Rolf Koch Mühltal,
den 21.9.2012
Zur Eisernen
Hand 25
64367
Mühltal
Tel 06151 14
77 94
„Bubenstück“
mit „ Betrug und Urkundenfälschung“ ?
An die BAFIN
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wie ich Ihnen an Hand beiliegender Kauf-Abrechnung eines 7,82
% ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-BONDS 2005(24-33) DISC XS0205545840 (A0DUDG) mit der
Auftragsnummer 438889/45.00 vom 31.7.2012 über 10.000 € nominal zeigen werde,
gibt es starke Anhaltspunkte eines Betruges der Sparkasse Darmstadt zu unseren
Lasten sowie die Vermutung einer Urkundenfälschung bezüglich des
Börsen/Handelsplatzes und daraus folgend u. U. ein Betrugshandlung durch
überhöhte Gebühren- bzw. Provisionsabrechnung.
Wir kauften (für ein Depot bei der SPK DA mit ca. 320
Positionen und einem Marktwert von etwa 640.000 €) 10.000 € nominal o. g.
Anleihe zum Kurs von 54%. Das ergibt einen Preis von 5.400 €. Dieser wird um
einen Poolfaktor von 1,3283203 bereinigt. Daraus folgt ein Kaufpreis von 7.172,92962
€. Tatsächlich wird aber ein Kaufpreis (Kurswert) von 7.187,57- EUR in Rechnung
gestellt. Das ist eine Differenz von 14,64038 € zu unseren Lasten und zu
Gunsten der SPK DA (?). Besonders perfide an dieser Rechnung ist, dass mit
einem Poolfaktor mit 7 Nachkommastellen eine besondere Genauigkeit der
Berechnung suggeriert wird. Durch diese Täuschung und den Vermögensnachteil
fühlen wir uns hier betrogen.
Am Anfang der Wertpapierkaufabrechnung wird von Börse
Luxemburg (gemäß Weisung) gesprochen. Am Ende des Dokumentes (Urkunde) heißt es
AUSSERBÖRSLICH. Da beides zusammen nicht geht fühlen wir uns hier mit einer
verfälschten Urkunde konfrontiert (Urkundenfälschung?).
Die Kaufnebenkosten werden nach dem Auslandstarif der SPK DA
berechnet. Da aber offensichtlich nicht an der Börse Luxemburg (also im
Ausland) sondern außerbörslich gehandelt wurde, ist zu hinterfragen ob nicht
doch in Deutschland gehandelt wurde und der deutlich günstigere Inlandstarif
zur Anwendung gelangen muss. Die SPK DA unterdrückt aber genaue Angaben was im
klaren Widerspruch zum DepotG und WphG steht.
Ich vermute dass im Interbankenhandel (OTC bzw. ICMA)
gehandelt wurde und kann mir sehr gut vorstellen dass z. B. die beteiligten
Banken die HELABA und die dwp Bank waren oder eine andere inländische
Kombination. Ohne es jetzt genau zu berechnen könnte die Differenz zwischen
Inlandsgebühren und belasteten Auslandsgebühren u. U. sogar über 50% liegen.
Der Kontext legt eine Täuschungshandlung nahe mit entsprechendem
Vermögensschaden.
Eine ähnliche Fallgestaltung wurde der SPK DA bereits vor
geraumer Zeit reklamierend vorgelegt (Zeugnis Filialleiter Herr Weber GS 22).
Auf diese Beschwerde hin kam keinerlei Reaktion der SPK DA. Auch nicht eine
Eingangsbestätigung und Erläuterung der SPK DA über die weiteren Schritte wie
nach §33 WphG (Beschwerdemanagement) vorgesehen ist. Inwieweit ein solcher Verstoß
gegen das WphG sanktioniert ist kann ich nicht beurteilen und bitte die BAFIN
hier tätig zu werden.
Ich bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des AktZ.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Koch
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