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Donnerstag, 6. September 2012

Ein (leider vergeblicher) Schlichtungsversuch zu Fragen steuerlicher Fehlabrechnungen (in meiner Sicht) und Depotunterschlagung beim GRI-ZwangsCACen und Beweismittel über die mehrstufige Verwahrkette.....

Ein (leider vergeblicher) Schlichtungsversuch zu Fragen steuerlicher Fehlabrechnungen (in meiner Sicht) und Depotunterschlagung beim GRI-ZwangsCACen und Beweismittel über die mehrstufige Verwahrkette.....

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
Postfach 80 05 51 • 99031 Erfurt
Schlichtungsstelle
Jens Bender

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
Telefon 03 61/22 21-300
Telefax 03 61/22 21-165
Jens.bender@sgvht.de
Unser Zeichen: lll-Ben/len
64367 Mühltal

4. September 2012
Ihre Beschwerde über die Sparkasse Darmstadt
Sehr geehrter Herr Koch,
aufgrund Ihrer Beschwerde hatten wir ein Vermittlungsverfahren eingeleitet und die Sparkasse
um eine Stellungnahme gebeten.
Wir hatten bereits in unserer Eingangsbestätigungsnachricht darauf hingewiesen, dass die
Kommunikation per E-Mail u.a. wegen dem Schutz des Bankgeheimnisses für die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens ungeeignet ist. Die dennoch in großer Anzahl bei uns eingegangenen
E-Mails haben wir zur Kenntnis genommen, jedoch aus Sicherheitsgründen keine
Word-Anhänge geöffne
t. Hinweisen auf Beiträge in Blogs und Internetforen sind wir nicht
nachgegangen, weil ausschließlich Ihr Vortrag gegenüber der Schlichtungsstelle zum Gegenstand
des Verfahrens gemacht werden kann.
Auf der Grundlage des wechselseitigen Vortrages gehen wir von folgendem Sachverhalt aus:
Die Sparkasse Darmstadt führt für xy Koch ein Wertpapierdepot und Sie sind verfügungsberechtigt
über die Depotwerte. Im Depot waren auch drei Positionen enthalten, bei
denen der griechische Staat Schuldner ist und für die im Rahmen der griechischen Staatsschuldenkrise
ein Umtauschangebot im Rahmen des sogenannten Invitation Memorandum
den Gläubigern unterbreitet wurde. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse wurde der Anleiheumtausch
mit den Wertpapierabrechnungen vom 28.03.2012 gebucht und der Depotinhaberin
schriftlich mitgeteilt. Dabei erläuterte die Sparkasse auch die von der Depotbank vorgenommenen
steuerrechtlichen Buchungen. Für jede abgerechnete Griechenland-Anleihe wurden
deren Anschaffungspreise sowie die Auswirkungen auf die Verrechnungs- und Steuertopfsalden
zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung sowie die daraus sich ergebenden Kapi-
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talsteuererträge dargestellt. Der von der Sparkasse eingeschaltete Dienstleister hat die
steuerrechtliche Abrechnung auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9. März 2012
(GZ: IV C 1 - S 2252/0) durchgeführt, dass sich speziell mit dem Invitation Memorandum der
Republik Griechenland vom 24. Februar 2012 beschäftigt. Dieses Dokument sowie die Stellungnahme
der dwp Bank hat Ihnen die Sparkasse in Kopie jeweils überlassen.
Sie sind der Ansicht, dass die Sparkasse bzw. ihr Dienstleister die Kapitalertragsteuer fehlerhaft
ermittelt habe und Ihnen bzw. der Depotinhaberin dadurch ein Verlust in Höhe von knapp
10.000 EUR entstanden sei. Darüber hinaus habe die Sparkasse bzw. die von der Sparkasse
eingeschalteten Dienstleister den Zwangsumtausch zu Unrecht mitgemacht und damit sich
einer Depotunterschlagung strafbar gemacht. Sie sind der Ansicht, dass die Gläubigerversammlungen
der Griechenland-Gläubiger keine wirksamen Beschlüsse gefasst haben und die
