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Sonntag, 20. Januar 2013

Verletzung des Bankgeheinisses durch die Anwaltstruppe des "Masters of Desaster" ?


Verletzung des Bankgeheinisses durch die Anwaltstruppe des "Masters of Desaster" ?

Ich muss das noch näher prüfen, aber mir drängt sich der Gedanke auf, dass die SPK DA mit Übergabe umfangreichster Depotunterlagen (wohl an die 20 Seiten Depotauszug) an die Anwaltstruppe (trotz unserer Klage vs SPK) das Bankkundengeheimnis verletzt hat. Zumindest in all jenen Positionen die nichts mit der Klage aus dem GRI-ZwangsCACen zu tun hat.

Dem Gericht wurden mit der Klageerwiderung durch die Anwaltstruppe  3 Seiten Depotauszug vorgelegt ohne die Stellen zu schwärzen, die nichts mit der GRI-ZwangsCACerei zu tun haben.

Sollte meine Überlegung Substanz haben, werde ich Strafanzeige vs SPK DA(Vorstandsvorsitzenden Sellner und Kollegen) sowie vs Rechtsabteilung (Justitarin Metzger und ihr Adlatus Volljurist Schrade / diese dürften den vermuteten Rechtsbruch organisiert und angewiesen haben) und das vertretende Anwaltsbüro bei der Darmstädter Staatsanwaltschaft einreichen.





Zivilprozess

Im Zivilprozess ist die Rechtslage anders. Hier sind Zeugen berechtigt, die Aussage hinsichtlich solcher Tatsachen zu verweigern, die ihnen kraft ihres Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, sowie hinsichtlich solcher Fragen, die sie ohne Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht beantworten könnten (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO). Auch das Bankgeheimnis gehört zu den durch diese Regelungen geschützten Geheimnissen. Der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter muss im Zivilprozess sein Zeugnis verweigern und darf nicht aussagen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Verpflichtung des Kreditinstitutes enthalten, das Bankgeheimnis zu wahren. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Kunde sein Einverständnis mit der Aussage erklärt und den Bankmitarbeiter dadurch von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat. Diese Berechtigung und grundsätzliche Verpflichtung des Bankmitarbeiters zur Zeugnisverweigerung gilt wegen des gesetzlichen Verweises auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnungentsprechend auch im Arbeitsgerichtsprozess (§ 46 Abs. 2 ArbGG), im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 98 VwGO) und im Sozialgerichtsverfahren (§ 118Abs. 1 SGG).

http://de.wikipedia.org/wiki/Bankgeheimnis

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