlich und systematisch, zur Täuschung des Depotinhabers, überhaupt keine Wertpapierrechnungen im Depotauszug / Einkaufsabrechnung erstellt! Hier erfolgt nur eine rechtswidrige Ausweisung als Wertpapierabrechnung mit Clearstrem als angeblichen und falschen Verwahrungsort!

    Dieser o.g. Sachverhalt wurde mir schriftlich von der Bafin bestätigt... von daher sind für betroffenen Depotinhaber Strafanzeigen und nachfolgende Schadensersatzklagen zu empfehlen!

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