Sparkasse im Rahmen ihrer Treuepflicht gegen rechtswidrige Maßnahmen von Griechenland
hätte vorgehen müssen. Dadurch sei Ihnen ein weiterer Schaden von mehr als 100.000 EUR
entstanden. Sie sind der Ansicht, dass die Sparkasse Ihnen Protokolle und weitere Details der
Gläubigerversammlungen zur Verfügung stellen müsse, da nur dann eine ordnungsgemäße
Abrechnung vorliegen würde. Aus dem durch das Depotverhältnis begründete Treueverhältnis
sei die Sparkasse zudem verpflichtet gewesen, aktiv den widerrechtlichen Zwangsumtausch zu
verhindern. Darüber hinaus sei sie steuerrechtlich verpflichtet, einen für Sie günstigeren anderen
Weg zu beschreiten, wie dies andere Kreditinstitute getan haben. Die Sparkasse könne
sich auch nicht gegenwärtig und zukünftig einer erweiterten Rechnungslegungspflicht durch
die Kündigung des Depotverhältnisses entziehen, da die Sparkasse diesbezüglich einem Kontrahierungszwang
unterliege. Die Umtauschverhältnisse der Griechenlandanleihe seien auch
nicht so komplex, so dass sie nicht für die Sparkasse mit zumutbarem Aufwand handhabbar
wären. Die angedrohte Kündigung der Depotbeziehung halten Sie deswegen für sittenwidrig.
Die Sparkasse bestreitet eine Pflichtverletzung in jeglicher Hinsicht. Bezüglich der steuerrechtlichen
Abwicklung verweist sie auf die Ausführungen der dwp-Bank sowie auf die ausführlichen
Abrechnungsbelege zu den einzelnen Umtauschtransaktionen. Die Sparkasse ist
der Ansicht, dass sie zu einer weitergehenden Rechtsbesorgung sowohl auf steuerrechtlichem
als auch auf anleiherechtlichem Gebiet aufgrund des Depotvertrages nicht verpflichtet sei. Da
der Beschwerdeführer ständig seine Rechtsansicht wiederhole, hat die Sparkasse zunächst
angekündigt, zu diesem Sachverhalt keine Stellungnahme mehr abzugeben. Da Sie mit dieser
Handhabung nicht einverstanden waren, hat die Sparkasse schließlich die Kündigung des
Depotverhältnisses angekündigt, da eine Einigung nicht erzielt werden kann und die Sparkasse
nicht bereit ist, die von Ihnen gewünschte sehr weitgehende Depotbetreuung anzubieten.
Inzwischen haben Sie zumindest diesen Streitpunkt auch bei der BaFin anhängig gemacht.
Das Vermittlungsverfahren dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Der Schlichter hat
jedoch nicht die Möglichkeit, Rechtsfragen zu entscheiden, die die Rechtsprechung noch nicht
geklärt hat oder die Sachverhalte betreffen, die nicht das zivil rechtliche Verhältnis zwischen
Kunde und Sparkasse betreffen. Ob die Beschlüsse der Gläubigerversammlung in London bezüglich
der Griechenland-Anleihen rechtswirksam erfolgt sind, kann daher nicht zum Gegen
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stand eines Sparkassen-Schlichtungsverfahrens gemacht werden. Zwar sind Klagen gegen den
Zwangsumtausch unter vielfältigen rechtlichen Aspekte angekündigt worden, von einer Klärung
dieser Vorfrage kann jedoch noch keine Rede sein.
Die Abführung von Kapitalertragsteuer durch das depotführende Institut ist eine vorläufige
Maßnahme und stellt noch nicht die endgültige Feststellung der Steuerpflicht des Kontoinhabers
dar. Wie bereits in unserer Eingangsnachricht ausgeführt, ist eine Pflichtverletzung der
Depotbank nicht erkennbar, wenn sie auf der Grundlage von BMF-Schreiben Kapitalertragsteuer
abführt. Die endgültige Klärung, ob und in welcher Höhe Kapitalertragsteuer anfällt,
obliegt einzig der Finanzverwaltung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind streitige
Sachverhalte demzufolge von der Finanzverwaltung mit dem Steuerpflichtigen zu klären und
