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Freitag, 21. September 2012

„Bubenstück“ mit „ Betrug und Urkundenfälschung“ ?

„Bubenstück“ mit „ Betrug und Urkundenfälschung“ ?



Rolf Koch                                                                                        Mühltal, den 21.9.2012
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Tel 06151 14 77 94

„Bubenstück“ mit „ Betrug und Urkundenfälschung“ ?

An die BAFIN

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich Ihnen an Hand beiliegender Kauf-Abrechnung eines 7,82 % ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-BONDS 2005(24-33) DISC XS0205545840 (A0DUDG) mit der Auftragsnummer 438889/45.00 vom 31.7.2012 über 10.000 € nominal zeigen werde, gibt es starke Anhaltspunkte eines Betruges der Sparkasse Darmstadt zu unseren Lasten sowie die Vermutung einer Urkundenfälschung bezüglich des Börsen/Handelsplatzes und daraus folgend u. U. ein Betrugshandlung durch überhöhte Gebühren- bzw. Provisionsabrechnung.

Wir kauften (für ein Depot bei der SPK DA mit ca. 320 Positionen und einem Marktwert von etwa 640.000 €) 10.000 € nominal o. g. Anleihe zum Kurs von 54%. Das ergibt einen Preis von 5.400 €. Dieser wird um einen Poolfaktor von 1,3283203 bereinigt. Daraus folgt ein Kaufpreis von 7.172,92962 €. Tatsächlich wird aber ein Kaufpreis (Kurswert) von 7.187,57- EUR in Rechnung gestellt. Das ist eine Differenz von 14,64038 € zu unseren Lasten und zu Gunsten der SPK DA (?). Besonders perfide an dieser Rechnung ist, dass mit einem Poolfaktor mit 7 Nachkommastellen eine besondere Genauigkeit der Berechnung suggeriert wird. Durch diese Täuschung und den Vermögensnachteil fühlen wir uns hier betrogen.

Am Anfang der Wertpapierkaufabrechnung wird von Börse Luxemburg (gemäß Weisung) gesprochen. Am Ende des Dokumentes (Urkunde) heißt es AUSSERBÖRSLICH. Da beides zusammen nicht geht fühlen wir uns hier mit einer verfälschten Urkunde konfrontiert (Urkundenfälschung?).

Die Kaufnebenkosten werden nach dem Auslandstarif der SPK DA berechnet. Da aber offensichtlich nicht an der Börse Luxemburg (also im Ausland) sondern außerbörslich gehandelt wurde, ist zu hinterfragen ob nicht doch in Deutschland gehandelt wurde und der deutlich günstigere Inlandstarif zur Anwendung gelangen muss. Die SPK DA unterdrückt aber genaue Angaben was im klaren Widerspruch zum DepotG und WphG steht.

Ich vermute dass im Interbankenhandel (OTC bzw. ICMA) gehandelt wurde und kann mir sehr gut vorstellen dass z. B. die beteiligten Banken die HELABA und die dwp Bank waren oder eine andere inländische Kombination. Ohne es jetzt genau zu berechnen könnte die Differenz zwischen Inlandsgebühren und belasteten Auslandsgebühren u. U. sogar über 50% liegen. Der Kontext legt eine Täuschungshandlung nahe mit entsprechendem Vermögensschaden.

Eine ähnliche Fallgestaltung wurde der SPK DA bereits vor geraumer Zeit reklamierend vorgelegt (Zeugnis Filialleiter Herr Weber GS 22). Auf diese Beschwerde hin kam keinerlei Reaktion der SPK DA. Auch nicht eine Eingangsbestätigung und Erläuterung der SPK DA über die weiteren Schritte wie nach §33 WphG (Beschwerdemanagement) vorgesehen ist. Inwieweit ein solcher Verstoß gegen das WphG sanktioniert ist kann ich nicht beurteilen und bitte die BAFIN hier tätig zu werden.

Ich bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des AktZ.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Koch

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