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Freitag, 7. September 2012

Für den Depotübertrag darf eine Bank in Deutschland nach der Rechtsprechung des BGH nur Fremdgebühren weiterreichen (etwa der Lagerstelle), weil sie damit der gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe der von ihr lediglich verwahrten Wertpapiere nachkommt

http://de.wikipedia.org/wiki/Depot%C3%BCbertrag

 

 

Kosten des Depotübertrages [Bearbeiten]

Für den Depotübertrag darf eine Bank in Deutschland nach der Rechtsprechung des BGH nur Fremdgebühren weiterreichen (etwa der Lagerstelle), weil sie damit der gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe der von ihr lediglich verwahrten Wertpapiere nachkommt.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesamtbestand im Rahmen einer Depotschließung oder nur Teilbestände unter Weiterführung des Depots übertragen werden.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1.  Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2004, Aktenzeichen: XI ZR 200/03

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