nicht zwischen Depotinhaber und Sparkasse. Eine Entscheidung des Schlichters bezüglich der
abzuführenden Kapitalertragsteuer und weiterer Steuern hätte zudem keine Bindungswirkung
für die Finanzverwaltung. Auch der Punkt zeigt, dass diese Fragen nicht Gegenstand eines
Schlichtungsverfahrens sein können, da die Rechtswirkungen nicht bilateral beschränkt bleiben
können.
Auch bezüglich der Depotverwaltung konnten wir kein Fehlverhalten der Sparkasse feststellen.
Das depotführende Institut ist verpflichtet, auftragsgemäß die Depotwerte ordnungsgemäß
zu verwalten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Pflichten eigenhändig ausgeführt werden
müssen. Die Übertragung derartiger Pflichten ist rechtlich zulässig (s. z.B. Nr. 12.2 Bedingungen
für Wertpapiergeschäfte). Im Wertpapierbereich ist ein arbeitsteiliges Vorgehen sinnvoll
und vielfach auch gar nicht anders durchführbar. Dieses arbeitsteilige Vorgehen wirkt sich
auch auf die Art der Rechtsbetreuung aus. Welche Beschlüsse beispielsweise eine Aktiengesellschaft
oder ein Gläubigerforum fasst, ist nicht individuell von jeder Depotbank zu ermitteln.
Sie hat auch keine Rechtspflicht, für den Depotinhaber an solchen Sitzungen teilzunehmen.
Das depotführende Institut darf sich vielmehr darauf verlassen, dass öffentliche Mitteilungen
zu den Ergebnissen derartiger Gremienbeschlüsse richtig und vollständig wiedergegeben
werden. Nr. 16 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte beschränken deshalb die Pflicht
der Depotbank auf die Weitergabe der erhaltenen Informationen. Eine Kontrolle, ob derartige
Beschlüsse rechtswirksam sind, gehört nicht zu den Pflichten der Depotbank.
Die Depotbank erfüllt regelmäßig ihre Rechnungslegungspflicht, wenn sie die aus der Geschäftsbesorgung
erlangten Unterlagen und Informationen an den Depotinhaber weiterleitet.
Das Ringen um die Griechenland-Anleihen wurde auch ausführlich in den Medien dargestellt.
Darüber hinausgehende Informationen hat die Sparkasse von ihren Dienstleistern nicht erhalten.
Auch wenn eine Aktiengesellschaft eine Kapitalmaßnahme beschließt, besteht für die
Depotbank nicht die Verpflichtung, das Protokoll der entsprechenden Sitzung anzufordern
und weiterzuleiten. Sie kann sich vielmehr auf die öffentliche Mitteilung bezüglich des Ergebnisses
gemäß Nr. 16 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte beschränken. Entsprechend war
auch hier bezüglich der Griechenland-Anleihen zu verfahren. Sofern dadurch Ihnen ein Schaden
entstanden sein sollte, steht es Ihnen frei, die Beschlüsse gesondert oderim Rahmen
einer Zahlungsklage gegen den griechischen Staat eigenständig rechtskräftig feststellen zu
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lassen. Aus dem Depotverhältnis folgt keine Verpflichtung für die Depotbank, derartige
Rechtsstreitigkeiten für den Depotinhaber zu führen. Im speziellen Fall ist zudem äußerst
fraglich, ob im Falle der Feststellung, dass die Beschlüsse unwirksam sind, Zahlungen des
griechischen Staates zu erlangen wären. Spätestens dann stünde der griechische Staatsbankrott
höchstwahrscheinlich fest. Insofern ist Ihre Annahme, dass Ihnen bzw. der Depotinhaberin
die Sparkasse einen weiteren Vermögensschaden von über 100.000 EUR zugefügt habe, aus
rechtlicher Sicht sehr fraglich, da Griechenland aktuell nicht in der Lage ist, seine reduzierten
Verbindlichkeiten dauerhaft und pünktlich erfüllen zu können. Ein Ansteigen der Verschuldung
Griechenlands würde die Ausfallrisiken erheblich vergrößern mit der Folge, dass Vermögensschäden
