Montag, 24. September 2012
Skandalöse GRI-Umtauschabrechnungen (unter steuerlichen Gesichtspunkten) eine provinziellen, mittelgrossen, südhessischen Sparkasse // hier Schreiben des Steuerberaters......
Beleg>Nr.:
60224881
60224882
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf die beigefügten Umtausch-Abrechnungen vom 19.03,2012 bitten wir namens
und im Auftrag des oben genannten Mandanten um deren Berichtigung:
Hierbei handelt es sich um die Abrechnung des Umtauschs griechischer Staatsanleihen.
Die zugrunde liegenden griechischen Staatsanleihen wurden am 09.09.2012 und am 29.02.2012
gekauft (Kopien der Kauf-Abrechnungen anbei).
Dabei wurde für die erste Tranche ein Betrag von 3.097,50 EUR für nominal 5.000,00 EUR gezahlt
(ergibt eine Quote von 61,95 %) und für die zweite Tranche ein Betrag von 1.349,50 EUR für nominal
5,000,00 EUR gezahlt (ergibt eine Quote von 26,99 %); das ergibt durchschnittliche Anschaffungskosten
von 44,47 %..
Beim Zwangsumtausch dieser Anleihen weisen Sie auf den Bezug genommenen Umtausch-
Abrechnungen nun ein Veräulierungsergebnis von 297.38 EUR bzw. 298,12 EUR aus.
Dies ist nicht nachvollziehbarl
Einerseits enthalten die in Bezug genommenen Umtausch-Abrechnungen keinerlei Berechnungsmodus
für diese Veräußerungsergebnisse.
Andererseits ist rechnerisch bei den oben dargestellten Erwerbsquoten beim anschließenden
Zwangstausch der Anleihen ein Veräußerungsergebnis in diesem Umfang auch nicht darstellbar:
Ausgebucht wurde ein Betrag von 1.612,90 EUR bzw. 1.612,85 EUR alte Griechenlandanleihen
und eingebucht jeweils ein Betrag von 750,00 EUR neue EFSF 2013 bzw. EFSF 2014.
Werden die oben ausgewiesenen Erwerbsquoten zugrunde gelegt, ist ein positives Veräußerungsergebnis
von jeweils fast 40% schlicht unmöglich:
-1.612,90 EUR x 61,95 % ergibt: 999,13 EUR Anschaffungskosten; mithin einen Umtauschverlust
von 49,13 EUR
-1.612,90 EUR x 44,47 % ergibt: 717,26 EUR Anschaffungskosten; mithin einen geringen Umtauschgewinn
von 32,47 EUR
- nur wenn auf beide Umtauschvorgänge allein die Erwerbsquote der zweiten Tranche angewendet
wird - (1.612,90 EUR x 26,99 % ergibt:435,32 EUR Anschaffungskosten) kann ein Umtauschgewinn
In der von Ihnen ermittelten Höhe entstehen,
Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum im Depotauszug ein Einstandspreis von nahezu 100%
ausgewiesen wird und dann beim Verkauf der eingetauschten EFSF noch einmal ein Gewinn von
weiteren 50 % ermittelt wird.
Mithin stellen wir Ihrem Bankinstitut die Korrektur der beigefügten Abrechnungen anheim, damit
dem Mandantin aus diesen kein Schaden entstehen kann, der andernfalls offensichtlich auf eine
Vertragspflichtverletzung durch Ihr Bankinstitut zurückzuführen ist und vom Mandanten als Schadensersatz
Ihnen gegenüber geltend gemacht werden könnte.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichnet Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt
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