derzeit entgegen Ihrer Darstellung nicht nachgewiesen sind. Von einer
Depotunterschlagung kann zudem überhaupt keine Rede sein, weil ein vorsätzliches Handeln
der Sparkasse weder nachgewiesen noch ersichtlich ist. Der Dienstleister ist den öffentlichen
Bekanntmachungen zu den Gläubigerbeschlüssen gefolgt.
Wir sehen auch keine Rechtsgrundlage für eine weitergehende Rechnungslegungspflicht über
ausländische Lagerstellen usw. und die damit von Ihnen erhobenen Vorwürfe eines Verstoßes
gegen das Depotgesetz. Zum Nachweis, welche Griechenlandanleihen Sie vor dem Umtausch
besessen haben, sind allein die von der Sparkasse früher zur Verfügung gestellten Abrechnungsbelege
ausreichend. Sofern sich der griechische Staat in einem möglichen Prozess mit
Ihnen auf eine freiwillige Teilnahme am Umtausch berufen sollte, obläge schon nach allgemein
zivilrechtlichen Grundlagen die Beweislast für diese Behauptung beim griechischen Staat und
nicht bei Ihnen. Der Nachweis Ihrer Gläubigerstellung ist auch ohne Angabe der zwischengeschalteten
ausländischen Lagerstellen möglich.
Im Endergebnis können diese und alle weiteren Fragen letztendlich aber offenbleiben, da Sie
inzwischen auch den Verwaltungsrat und die BaFin mit dem Fragenkomplex eingeschaltet
haben. Nach der Schlichtungsordnung kann keine Entscheidung ergehen, wenn der Streitgegenstand
von einer anderen Behörde oder einem Gericht behandelt wird.
Eine gütliche Einigung im Vermittlungsverfahren ist nach unserer Einschätzung zudem unrealistisch,
weil sich die Fronten bereits erheblich verhärtet haben und die unterschiedlichen
Standpunkte über den Einzelfall hinaus wirken. Da Sie nach eigenen Angaben 15 weitere Bankund
Depotverbindungen unterhalten und dort für sich und andere erhebliche Depotgeschäfte
abwickeln, stellt sich in der Tat die Frage, ob wegen unüberbrückbarer Differenzen bezüglich
der Pflichten aus dem Depotverhältnis nicht eine Beendigung des Depotverhältnisses für beide
Seiten die beste Lösung ist. Die streitgegenständlichen Depotwerte können auf ein anderes
Bankinstitut mühelos übertragen werden. Entgegen Ihrer Rechtsansicht ist die Sparkasse
nicht verpflichtet, Ihnen ein Depotverhältnis anbieten zu müssen. Selbst wenn Ihre Ansicht
zutreffend wäre, dass die Sparkasse zu so weitgehenden Depotleistungen verpflichtet wäre,
dürfte die Sparkasse das Depotverhältnis mit Wirkung für die Zukunft kündigen, weil mit den
üblichen Entgelten eine derart aufwändige Depotführung nicht kostendeckend erbracht werden
kann und die Sparkasse als Kaufmann frei entscheiden kann, in welchem Umfang sie
Depotleistungen anbietet.
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Da die Interessensgegensätze bezüglich des Depotgeschäfts sowie die im Raum stehenden
Schadenersatzforderungen so schwerwiegend sind, regen wir in der Tat an, einvernehmlich
das Depotverhältnis zum 30.09.2012 enden zu lassen. Bis dahin besteht genügend Zeit, einen
Depotübertrag zu einem anderen Kreditinstitut vorzunehmen, zu dem Sie beispielsweise
schon in ständiger Geschäftsbeziehung mit anderen Depots stehen.
Mit diesen Hinweisen beenden wir das Vermittlungsverfahren. Ergänzend weisen wir darauf
hin, dass es Ihnen selbstverständlich freisteht, die Rechtslage vor einem Gericht prüfen zu
lassen. Da Sie bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, ersparen wir uns Hinweise zur
beweisrechtlichen Situation.

Mit freundlichen Grüßen

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
- Schlichtungsstelle -

Im Auftrag

Bender

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